B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3527/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3527/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist türkischer Staatsangehöriger. Im
Sommer 1999 gelangte er im Familiennachzug zusammen mit seiner Mut-
ter und seinen zwei älteren Geschwistern zum in der Schweiz (Kanton Ba-
sel-Landschaft) aufenthaltsberechtigten Vater. Er wurde daraufhin in die
Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.
B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer ver-
schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurde der Beschwerdeführer im Rah-
men des Jugendstrafrechts wegen Delikten wie Körperverletzung, Tätlich-
keit, Raufhandel, Drohung und Widerhandlung gegen das SVG zur Verant-
wortung gezogen (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Land-
schaft [BL-act.] 25-51, 783, 771, 765).
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am
12. November 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nö-
tigung, begangen am 9. September 2009, zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren (BL-act. 167).
Am 17. Februar 2010 erging ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts
Liestal, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teilweise grober
Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Frei-
heitsstrafe von 1 Monat als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-
Landschaft vom 12. November 2009 verurteilt wurde (BL-act. 187).
Am 13. April 2010 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung im Falle
einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen – sich inskünftig an die
Gesetze und die geltende Ordnung zu halten (BL-act. 179).
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012
wurde der Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung, der Frei-
heitsberaubung und Entführung, sowie der versuchten Nötigung, began-
gen im November 2010, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 ½ Jahre unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Gleichzeitig wurden früher
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ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafen, bei denen die Probezeit
noch nicht abgelaufen war, für vollziehbar erklärt (BL-act. 297).
C.
Der Beschwerdeführer, der am 24. November 2010 festgenommen worden
war und sich danach in Untersuchungshaft und Sicherheitshaft befunden
hatte, wurde als Folge der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher-
heitshaft an seine Freiheitsstrafe per 17. Februar 2012, dem Datum es Ur-
teils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft
entlassen (BL-act. 255).
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 widerrief die Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg
(BL-act. 495). Diese Verfügung bestätigte zunächst mit Beschluss vom
11. Dezember 2012 der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (BL-
act. 863) und anschliessend mit Urteil vom 11. September 2013 das Kan-
tonsgericht Basel-Landschaft (BL-act. 1089). Mit Urteil 2C_1166/2013 vom
9. Oktober 2014 wies schliesslich das Schweizerische Bundesgericht eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung ab (BL-act. 1217).
E.
Am 30. Oktober 2014 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Landschaft dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 16. Dezem-
ber 2014 (BL-act. 1235). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
am 15. Dezember 2014 fristgerecht nach (BL-act. 1237).
F.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrations-
behörde (BL-act. 1245, 1247) verfügte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer am 26. März 2015 ein Einreiseverbot von acht Jahren
Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener In-
formationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vor-
instanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 7/141).
G.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten
F-3527/2015
Seite 4
[Rek-act.] 1). Er beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei
das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subeven-
tualiter auf 2 Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab
und leitete den Schriftenwechsel ein. Der Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 4).
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (Rek-act. 7).
K.
Mit Replik vom 16. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest (Rek-act. 15).
L.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
vom 12. November 2015 datiertes Unterstützungsschreiben des Gemein-
depräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ins Recht
(Rek-act. 16).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
(SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht geltend.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
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Seite 6
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung – abgesehen von der Auflistung der gegen ihn ergan-
genen Urteile und der Rechtsmittelbelehrung – insgesamt nur sechs Sätze
umfasst. Bereits in quantitativer Hinsicht sei eine solche kurze Begründung
bei einem derart schweren Grundrechtseingriff ungenügend. Des Weiteren
rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehme bzw. zu diesem
Punkt lediglich implizit Stellung nehme, indem sie auf die Möglichkeit der
Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AuG hinweise und im Übrigen ausführe,
dass er, der Beschwerdeführer, während längerer Zeit ausserhalb der
Schweiz zu beweisen habe, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft
an die geltende Rechtsordnung zu halten. Damit habe sie in unheilbarer
Weise die Begründungspflicht verletzt.
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem
Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genü-
gen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann
auch eine knappe Begründung leisten. Sodann trifft es zwar zu, dass die
Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenab-
wägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich
dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die betroffenen öffentlichen
und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung und Wegweisung bereits wiederholt und umfas-
send gewürdigt wurden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Ok-
tober 2014, dass der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs hin mit Eingabe vom 26. März 2015 nichts Wesentliches bzw.
Neues gegen die Fernhaltemassnahme vortragen konnte und dass
schliesslich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klar zu erken-
nen gibt, sie mache sich den Standpunkt der mit der Niederlassungsbewil-
ligung befassten Instanzen zu eigen. Unter den dargestellten Umständen
war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven
sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wah-
rung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entge-
gen.
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Seite 7
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des
Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge-
neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
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Seite 8
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom
6. März 2017 E. 6.2 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Übersiedlung in
die Schweiz im Alter von 14 Jahren erstmals straffällig. In der Folge delin-
quierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei
seine Straftaten immer schwerer wurden. Schliesslich erwirkte er am
17. Februar 2012 eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen
schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuch-
ter Nötigung, begangen im November 2010 im Alter von 24 Jahren (vgl.
Sachverhalt Bst. B). In Anbetracht der sich über 10 Jahre erstreckenden
deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere, sich gegen
höchstwertige Rechtsgüter richtende Straftaten geprägt war, sowie der Tat-
sache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafen, erstandener
Untersuchungshaft und Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Er-
mahnungen von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel
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daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht.
Dass sich diese Gefahrenprognose auch auf Straftaten stützt, die nicht
mehr im Strafregister verzeichnet ist, ist entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2014
vom 26.11.2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximaldauer eines Einreisever-
bots von 5 Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach
der am 17. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus der Sicherheitshaft
im Wesentlichen wohlverhielt. Es anerkennt auch seine Bemühung, sich
beruflich wieder zu integrieren. Allerdings wird dadurch die Gefahrenprog-
nose nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst. Zum einen lässt
die gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten
Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das
Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint
die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten
Vorlebens des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grund-
sätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt
umso mehr, als bei Gewaltdelikten, derer sich der Beschwerdeführer schul-
dig machte, selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf ge-
nommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2), der Beschwerdeführer
nach seiner Entlassung unter dem Druck eines Verfahrens auf Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung stand und über die Entwicklung seiner
Lebensumstände nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2014
wenig und vor allem nichts Konkretes bekannt ist. Das Unterstützungs-
schreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde
Meltingen ist diesbezüglich wenig ergiebig.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
F-3527/2015
Seite 10
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer-
wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem-
entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen
Fernhaltung. Leicht zu seinen Gunsten spricht immerhin, dass die letzten
Straftaten des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurückliegen und er
sich seither – soweit bekannt – wohlverhalten hat.
6.3 Zur Illustration seines privaten Interesses wiederholt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren auf Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Er beruft sich auf seinen langen Aufenthalt
in der Schweiz, wohin er im Alter von 13 Jahren übersiedelt sei und wo er
seine prägenden Jungendjahre verbracht habe, sowie die damit einherge-
hende Integration. Im Gegensatz dazu habe er zur Türkei, seinem Heimat-
land, das er lediglich aus vereinzelten früheren Besuchen kenne, praktisch
keinen Bezug mehr. In der Schweiz lebten auch seine Geschwister, seine
Eltern und seine Verlobte, eine Schweizer Bürgerin. Ferner macht der Be-
schwerdeführer geltend, dass er seine schwer kranke Mutter stets gepflegt
und eine intensive Beziehung zu ihr aufgebaut habe. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers habe er, obwohl alle Beteiligten volljährig seien, eine
„Kernfamilie“ in der Schweiz. Die angefochtene Massnahme müsse sich
daher an Art. 8 EMRK messen lassen; sie sei nicht verhältnismässig.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun-
gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regel-
mässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Fami-
lienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden
Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Famili-
ennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton
zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung
aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23.11.2009
E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist daher im Rahmen des vorliegen-
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Seite 11
den Verfahrens der Einwand verwehrt, es sei ihm aus dem einen oder an-
deren Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in einem anderen Land zu leben
als der Schweiz.
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er-
schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den
ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestim-
mungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot
einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für
bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums
bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, son-
dern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zu-
ständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einho-
len. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch
hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der
Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in
der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
serhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche
Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
6.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh-
rer zwar zwischen seinem 13. und seinem 28. Lebensjahr in der Schweiz
lebte und hier somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden
Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der Missachtung der hiesi-
gen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von 10 Jahren an den Tag
legte, nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden (vgl.
dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Da-
rauf wies bereits das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu Recht hin. Was
die Pflege der schwerkranken Mutter angeht, so ist diese durch die Ge-
schwister des Beschwerdeführers bzw. durch Dienste wie der Spitex aus-
reichend gesichert. Eine besondere Abhängigkeit gerade vom Beschwer-
deführer besteht nicht. Diesen Umstand hoben auch das Kantonsgericht
Basel-Landschaft und das Bundesgericht hervor. Hinsichtlich der Verlobten
des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass offenbar weder jemals
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Seite 12
ein eheähnliches Zusammenleben bestand noch die gemeinsamen Hei-
ratspläne ein konkretes Stadium erreichten. Schliesslich liess sich der Be-
schwerdeführer weder durch die Sorge um seine kranke Mutter noch durch
die Beziehung zu seiner Verlobten von weiterer Delinquenz abhalten, ob-
wohl ihn die ausländerrechtliche Ermahnung vom 13. April 2010 unmiss-
verständlich auf die Konsequenzen aufmerksam machte.
6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine
wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das
Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor-
instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich
widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu-
gung, dass die mit dem Einreiseverbot von 8 Jahren Dauer einhergehende
Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie
unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Nichts an-
deres ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus
dem Urteil des EGMR vom 22. Mai 2008 (Nr. 42034/04) in Sachen Emre
gegen die Schweiz, dem bereits hinsichtlich der Schwere der Straftaten
und der ausländerrechtlichen Massnahme ein im Verhältnis zur vorliegen-
den Streitsache wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag
(vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2009 vom 29.06.2010 E. 5).
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
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werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1
vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom
15.09.2009]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass-
nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio-
nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei-
bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet
wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-
II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht,
dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von
Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei-
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tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu-
sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei-
heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be-
ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-
Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des
Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren-
zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur
entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht
auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestell-
ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf
das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der
übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreisever-
bots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Be-
wegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 6) ergibt sich, dass das auf 8
Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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