B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3511/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geb. (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Mehtap Kaya,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2019 in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch.
A.b Ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwer-
deführer am 29. März 2019 in Italien aufgegriffen worden war. Daraufhin
ersuchte das SEM am 29. April 2019 die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Inner-
halb der für die Übernahmeersuchen geltenden Frist nahmen die italieni-
schen Behörden nicht Stellung.
A.c Ein erstes Dublin-Gespräch am 8. Mai 2019 musste abgebrochen wer-
den, da der Beschwerdeführer offenbar ängstlich wirkte und so stark stot-
terte, dass eine Verständigung nicht möglich war. In einem zweiten Ge-
spräch, das am 15. Mai 2019 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer
dann das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss
Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zustän-
dig sei.
Der Beschwerdeführer machte in diesem Rahmen im Wesentlichen gel-
tend, in Italien kenne er niemanden, in der Schweiz hingegen lebe ein
Cousin von ihm, der ihm helfen könne. In seinem Heimatland sei er vom
Geheimdienst festgehalten und sexuell missbraucht worden. Er leide des-
halb unter Schmerzen und in der Nacht könne er nicht schlafen. Seine Ge-
danken würden kreisen; er habe deshalb auch schon Medikamente erhal-
ten.
Am 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen ärztlichen
Kurzbericht vom 18. Juni 2019 ein.
B.
Am 2. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
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Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer 3. Juli 2019 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Prüfung ans SEM zurückzuweisen. Zudem
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein so-
fortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
In seiner Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszu-
stand nur unvollständig festgestellt. Das SEM habe sich überdies nicht mit
dem Salvini-Dekret und dessen Auswirkungen auf den Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung auseinandergesetzt. Er gehöre aufgrund seines Ge-
sundheitszustands zu einer besonders verletzlichen Personengruppe mit
besonderer Schutzbedürftigkeit. Indem das SEM sich hierzu nicht geäus-
sert habe, habe es seine Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt.
Der Beschwerde war u.a. ein am 16. Juni 2019 aktualisierter ärztlicher
Kurzbericht beigelegt.
D.
Am 11. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen.
E.
Das SEM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Am 13. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Beigelegt war ein am 9. September 2019 aktualisierter ärztlicher Kurzbe-
richt.
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G.
Das SEM reichte am 21. Oktober eine Duplik ein, in der sie am Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss
Art. 7–15 Dublin-III-VO (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
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Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Diesfalls verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verord-
nung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
4.
Der Umstand, dass Italien der erste Dublin-Staat war, den der Beschwer-
deführer betreten hat (vgl. "Eurodac"-Treffer [Akten SEM 10]; Dublin-Ge-
spräch [Akten SEM 20]), begründet grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens
für die Behandlung des Asylgesuchs (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). In Ermangelung einer Antwort zu dem am
29. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen des SEM ist davon aus-
zugehen, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschwei-
gend anerkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit
Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer nicht
bestreitet.
5.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
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sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezem-
ber 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen,
ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die
Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L
180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni
2013) ergeben.
5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist je-
doch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Ok-
tober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationa-
len Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (nachfol-
gend: Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensricht-
linie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Recht-
sprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb
nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember
2019 E. 6.3 m.H.).
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6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Dieses Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-
siert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflicht-
gemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstel-
lung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat
übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzten
würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019
vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre aufgrund seines Ge-
sundheitszustands zum Kreis besonders verletzlicher Personen. Eine
Überstellung nach Italien würde zu einer wesentlichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustands und zu einem deutlich erhöhten Suizidrisiko
führen. Es sei daher angezeigt, dass das SEM abkläre, ob er tatsächlich
Zugang zu einer wirksamen Gesundheitsversorgung, insbesondere in psy-
chiatrischer Hinsicht haben werde.
7.2
7.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob wegen des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers eine Überstellung nach Italien gegen völkerrechtliche
Normen, insbesondere das Verbot der Folter oder unmenschlicher Be-
handlung nach Art. 3 EMRK, verstossen würde. Eine Wegweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
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Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich
des ersten Dublin-Gesprächs so ängstlich war und gestottert hat, dass das
Gespräch abgebrochen werden musste. Gemäss Beobachtung des zu-
ständigen Sachbearbeiters traten die Probleme bei Fragen auf, bei denen
es um Italien bzw. den Gesundheitszustand (Ursachen und Behandlung)
ging (Akten SEM 19). Im Rahmen des zweiten Termins konnte der Be-
schwerdeführer dann darüber sprechen, dass er an psychischen und phy-
sischen Problemen leide, die auf sexuelle Übergriffe während der Haft in
seinem Heimatland zurückzuführen seien. Er gab an, in medizinischer Be-
handlung zu sein und entsprechende Medikamente zu erhalten. Auch an-
lässlich dieses Gesprächs hielt der Sachbearbeiter des SEM fest, dass der
Beschwerdeführer jeweils geweint habe, wenn er über Behördenkontakte
in seinem Heimatland, in Italien und in der Schweiz gesprochen habe (Ak-
ten SEM 20). Dem SEM lag ausserdem ein ärztlicher Kurzbericht der [In-
stitution] vom 18. Juni 2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwer-
deführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Eine akute
Suizidalität wurde verneint. Es wurden dem Beschwerdeführer Medika-
mente verordnet und weitere Konsultationen empfohlen (Akten SEM 23).
Aus dem Bericht der [Institution] vom 9. September 2019 geht hervor, dass
die Behandlung nach Erlass der angefochtenen Verfügung weitergeführt
wurde. Die Ärzte gingen von einer schweren posttraumatischen Belas-
tungsstörung aus. Es sei zu erwarten, dass sie sich ohne entsprechende
Behandlung verschlimmere und mit Traumafolgestörungen wie Depression
und deutlich erhöhtem Suizidrisiko zu rechnen sei. Bei einer Ausreise sei
aufgrund der erneut bedrohlichen Situation mit einer hohen Suizidalität zu
rechnen (vgl. Beilage zur Replik [Akt. 6]).
7.2.3 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist zwar davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen lei-
det. Allerdings kann aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von einer der-
art gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie
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vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Italien ent-
gegenstehen würde. Soweit die Ärzte von einem erhöhten Suizidrisiko aus-
gehen, so steht dieses im Zusammenhang mit der Eröffnung der vor-
instanzlichen Verfügung (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019 S. 2, Beschwer-
debeilage 4), mit welcher der Beschwerdeführer nach Italien weggewiesen
wird. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung
ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder
Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen
ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu ver-
hindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Okto-
ber 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es wird daher an den mit der Über-
stellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zu-
sammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehren
zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerde-
führers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information
an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Grundsätzlich
ist jedenfalls davon auszugehen, dass die medizinische Infrastruktur in Ita-
lien ausreicht, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu
behandeln. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien seinen
Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie nicht nachkommen und dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde.
7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine
Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt,
kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er diesen Vorwurf nicht weiter be-
gründet. Vielmehr räumt er selbst ein, dass dem SEM seine gesundheitli-
chen Probleme bekannt waren (Beschwerdeschrift Ziff. 19 S. 6). Dem SEM
standen nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch ein
ärztlicher Kurzbericht sowie die protokollierten Beobachtungen seiner Mit-
arbeiter zur Verfügung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten aktuali-
sierten ärztlichen Kurzberichte bestätigen überdies im Wesentlichen die
Einschätzung der Ärzte vom Juni 2019, wie die Vorinstanz zutreffend in
ihren weiteren Stellungnahmen festhält.
7.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu be-
anstanden. Weitere völkerrechtliche Normen, gegen die eine Überstellung
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Seite 10
des Beschwerdeführers nach Italien verstossen könnte, sind nicht ersicht-
lich und werden auch nicht angerufen. Das SEM hat bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ("humanitäre Gründe")
das ihm zustehende Ermessen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) nicht miss-
braucht bzw. den Ermessensspielraum nicht über- oder unterschritten. Die
Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids ist im vorliegenden
Verfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2.1).
8.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO. Italien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten und hat zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl.
E. 3.1). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlagegebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebe-
nenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: