B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-35/2020
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / (…).
F-35/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. November
2019 von Frankreich herkommend mit seinem Auto in die Schweiz ein, wo
er selbentags ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 4; 14 Ziff. 5.03 und 5.05; 19).
B.
Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «EURO-
DAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2019 in Frankreich, am (…)
2013 in Deutschland sowie am (…) 2013 in Polen Asylgesuche gestellt
hatte (SEM-act. 9).
C.
Gestützt auf die Ergebnisse der «EURODAC»-Abfrage sowie die Angaben
des Beschwerdeführers gewährte ihm die Vorinstanz am 12. Dezember
2019 anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe
mit Leuten in Georgien Probleme gehabt. Da diese nun nach Frankreich
gezogen seien, wolle er nicht dorthin zurückkehren. Nach seinem Gesund-
heitszustand gefragt liess er protokollieren, es gehe ihm «normal». Er sei
zwar in Behandlung und benötige Medikamente, es sei jedoch nichts
Schlimmes. Seine Rechtsvertretung verwies auf einen eingereichten Arzt-
bericht (zum Ganzen SEM-act. 19).
D.
Am 12. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (SEM-act. 21). Diesem Gesuch wurde am 19. Dezember
2019 entsprochen (SEM-act. 24).
E.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 23. Dezember 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen
F-35/2020
Seite 3
Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 26).
F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember
2019 (Postaufgabe am 31. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüg-
lich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung
sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, bis zum Beschwerdeent-
scheid von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Am selben Tag ordnete die unterzeichnende Richterin gestützt auf Art. 56
VwVG die einstweilige Aussetzung des Überstellungsvollzugs an (BVGer-
act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-35/2020
Seite 4
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
F-35/2020
Seite 5
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge»)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der
sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel
aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
F-35/2020
Seite 6
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EU-
RODAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2019 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französi-
schen Behörden am 12. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art.18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die fran-
zösischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. De-
zember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. Er macht je-
doch geltend, die Schweiz habe aufgrund der prekären Situation für Asyl-
suchende in Frankreich und seiner gesundheitlichen Probleme das Selbst-
eintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben oder zumin-
dest von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüg-
lich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung
sowie der Unterbringung einzuholen. Im Folgenden ist demnach im Licht
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zunächst zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden (E. 5) und ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben hat (E. 6).
6.
6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
F-35/2020
Seite 7
6.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerdeschrift den Country
Report France, Update 2018 (einsehbar unter
/reports/country/france; zuletzt abgerufen im Januar 2020) der
Asylum Information Database (AIDA), wonach nur 44 Prozent der re-
gistrierten Asylsuchenden eine Unterkunft zugeteilt erhalten hätten (a.a.O.,
S. 83). Auch er selbst habe in Frankreich keine Unterkunft erhalten. Gene-
rell sei die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär und habe sich
in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer führt dies un-
ter anderem auf die verschärfte Einwanderungspolitik Frankreichs und die
politische Stimmung im Land zurück und verweist auf mehrere Zeitungs-
berichte.
6.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine be-
gründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des
französischen Asylsystems entnehmen. Es gibt vorliegend keine konkreten
Hinweise darauf, dass Frankreich dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr die ihm zustehenden minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten
würde. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und
zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf ge-
nerelle und systematische Mängel zu schliessen. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Auf-
nahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch
keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-6296/2019
vom 5. Dezember 2019 E. 5.2.3 m.H. auf D-6199/2019 vom 2. Dezember
2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019
vom 14. November 2019 S. 5 f.). Entsprechend hat das SEM vorliegend
von den französischen Behörden keine konkreten Zusicherungen betref-
fend die Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen.
6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
F-35/2020
Seite 8
7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft
gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Re-
foulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der
Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein
Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland, wie sie beim Be-
schwerdeführer offenbar verfügt wurde (vgl. den Hinweis der französischen
Behörden in SEM-act. 24, wonach ihm gegenüber offenbar die Wegwei-
sung [«éloignement»] verfügt worden ist) nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines
Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient
im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiede-
nen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen
das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK ver-
ankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiterhin hat er bei allfälligen Schwierigkeiten
auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kon-
taktieren.
F-35/2020
Seite 9
7.4 Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs
sowie in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe Probleme in
Frankreich mit georgischen Landsleuten und fürchte um seine Sicherheit
sowie jene seiner Schwester, kann er sich diesbezüglich an die französi-
sche Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechts-
staat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt.
Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden dem Be-
schwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe
durch Drittpersonen verwehren würden. Es werden somit keine Umstände
vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer
Gründe relevant wären.
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen. Gestützt auf einen Arztbericht
des Ambulatoriums Kanonengasse macht er geltend, an einer (…) Virushe-
patitis, (…) sowie an einer psychischen Störung und Verhaltensstörung (…)
zu leiden. Zudem sei in Frankreich bei ihm Epilepsie diagnostiziert worden
und er leide (…) an einem Nierenstein. Aufgrund seiner neurologischen
Probleme sei er in der Schweiz bei der Neurologie angemeldet worden
(BVGer-act. 1 S. 3). Er sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten
angewiesen und befürchte, in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender
nicht rechtzeitig Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Damit
macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Frankreich
setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK.
7.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
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Seite 10
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.5.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde-
führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten sowie die im vor-
handenen ärztlichen Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Prob-
leme – Hepatitis (…), Epilepsie, Nierenstein, psychische Probleme – er-
scheinen insgesamt nicht derart gravierend, dass aus humanitären Grün-
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.5.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. auch die Schlussfolge-
rung des Country Report France, Update 2018, a.a.O., S. 89 f., wonach
auch abgewiesene Asylsuchende in Frankreich Zugang zur Gesundheits-
versorgung haben). Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entneh-
men ist, befand er sich offenbar zudem während seines Aufenthalts in
Frankreich bereits in ärztlicher Behandlung, anlässlich derer bei ihm Epi-
lepsie diagnostiziert wurde. Er macht zudem auch nicht geltend, dass ihm
die Versorgung mit den von ihm benötigten Medikamente verwehrt worden
wäre. Demnach war der Beschwerdeführer offenbar während seines vor-
herigen Aufenthalts in Frankreich durchaus in der Lage, sich Zugang zu
der notwendigen medizinischen Versorgung zu verschaffen. Die schweize-
rischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände und den Medikamentenbe-
darf des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
F-35/2020
Seite 11
7.5.5 Bei dieser Ausgangslage besteht daher kein Anlass zur Einholung in-
dividueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat der gesundheitli-
chen Situation des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und
diese in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Er hatte
Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern – wobei er
angab, es gehe ihm soweit «normal», er brauche aber gewisse Medika-
mente – und hat entsprechende Arztkonsilien zu den Akten gereicht, die
das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Die vorge-
brachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbe-
gründet und der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz erübrigt sich.
7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog-
nitionsbeschränkung durch Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Ge-
richt den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beur-
teilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für
die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzu-
nehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
F-35/2020
Seite 12
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorisch
angeordnete Vollzugsstopp wird hinfällig.
11.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss dem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-35/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: