B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3533/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3533/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1972, im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehö-
riger der Republik Kosovo, verheiratete sich eigenen Angaben zufolge im
Jahre 1994 in seinem Heimatland mit einer Landsfrau. Diese (erste) Ehe
soll bereits zwei Jahre später wieder geschieden worden sein (vgl. Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters an die kantonale Migrationsbehörde vom
4. Juli 2014). Im Frühjahr 2003 reiste der Beschwerdeführer, welcher sich
in seinem Visumsgesuch vom 16. Dezember 2002 als "verheiratet" be-
zeichnet hatte, mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo er die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1952) kennen lernte. Nach seinem
zweiten Aufenthalt als Tourist im Dezember 2004 ehelichte er diese. In der
Folge erhielt er durch die Berner Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche am 7. Dezember 2009
in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Mit Urteil des Re-
gionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2011 wurde die Ehe des Be-
schwerdeführers geschieden.
B.
Am 12. Dezember 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zur Wohnsitz-
nahme im Kanton Aargau an, worauf ihm der Kantonswechsel am 16. Ja-
nuar 2012 bewilligt wurde. Am 4. Oktober 2012 schliesslich heiratete er in
seiner Heimat seine (gleichaltrige) Landsfrau C._______, mit welcher er
schon vor seiner Ehe mit B._______ liiert war. Aus dieser Beziehung waren
drei Kinder (geb. 1998, 2002 und 2005) hervorgegangen. Seinem Gesuch
um Familiennachzug vom 10. Dezember 2012 gab das Amt für Migration
und Integration Kanton Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) jedoch nicht
statt, nachdem dessen Prüfung ergeben hatte, dass das dritte Kind des
Beschwerdeführers während seiner Ehe mit der Schweizer Staatsangehö-
rigen zur Welt gekommen war. Gleichzeitig widerrief es die Niederlas-
sungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an (vgl. Verfügung vom 20. Januar 2015 bzw. Ein-
spracheentscheid vom 23. April 2015). Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2015
ab. Dieses warf dem Beschwerdeführer vor, dass er sein im Kosovo wäh-
rend seiner Schweizer Ehe geborenes Kind gegenüber den schweizeri-
schen Behörden verschwiegen und mit seiner Ehefrau in der Schweiz eine
Scheinehe geführt habe. Mit Urteil 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016
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schützte das Bundesgericht den verwaltungsgerichtlichen Entscheid voll-
umfänglich und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten ab.
C.
Gestützt auf diesen Entscheid wurde der Beschwerdeführer am 10. März
2016 vom Migrationsamt angewiesen, die Schweiz bis zum 29. Mai 2016
zu verlassen. Ausserdem wurde ihm bzw. seinem Rechtsvertreter mit se-
paratem Schreiben gleichen Datums das rechtliche Gehör in Bezug auf
eine allfällige Fernhaltemassnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit
machte der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein ab dem 30. Mai 2016 geltendes dreijähriges Einreise-
verbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung der Massnahme nahm sie Bezug auf den erfolgten
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit gleichzeitiger Wegweisung
aus der Schweiz, nachdem der Beschwerdeführer im (kantonalen) Bewilli-
gungsverfahren wesentliche Tatsachen – namentlich sein im Kosovo wäh-
rend seiner Ehe mit einer Schweizerin geborenes Kind – verschwiegen
hatte. In diesem Zusammenhang wurde ihm vorgeworfen, zwecks Rege-
lung eines ordnungsgemässen Aufenthaltes in der Schweiz mit seiner
Schweizer Ehefrau eine Scheinehe eingegangen zu sein. Gemäss ständi-
ger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein klarer und schwerer
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) vor. Die Verfügung einer Fernhaltemass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit an-
gezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten per-
sönlichen Interessen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtferti-
gen. Als Folge davon sei eine Ausschreibung im Schengener-Informations-
system (SIS II) zu veranlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz innert angesetzter
Ausreisefrist und kehrte in sein Heimatland zurück.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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Seite 4
einreichen mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben
und es sei von der Anordnung eines Einreiseverbots abzusehen. Wie be-
reits während des Widerrufsverfahrens vor den kantonalen Behörden be-
streitet der Beschwerdeführer nach wie vor, die zuständigen Behörden ab-
sichtlich getäuscht zu haben, und bringt in diesem Zusammenhang vor,
das Migrationsamt habe seine Niederlassungsbewilligung allein gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG widerrufen, weil er nach
dessen Ansicht "wissentlich und willentlich wesentliche Tatsachen ver-
schwiegen" habe. Hingegen habe sich die Migrationsbehörde bei ihrem
Widerruf nicht auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. c AuG ("Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land") abgestützt. Damit sei erwiesen, dass das Verschweigen von Tatsa-
chen keinen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw.
keine Gefährdung derselben darstelle, weshalb von der Anordnung einer
Fernhaltemassnahme abzusehen sei. Angesichts seiner sehr guten In-
tegration in der Schweiz in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht könne eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgeschlossen werden, weshalb es an den Voraussetzun-
gen für eine ungünstige Prognose bezüglich künftigen Wohlverhaltens
fehle. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich das verhängte Ein-
reiseverbot als unverhältnismässig.
Der Eingabe waren nebst zahlreichen Unterlagen aus den vorinstanzlichen
bzw. kantonalen Akten u.a. auch verschiedene, den Beschwerdeführer be-
treffende Referenzschreiben beigelegt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
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Seite 5
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei-
nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
F-3533/2016
Seite 6
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot, welches die Einreise oder
die Rückkehr einer unerwünschten Ausländerin oder eines unerwünschten
Ausländers verhindern soll, stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlver-
halten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
[nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ver-
pflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Widerhandlungen gegen Normen
des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung
und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Von daher ist die Anordnung eines Einreiseverbots zwar vom Ri-
siko einer künftigen Gefährdung – anknüpfend an das frühere Verhalten
der betroffenen Person – abhängig (vgl. Urteil des BVGer C-3791/2013
vom 26. September 2014 E. 3.3 m.H.), doch ein solches Risiko bereits von
Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S 3760).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei-
severbot damit begründet, dass dessen Verhalten, um sich einen dauer-
haften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, missbräuchlich gewesen sei.
Sie erwähnte dabei explizit das Eingehen und Aufrechterhalten einer
Scheinehe und erachtete dieses Vorgehen als Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines dreijährigen Einrei-
severbots verhältnismässig sei.
4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 m.H.). Zu diesen
Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die
nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Hei-
rat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheb-
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Seite 7
lichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Ken-
nenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der
Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die
Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehe-
gatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. zum Ganzen
BGE 128 II 145 E. 3).
4.3 Der hierzu massgebliche Sachverhalt präsentiert sich aufgrund der Ak-
ten wie folgt:
Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau
entstammen drei Kinder, die am 18. Oktober 1998, 7. Januar 2002 sowie
25. Juni 2005 im Kosovo geboren wurden. Während seines ersten Besuchs
in der Schweiz lernte er nach eigenen Angaben im Frühjahr 2003 eine um
20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin kennen, welche er im Dezember 2004
heiratete, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau im Kanton Bern erteilt wurde. Sein drittes Kind hatte der Beschwer-
deführer nur knapp drei Monate vor der Eheschliessung mit der Schweize-
rin gezeugt, von der er sich – mittlerweile im Besitze einer Niederlassungs-
bewilligung – im Juni 2011 scheiden liess. Im Oktober 2012 erfolgte die
(zivilrechtliche) Heirat des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner drei
Kinder, mit der er eigenen Angaben zufolge (vgl. sein Visumsgesuch vom
16. Dezember 2002, in welchem er sich als "verheiratet" bezeichnete) und
gemäss den Angaben seines Bruders (MI-act, 62 und 66) mit dieser bereits
"traditionell" verheiratet war. Seinem anschliessenden Gesuch um Famili-
ennachzug gab die kantonale Migrationsbehörde aufgrund der in seiner
Heimat geführten Parallelbeziehung in der Folge nicht statt, widerrief seine
Niederlassungsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Dieser Entscheid ist mit Urteil des BGer 2C_113/2016 vom
29. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht hat in die-
sem Urteil – unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Dezember 2015 – festgestellt, der Beschwerdeführer habe es unterlas-
sen, die Ausländerbehörden über seine wahren familiären Verhältnisse,
nämlich die Parallelbeziehung zur Mutter seiner Kinder, zu informieren, und
habe dadurch eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz erschlichen. Mit seinem täuschenden Verhalten habe er die Ver-
pflichtung missachtet, den Behörden über alles Auskunft zu geben, was für
den Bewilligungsentscheid hätte massgeblich sein können.
F-3533/2016
Seite 8
Aus diesen Urteilserwägungen ergibt sich klar, dass mit dem mutwilligen
Ignorieren der gegenüber den Ausländerbehörden bestehenden Aus-
kunftspflicht – insbesondere durch das Verschweigen seines im Kosovo
während seiner Schweizer Ehe geborenen dritten Kindes – fraglos ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einherging (vgl. den
Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE). Das Argument des Rechtsvertre-
ters, wonach sich die kantonale Migrationsbehörde beim Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung nicht auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. c
AuG ("Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland") abgestützt habe, womit erwiesen sei, dass das
Verschweigen von Tatsachen keinen Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung bzw. keine Gefährdung derselben darstelle, schlägt
schon deshalb fehl, weil die Anordnung einer Fernhaltemassnahme auf ei-
ner andern gesetzlichen Grundlage (Art. 67 AuG) beruht als der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG). Die eigene Überzeugung
des Beschwerdeführers, von ihm werde künftig keine entsprechende Ge-
fahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermu-
tung (vgl. E. 3.2) nicht massgeblich (vgl. Urteil des BVGer C-323/2013 vom
14. April 2014 E. 4).
Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem kla-
ren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszu-
gehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw.
eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestim-
mungen zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 4.4 m.H.), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe ge-
setzt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG). Die Voraussetzungen
für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit fraglos
erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
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Seite 9
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg durch das Verschweigen
von wesentlichen Tatsachen die Ausländerbehörden im Glauben gelassen,
in einer intakten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin zu leben. Dadurch hat
er sich erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Solches Fehl-
verhalten wiegt objektiv gesehen schwer. Aus dem von ihm manifestierten
Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zu schliessen, d.h. das Einreiseverbot hat auch spezialpräventiven Cha-
rakter, um weiteren illegalen Handlungen entgegenzuwirken. Zu berück-
sichtigen ist hierbei auch, dass den ausländerrechtlichen Normen im Inte-
resse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zu-
kommt. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die auslän-
derrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu
schützen, ist als gewichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksich-
tigung generalpräventiver Aspekte vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. In seiner Beschwerde hält er fest, er sei in
der Schweiz stets einer Arbeit nachgegangen und habe sich vom Hilfsar-
beiter zum Vorarbeiter emporgearbeitet. Er habe sich hier sozial und wirt-
schaftlich sehr gut integriert, sei seinen Verpflichtungen immer nachge-
kommen und habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Da er in der Schweiz
und in Europa ein enges familiäres und freundschaftliches Beziehungsnetz
unterhalte, sei die Verfügung eines derart weitreichenden Einreiseverbots
auch unverhältnismässig.
5.4 Wie bereits ausgeführt, kann von einem tadellosen Leumund keine
Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch über Jahre hinweg ein rechts-
missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt. Die Pflege regelmässiger
verwandtschaftlicher bzw. freundschaftlicher Kontakte zur Schweiz schei-
tert grundsätzlich bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande,
nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechts-
kräftig widerrufen worden war. Zudem werden dem Beschwerdeführer mit
vorliegendem Urteil künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung
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Seite 10
zu Recht festgehalten hat – offen, zu gegebener Zeit ein begründetes Ge-
such um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu stellen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt damit zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot
auch unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Schliesslich bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordne-
ten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen:
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
besitzt (Drittstaatangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Rele-
vanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen
(Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 über die Einrichtung,
F-3533/2016
Seite 11
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 20. Dezember 2006]).
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschrei-
bung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen In-
stanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, welche die Anwe-
senheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mit-
gliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO),
oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere
Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie
solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff.
2 Bst. b SIS-II-VO). Weiter kann eine Ausschreibung eingegeben werden,
wenn die Entscheidung nach Ziff. 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsan-
gehörige ausgewiesen, zurückgeschoben oder ausgeschafft worden ist
(Art. 24 Ziff. 3 erster Teilsatz SIS-II-VO).
6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-VO sind die Voraussetzungen für die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben. Die Vor-
instanz hat die Ausschreibung demnach zurecht erlassen, ist doch die
Schweiz dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Administra-
tion des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der
Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Die
Schweiz hat damit in Rechnung zu stellen, dass wegen des Wegfalls der
systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirkung nur entfalten
können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung einher-
gehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfrei-
heit hat der Beschwerdeführer mithin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
F-3533/2016
Seite 12
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 24. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: