B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3547/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.
F-3547/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Mali stammende A._______ vom afrikanischen Kontinent aus
nach Italien gelangte und dort am 1. März 2018 ein Asylgesuch stellte,
dass er von den italienischen Behörden mit dem Geburtsdatum 1. April
2000 registriert wurde und eine bis zum 19. Februar 2021 gültige humani-
täre Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass er von Italien aus in die Schweiz einreiste und hier am 28. April 2019
ebenfalls um Asyl ersuchte,
dass er dabei angab, am 8. Januar 2004 geboren und somit noch minder-
jährig zu sein,
dass das SEM aufgrund dieser Angabe am 20. Mai 2019 eine Erstbefra-
gung (EB UMA) von A._______ durchführte, wobei dieser die auf seinem
Mobiltelefon befindliche Kopie einer Geburtsurkunde vorzeigte,
dass ihm das SEM zum Abschluss der Befragung die Gelegenheit gab,
sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu
äussern,
dass A._______ im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs
einwandte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren und – falls sein Asyl-
gesuch in der Schweiz abgewiesen würde – nach Frankreich weiterreisen,
dass er auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
antwortete, es gehe ihm gut,
dass das SEM am 7. und 21. Juni 2019 von den italienischen Behörden
Informationen zum Gesuchsteller erbat (dort registriertes Geburtsdatum,
Familienangehörige, Stand des Asylverfahrens),
dass es A._______ nach Erhalt der erbetenen Informationen mit Schreiben
vom 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Geburts-
daten (1. April 2000 bzw. 8. Januar 2004) einräumte,
dass sich A._______ dazu am 28. Juni 2019 schriftlich äusserte und ins-
besondere geltend machte, mangels Dolmetscher hätten die italienischen
Behörden ein fiktives Geburtsdatum registriert,
F-3547/2019
Seite 3
dass das SEM am 26. Juni 2019 an Italien ein Übernahmeersuchen rich-
tete, welchem am 2. Juli 2019 explizit zugestimmt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch von A._______ nicht
eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf,
dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen die ihm am 4. Juli 2019 eröffnete Verfügung am 11.
Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob mit dem hauptsächlichen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht,
dass er zur Begründung des Rechtsmittels geltend macht, die Vorinstanz
habe sich weder ausführlich mit seiner Biographie befasst noch genügende
Abklärungen bezüglich seines Alters vorgenommen,
dass er seiner Beschwerdeeingabe u.a. zwei Beweismittel beifügte, welche
er als Original-Urkunde «Jugement Supplétif d’Acte de Naissance vom
2.04.2019» und als «Original Urkunde Extrait d’Acte de Naissance vom
8. 04.2019» bezeichnet hat,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juli 2019 per
sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
F-3547/2019
Seite 4
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
erstmals in Italien betrat, weshalb die dortigen Behörden für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens zuständig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens auch über ein dort rechtskräftig abgeschlos-
senes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass die gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Einwände des
Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sind,
dass die hier anwendbare subsidiäre Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO zwar nur gilt, sofern kein anderes der in Kapitel III der
Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien Vorrang besitzt, dass
die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit – sie wäre gemäss
Art. 8 i.V.m. Art. 6 Dublin-III-VO als vorrangiges Kriterium zu betrachten –
jedoch nicht glaubhaft ist,
F-3547/2019
Seite 5
dass der im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, in Italien sei
mangels Dolmetscher ein fiktives Geburtsdatum registriert worden, nicht
überzeugt, zum einen, weil der Beschwerdeführer damit den dortigen Be-
hörden eine absichtliche Täuschung unterstellt, zum anderen, weil das in
arabischen Ziffern darstellbare Geburtsdatum für ihn kontrollierbar gewe-
sen wäre,
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 (EB UMA) ausführlich zu sei-
nem Alter, zu heimatlichen Dokumenten, zum Schulbesuch und zu seiner
Familie befragt wurde und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, zu
sämtlichen Fragen nur widersprüchliche bzw. substanzlose Antworten lie-
fern konnte und angab, er habe zu seiner in Mali lebenden Familie, über
die er auch nichts wissen wolle, keinen Kontakt mehr,
dass er im Hinblick auf das umstrittene Geburtsdatum äusserte, ein in Ba-
mako lebender Freund habe seine Grossmutter kontaktiert und ihm – er
wisse nicht wie – eine Geburtsurkunde organisiert, welche er ihm nach Ita-
lien als Kopie auf sein Handy geschickt habe,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung seiner Ge-
burtsurkunde lediglich als aus der Luft gegriffen bezeichnet werden kön-
nen, zumal er im Verlauf seiner Befragung einerseits die auf dem Handy
befindliche Kopie vorzeigte, andererseits aber auch angab, sein Handy sei
bei der Einreise in die Schweiz gestohlen worden,
dass vor diesem Hintergrund und mangels anderer Anhaltspunkte für die
Vorinstanz kein Anlass bestand, Abklärungen zum Alter bzw. zur behaup-
teten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandun-
gen, auch betreffend die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), daher keine Berücksichtigung finden können,
dass auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel,
welche unklarer Herkunft sind und ohne irgendein Zutun des Beschwerde-
führers besorgt werden konnten, die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht belegen können (zur fehlenden Beweiskraft einer Geburtsur-
kunde: siehe Art. 1a Bst. c der AsylV 1 (SR 142.311) sowie Urteil des
BVGer F-5708/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2),
F-3547/2019
Seite 6
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land
auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige syste-
mische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12),
dass Italien ausserdem die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 – die sogenannte Aufnahme-
richtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreu-
ung von Asylsuchenden beinhaltet – unterzeichnet und umgesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Um-
stände genannt hat, welche ihn bei einer Rückkehr nach Italien in eine exis-
tenzielle Notlage bringen könnten, sondern im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur Rücküberstellung (EB UMA vom 20. Mai 2019) lediglich äus-
serte, er wisse, warum er Italien verlassen habe,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behand-
lung seines Asylgesuchs versagt wird,
F-3547/2019
Seite 7
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 12. Juli 2019 gemäss Art. 56 VwVG
angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass dem im Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten in
Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-3547/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: