B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3523/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt und
Notar,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971, deutscher Staatsangehöriger, bis April
2017 in der Schweiz aufenthaltsberechtigt) wurde am 2. August 2013 durch
den Obersten Gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wegen schweren
Betrugs (gewerbsmässig) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben
Jahren sowie zu Schadenersatzzahlungen von EUR 26‘808‘102.- und
Fr. 1‘200‘000.- verurteilt. Inhaftiert war er vom 25. Juli 2011 bis 31. März
2016. Nach Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung wurde er aus der
Schweiz weggewiesen.
B.
Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 18. Mai 2017 gestützt auf Art. 67
Abs. 3 AuG ein Einreiseverbot von fünf Jahren (bis 4. Mai 2022) und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2017 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer des Ein-
reiseverbots auf drei Jahre (bis 4. Mai 2020).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.- zu leisten, wobei die Frist dazu zweimal – zuletzt bis zum
28. September 2017 – erstreckt wurde.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2017 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
ersucht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwi-
schenverfügung vom 27. September 2017 gut (ex nunc et pro futuro) und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
24. Oktober 2017 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und re-
duzierte die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre, d.h. bis am 4. Mai
2020.
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G.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsreicht mitteilen, dass er das neu verfügte Einreiseverbot mit
Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptiere und das hängige Beschwerdeverfahren
damit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Gleich-
zeitig reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5
VwVG).
2.
2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Sie eröffnet
eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Be-
schwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Gestützt auf Art. 58
Abs. 3 erster Satz VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der
Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als
Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von
gegenstandslos gewordenen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.3 Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung hat die Vorinstanz dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers teil-
weise entsprochen. Weil der Beschwerdeführer in der Folge das neu ver-
fügte Einreiseverbot mit Wirkung bis 4. Mai 2020 akzeptierte, ist das Be-
schwerdeverfahren gestützt auf Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 23 Abs. 1
Bst. a VGG im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt (Art. 5 erster Satz des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ist das Verfahren
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ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
zweiter Satz VGKE) dasselbe gilt für die Parteientschädigung, für deren
Festsetzung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE).
3.2 Hat eine Partei durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt,
und handelt es sich dabei nicht um die Vorinstanz (der keine Kosten aufer-
legt werden können, vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), werden ihr in der Regel die
Verfahrenskosten auferlegt. Massgebend ist das Verhalten, allerdings nicht
als solches, vielmehr ist dieses nach materiellen Kriterien zu bestimmen.
Zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten,
und insofern ist es unerheblich, wer die (formelle) Prozesshandlung vor-
nimmt, die zu einer Abschreibung führt. Bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG
erfolgten Wiedererwägung einer Verfügung ist die Vorinstanz dann unter-
liegend, wenn diese ihren Entscheid bis zur Vernehmlassung an das Bun-
desverwaltungsgericht aus besserer eigener Einsicht abgeändert hat (Ur-
teil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4).
3.3 In casu hat die Vorinstanz eingesehen, dass das ursprünglich verfügte
Einreisverbot von fünf Jahren zu lang war. Die Abänderung auf drei Jahre
erfolgte somit aus besserer eigener Einsicht. Insofern unterliegt sie in Be-
zug auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers mit 40 Prozent. Ande-
rerseits unterliegt der Beschwerdeführer, der die abgeänderte Verfügung
nachträglich akzeptierte und damit die vollständige Gegenstandslosigkeit
des Beschwerdeverfahrens herbeiführte, mit 60 Prozent.
3.4 Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschwerdeführer ist lediglich
mit seinem Eventualantrag durchgedrungen – wären die reduzierten Ver-
fahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 5
VGKE). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom
27. September 2017 zwar die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, jedoch
nur mit Wirkung ab 14. September 2017 (Vorbereitung und Erstellung des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege; zum Zeitpunkt der Wirkungen
einer Kostenbefreiung vgl. MARTIN KAYSER in: Auer/Müller/Schindler, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 11 zu Art. 65 VwVG m.H.). Weil beim Gericht vor
diesem Zeitpunkt kein erheblicher Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es
sich, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten vollständig zu verzichten
(vgl. Art. 6 Bst. a VGKE).
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3.5 Im Rahmen seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine gekürzte Partei-
entschädigung zuzusprechen. Der Parteivertreter stellte in der am 8. No-
vember 2017 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von
Fr. 2‘363.05 in Rechnung (7 ½ Stunden à Fr. 280.-, Auslagen von Fr. 88.-
und Mehrwertsteurer von Fr. 175.05). Weil der Wohnsitz des Beschwerde-
führers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland
liegt, ist keine Mehrwertsteuer bzw. kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer
auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR
641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer
F-3638/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 8). Dem Beschwerdeführer ist
somit eine Parteientschädigung von Fr. 875.20 zuzusprechen (40 Prozent
von Fr. 2‘188.-).
3.6 Für den übrigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt bestellte Partei-
vertreter entsprechend zu entschädigen, allerdings nur für den Aufwand ab
14. September 2017 (vgl. E. 3.4 vorstehend). Gemäss Honorarnote beträgt
der massgebliche zeitliche Aufwand 2.25 Stunden. Das ergibt ein Honorar
von Fr. 630.- bzw. Fr. 378.- (60 Prozent). Analog sind die Auslagen zu be-
rechnen. Ab dem 14. September dürften diese etwa einen Drittel ausma-
chen (Fr. 30.- bzw. 18.- [60 Prozent]). Hinzu kommt hier die Mehrwertsteuer
von 8 Prozent. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers ist demnach aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 427.70 auszurichten (Honorar von Fr. 378.-, Auslagen von Fr. 18.- und
Mehrwertsteuer von Fr. 31.70). Der Beschwerdeführe hat das amtliche Ho-
norar dem Bundesverwaltungsreicht zurückzuerstatten, sollte er später zu
hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 875.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist innerhalb
von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entrichten.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 427.70 ausgerichtet.
5.
Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar des Rechtsvertreters dem
Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
6.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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