B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3516/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3516/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (eine deutsche Staatsangehörige, geb. 1973)
reiste erstmals am 26. Dezember 1996 in die Schweiz ein. Am 21. März
1997 heiratete sie einen Schweizer Bürger und erhielt in der Folge die Auf-
enthaltsbewilligung. Vom 7. Mai 2003 an war sie im Besitz der Niederlas-
sungsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat eine Tochter (geb. 1997).
Mittlerweile leben die Eheleute getrennt.
B.
Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ist die Beschwerdeführerin ver-
schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
B.a In den Jahren 1996 bis 2016 wurden 22 Strafbefehle bzw. Strafverfü-
gungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen, mehrheitlich wegen
Verstössen gegen das Ausländerrecht und das Strassenverkehrsrecht. Da-
bei wurde sie zweimal zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt: Mit Urteil
des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 12. August 2003 wurde sie
wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen bei
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Ferner wurde sie vom Amtsstatt-
halteramt Sursee am 8. März 2006 wegen Erleichterns der rechtswidrigen
Einreise in die Schweiz, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz, Beschäftigen einer Ausländerin ohne Bewilligung, pflichtwidrigen
Verhaltens nach einem Unfall mit Fremdschaden sowie Vereitelung einer
Blutprobe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer
Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 3‘000.– verurteilt. Des
Weiteren ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hoch
verschuldet (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern
vom 4. Januar 2016; in den Akten des Migrationsamtes Schwyz [SZ-act.]
11 S. 810 und 812 [als „Fremdakte“ deklariert]).
B.b Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte die Beschwerde-
führerin am 16. November 2012 wegen mehrfacher Misswirtschaft, mehr-
facher Urkundenfälschung, mehrfachen Erschleichens einer falschen Be-
urkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Pfändungsbe-
trugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, teilweise als
Zusatzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons
Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom
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18. April 2006. Von der ausgefällten Freiheitsstrafe seien 9 Monate unbe-
dingt zu vollziehen; für die restlichen 24 Monate werde der bedingte Straf-
vollzug gewährt bei einer Probezeit von 3 Jahren.
B.c Gegen das Urteil meldete die Beschwerdeführerin am 22. November
2012 Berufung an und liess am 20. März 2013 Berufung erklären.
B.d Am 6. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern die Be-
schwerdeführerin in der Folge wegen Misswirtschaft, mehrfachen Erschlei-
chens einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterlassung der Buchfüh-
rung und Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Mo-
naten und 10 Tagen bei einer Probezeit von vier Jahren, teilweise als Er-
satzstrafe zu den Strafverfügungen des Einzelrichteramtes des Kantons
Zug vom 25. August 2003 und des Amtsstatthalteramts Sursee vom
18. April 2006.
C.
Am 10. November 2015 gewährte das Amt für Migration des Kantons Lu-
zern (nachfolgend: Migrationsamt) der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegwei-
sung, wovon sie keinen Gebrauch machte.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Nieder-
lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz
weg. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) am 4. August 2016
ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kan-
tonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Februar 2017 ab. Das Urteil ist seit
3. Mai 2017 rechtskräftig.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 verhängte das Staatssekretariat für Mig-
ration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegen die Beschwerde-
führerin für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ein
Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies es
zunächst auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Februar 2014
sowie auf die zahlreichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin. Sodann hob
die Vorinstanz hervor, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwer-
deführerin mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Februar 2017
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widerrufen worden sei. In seiner Urteilsbegründung habe das Kantonsge-
richt festgehalten, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund der
zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen als schwere Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR
142.40]). Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde,
die Rechtsordnung zu respektieren. Wiederholte Delinquenz in dieser aus-
geprägten Form stelle eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundin-
teressen der Gemeinschaft dar (Art. 5 Anhang 1 FZA [SR 0.142.112.681]).
Folglich sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zu Ver-
meidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die Beschwer-
deführerin habe während der Dauer des Einreiseverbots ausserhalb der
Schweiz zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die
geltende Rechtsordnung zu halten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe sie sich nicht zur Fernhaltemassnahme geäussert. Gemäss den Ak-
ten lebe sie mit einem Schweizer Lebensgefährten zusammen. Aus den
dargelegten Gründen überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Fernhal-
tung deren privates Interesse, in die Schweiz zu ihrem Lebensgefährten
reisen zu können. Sie sei ausserdem in der Lage, im grenznahen Raum
Deutschlands zu leben, wo sie ihr Lebensgefährte mühelos besuchen
könne.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2017 er-
suchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von maximal zwei
Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei wiederherzustellen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017
wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab-
gewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
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I.
Am 16. Oktober 2017 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin das Bundesverwaltungsgericht über die Beendigung des Mandats.
J.
Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 auf, ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. März
2018 (Poststempel) kam sie der Aufforderung nach.
K.
Trotz ausdrücklich und mehrmalig gewährtem Replikrecht liess sich die Be-
schwerdeführerin nicht vernehmen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes – wird soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art.
5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Deutsche und damit Staatsangehörige einer
Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Aus-
länderrecht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnun-
gen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts
günstiger sind.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
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Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2
VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer
C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 m.H.).
4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob
eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
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wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
6.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
wiederholt zu strafrechtlichen Klagen Anlass gab, wobei sie insbesondere
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. SZ-act. 11
S. 747 -759; SEM-act. 5 S. 55). Besonders schwer wiegt jedoch die Verur-
teilung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 durch das Kantons-
gericht Luzern, welche letztlich auch zur Ausfällung des Einreiseverbotes
führte (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und Bst. E).
6.1 Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zu rechtferti-
gen vermag, steht ausser Frage. Wie soeben erörtert, genügt dies jedoch
nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu
lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Beschwerdeführerin
auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer
ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
6.2 Vermögens- und Wirtschaftsdelikte, derentwegen die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz verurteilt wurde, können durchaus Anlass für freizü-
gigkeitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hin-
reichend gross ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2023/2016 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 6.4 m. H. oder BGE 134 II 25 E. 4.3.1 m.H.). Voraussetzung
für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind
oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden
Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom
16. Dezember 2009 E. 4.2.1 in fine), was hier zweifelsohne zutrifft.
6.3 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
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6.4 Die unbestrittene Auflistung der gegen die Beschwerdeführerin erlas-
senen 22 Strafbefehle bzw. Strafverfügungen in der Verfügung des Migra-
tionsamtes vom 4. Januar 2016 (SEM-act. 5 S. 56-58) zeigt auf, dass sie
bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in strafrechtlich relevanter Weise
in Erscheinung getreten ist und sie während ihres Aufenthalts in der
Schweiz regelmässig und wiederholt delinquierte. Auch wenn einzelne De-
likte als geringfügig erscheinen mögen, ist deren Vielzahl sowie die Stei-
gerung in der Schwere mehr als bedenklich und zeugt von einer inakzep-
tablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer
Rechtsordnung. Indem sie sogar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2014 und nach der Eröffnung des
ausländerrechtlichen Verfahrens Mühe bekundet hat, sich an die Schwei-
zerische Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern
vom 23. Februar 2017 E. 5.1 [SEM-act. 5 S. 15], hat die Beschwerdefüh-
rerin eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Kommt hinzu,
dass sie sämtliche Delikte als Erwachsene beging, nach wie vor hoch ver-
schuldet ist (vgl. die unbestrittene Zusammenstellung der die Beschwerde-
führerin betreffenden Betreibungsregisterauszüge in der Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. Januar 2016, Ziff. 7 [SEM-act. 5 S. 55]) und seit
ihrer Einreise in die Schweiz keine Zeitspanne auszumachen ist, in der sie
nicht delinquiert hat. Allfällige stabilisierende Faktoren, welche die Rück-
fallgefahr relativieren könnten, sind im Übrigen nicht auszumachen. Die
Rückfallgefahr in Bezug auf Vermögensdelikte ist demnach weiterhin als
erheblich einzustufen.
6.5 In Würdigung der aufgelisteten Umstände ist dementsprechend davon
auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine ak-
tuelle, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Ausle-
gung durch den EuGH ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einrei-
severbot verhängt hat, ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA grund-
sätzlich nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
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18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
7.2 Von der Beschwerdeführerin geht, wie dargetan, eine hinreichend
schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb
ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitweisen Fernhaltung be-
steht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
troffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für die Beschwerde-
führerin hierbei das Zusammenleben mit ihrem Lebenspartner und ihrer –
mittlerweile erwachsenen – Tochter in der Schweiz. Damit beruft sie sich
auf das in Art. 8 EMRK Ziff. 1 verankerte Recht auf Familienleben. In die-
sem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, sie habe es vorliegend
unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Beschwer-
deführerin musste die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig
die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE
2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen – soweit sie noch unter den
EMRK-Schutzbereich fallen – steht auf Schweizer Boden wie eben erwähnt
nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewil-
ligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Inte-
resse der Beschwerdeführerin an einem von staatlichen Eingriffen unge-
störten Familienleben nur soweit, als sie eine Suspension einholen muss
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht
aushöhlen, die damit trotz der vorstehenden Relativierungen verbleiben-
den Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhü-
tung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforder-
lich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen
kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen wer-
den.
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Seite 11
7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinan-
der mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS,
WhatsApp, Skype, usw.) sowie besuchsweise ausserhalb der Schweiz
(und des Fürstentums Liechtenstein) zu pflegen. Das verfassungs- und
konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienle-
ben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.).
Des Weiteren wird nochmals an die Tatsache erinnert, dass die Beschwer-
deführerin seinerzeit ohne Rücksicht auf das Wohl ihrer Tochter und ihres
Partners delinquierte. Sie musste davon ausgehen, dass ihr Verhalten
weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und ihrer Familie
nach sich ziehen wird. Infolgedessen hat sie die – keineswegs verkannte –
Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden gegen sich gel-
ten zu lassen.
7.6 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, als unbegründet. Viel-
mehr führt eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen der Öffentlichkeit und der Beschwerdeführerin das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin erlas-
sene, auf fünf Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt und daher zu bestätigen ist.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 5 Jahre be-
fristete Einreiseverbot im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht ver-
letzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: