B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3554/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste im
Frühjahr 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er
gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhielt. Aus der Ehe ging ein Kind (geb. Juni 2007) hervor, welches
ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Vom Sommer 2012 an lebte
das Paar getrennt. Inzwischen ist die Ehe geschieden.
B.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. So verurteilte ihn das Obergericht
des Kantons Zürich am 10. Februar 2014 wegen Betäubungsmitteldelikten
zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Der Vollzug wurde im Umfang von
16 Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren. Weitere Verurteilungen erfolgten am 12. September 2014 und 15. De-
zember 2014 durch die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl (Freiheitsstrafe
von 60 Tagen wegen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau bzw. Geldstrafe
von 20 Tagessätzen à Fr. 20.- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz).
C.
Am 10. Dezember 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung ab. Die dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (Ent-
scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015, Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2015).
Auf eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 20. Ja-
nuar 2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (Urteil 2C_57/2016) und es
wies mit Urteil vom 2. Februar 2016 auch ein Fristwiederherstellungsge-
such ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_84/2016).
D.
Im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ge-
währte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdefüh-
rer am 26. November 2015 im Hinblick auf allfällige Entfernungs- und Fern-
haltemassnahmen ein erstes Mal das rechtliche Gehör. Das nahm der Be-
troffene zur Kenntnis, ohne dazu Stellung zu nehmen. Am 25. Februar
2016 räumte dieselbe Behörde auch seinem Parteivertreter eine Äusse-
rungsmöglichkeit zum beabsichtigten Erlass eines Einreiseverbots ein, wo-
von jener mit Eingabe vom 14. März 2016 Gebrauch machte.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 forderte das Migrationsamt des Kantons
Zürich den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 21. April 2016 zu
verlassen. Am 2. Mai 2016 wurde er auf zürcherischem Kantonsgebiet an-
lässlich einer Verkehrskontrolle daraufhin angehalten und verhaftet.
F.
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts
(Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20] zu einer
unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Auf den Wider-
ruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar
2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe (16 von insgesamt
28 Monaten) wurde verzichtet, die beschuldigte Person jedoch verwarnt,
verbunden mit der Androhung, sie habe mit der Anordnung des Strafvoll-
zugs zu rechnen, falls sie sich innerhalb der zwischenzeitlich auf drei Jahre
verlängerten Probezeit erneut etwas zuschulden kommen lasse. Mangels
Anfechtung erwuchs dieser Strafbefehl in Rechtskraft.
G.
Gleichentags setzte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AuG in Ausschaffungshaft. Drei Tage später
wurde er aus der Haft entlassen und unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen aufgefordert, das Land unverzüglich selbständig zu verlassen.
H.
Am 6. Mai 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein
ab dem 8. Mai 2016 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren.
Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen-
gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM
aus, der Betroffene habe durch die zuständige Behörde aus der Schweiz
weggewiesen werden müssen, wobei die Wegweisung als sofort vollstreck-
bar erklärt worden sei. Ferner habe ihn die Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland am 4. Mai 2016 mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
à Fr. 30.- bestraft. Diese Geldstrafe sei zu bezahlen. Die Anordnung einer
Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG erscheine daher ange-
zeigt. Die im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs gemachten
Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
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Seite 4
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Sodann sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zuzu-
billigen. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, es treffe zu, dass er
das schweizerische Hoheitsgebiet trotz Aufforderung nicht verlassen und
man ihn wegen Verletzung des AuG sanktioniert habe. Er habe sich des-
wegen nun ins Ausland begeben, möchte aber baldmöglichst hierhin zu-
rückkehren, wo sein einziges Kind ansässig sei. Er habe vergeblich um
seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gekämpft, sei inzwischen aber
in den Besitz eines Dokuments gelangt, welches besage, dass er in seinem
Heimatland (Libanon) um seine Sicherheit fürchten müsste. Dort würde er
von einer terroristischen Organisation rekrutiert werden. Um sich nicht dem
Vorwurf der staatlich geförderten Unterstützung des Terrorismus auszuset-
zen, müssten ihm die hiesigen Behörden wohl ein Anwesenheitsrecht zu-
billigen. Die dreijährige Fernhaltemassnahme, so der Beschwerdeführer
weiter, stehe zwar im Einklang mit der zu Art. 63 Abs. 3 AuG (recte: Art. 67
Abs. 2 AuG) entwickelten Rechtsprechung, erweise sich in concreto aber
als höchst verfehlt und sei aufzuheben. Die Straffälligkeit aus dem Jahre
2010 gelte es unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgrundsat-
zes, zumindest im vorliegenden Verfahren, zu relativieren und es gehe von
ihm auch keinerlei Gefahr mehr aus. Seit seiner Entlassung aus dem Ge-
fängnis im Frühjahr 2011 sei er denn nicht mehr sonderlich negativ aufge-
fallen.
Der Beschwerdeschrift lag die Kopie einer arabischen Bestätigung (inkl.
Übersetzung ins Englische) zur behaupteten Gefährdungssituation bei.
J.
Im Zusammenhang mit zwei Gesuchen um Erstreckung der Frist zur Leis-
tung des verlangten Kostenvorschusses brachte der Parteivertreter am
15. August 2016 bzw. 29. September 2016 Ergänzungen zur familiären Si-
tuation seines Mandanten an.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2016
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
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Seite 5
Migrationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen
die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf den in der Be-
schwerdeschrift vom 6. Juni 2016 zusätzlich gestellten Antrag, dem Be-
schwerdeführer „sei der Aufenthalt auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu-
zubilligen“, handelt es sich doch vorliegend nicht um ein Aufenthaltsverfah-
ren.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
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Seite 6
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der guten Ordnung halber sei mit Blick auf die Bemerkungen auf Be-
schwerdeebene (siehe Seite 3 der Rechtsmitteleingabe) klargestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681) berufen kann. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich
demnach ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.
4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
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Seite 7
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese
Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Aus-
länderrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen des Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
etwa Urteil des BVGer F-954/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2 m.H.).
4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige kantonale Migrations-
behörde den Beschwerdeführer nach erfolglos durchlaufenem Aufenthalts-
verfahren mit eingeschriebenem Brief vom 21. März 2016 über seinen Par-
teivertreter aufforderte, die Schweiz bis zum 21. April 2016 zu verlassen
(siehe Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 557). Un-
bestrittenermassen hat er das Land danach nicht verlassen, obwohl ihm
bewusst war, dass er ausreisen sollte. Seine Aussagen im Anschluss an
die Anhaltung vom 2. Mai 2016 in Y._______/ZH lassen darauf schliessen,
dass er damals weder Anstalten traf noch die erkennbare Absicht hatte,
sich der Ausreiseverpflichtung zu unterziehen (vgl. den Rapport der Kan-
tonspolizei Zürich vom 3. Mai 2016 [ZH act. 566 – 569] und das Einvernah-
meprotokoll gleichen Datums [ZH act. 583/584], ferner die Einvernahme
vom 2. Mai 2016 [ZH act. 592 – 596]). Beim Fernhaltegrund von Art. 67
Abs. 1 Bst. b AuG ist grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Dem
SEM kommt vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Entschliessungs-
ermessen zu (vgl. BBl 8896 ad Art. 67 Abs. 1; ferner Urteil des BVGer
C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.2). Nur in Ausnahmefällen ist von
der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 8
Eine solche Konstellation liegt im Falle des Beschwerdeführers, der in der
fraglichen Zeitspanne nicht gewillt war, der Ausreiseverpflichtung Folge zu
leisten, offenkundig nicht vor. Anzumerken wäre, dass die Ergänzung oder
auch nur Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne der sog.
Motivsubstitution zulässig ist (siehe beispielsweise Urteil des BVGer
C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 5.3 in fine m.H. oder auch Ausführun-
gen unter E. 2 in fine). Schliesslich musste der Beschwerdeführer in Aus-
schaffungshaft genommen werden (vgl. oben Bst. G). Dass er letztlich
selbständig ausreiste, ist nur auf einen annullierten Flug zurückzuführen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat sodann zugegeben, sich vom 22. April 2016
bis zu seiner Verhaftung am 2. Mai 2016 rechtswidrig in der Schweiz auf-
gehalten zu haben (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Deswegen wurde er straf-
rechtlich zur Rechenschaft gezogen. Der Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Winterthur/Unterland vom 4. Mai 2016 blieb unangefochten (siehe
Akten der Vorinstanz [SEM act.] 36 – 39). Wegen dreier Vorstrafen musste
der Verurteilte hierbei die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- bezah-
len. Mit Blick auf einen allfälligen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Teils
der Freiheitsstrafe erhielt er zudem eine Verwarnung mit entsprechender
Vollzugsandrohung. Der Einwand des Parteivertreters, von seinem Man-
danten gehe keinerlei Gefahr mehr aus, entbehrt daher jeglicher Grund-
lage. Damit einhergehend hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen weiteren Fernhal-
tegrund gesetzt.
5.3 Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters hat die Vorinstanz das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 nicht zur
Begründung der angefochtenen Verfügung herangezogen. Da es bei der
Anordnung eines Einreiseverbots stets noch einer gewissen zeitlichen
Nähe zum früheren Fehlverhalten bedarf, erscheint dies vertretbar. Die
dem fraglichen Urteil zu Grunde liegende Delinquenz (Handel mit Heroin-
und vereinzelt mit Kokaingemisch ab August 2008 bis Januar 2010, vgl. ZH
act. 213 – 231) liegt denn schon einige Zeit zurück. Analoges gilt mit Blick
auf die Verurteilung vom 12. September 2014 (unbedingte Freiheitsstrafe
von 60 Tagen wegen Drohung, begangen am 31. August 2014 zum Nach-
teil der damaligen Gattin [ZH act. 255 – 258]) sowie diejenige vom 15. De-
zember 2014 (Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- wegen Tragens
eines CS-Sprühgerätes ohne Bewilligung, begangen am 27. Oktober 2014
[ZH act. 272 – 275]). Die Vorstrafen fanden aber im Strafbefehl vom 4. Mai
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2016 Berücksichtigung (siehe E. 5.2 hiervor) und es ist ihnen insoweit
Rechnung zu tragen, als bei der Würdigung der vorliegenden Angelegen-
heit nicht von einem unbelasteten Vorleben ausgegangen werden kann.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen,
welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl.
Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
6.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen
(vgl. E. 5.1 – 5.3 weiter vorne). Gewichtig ist in diesem Zusammenhang
zum einen das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (zur Zuläs-
sigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellatio-
nen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist,
siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5
m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2).
Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme da-
rin, den Betroffenen zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiederein-
reise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn
geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des BVGer F-954/2016 vom
3. August 2016 E. 8.2 m.H.). Vorliegend kann zudem nicht ausser Acht ge-
lassen werden, dass sich der Beschwerdeführer ganz bewusst über die
Ausreisefrist hinwegsetzte und er sich der Rechtswidrigkeit seines an-
schliessenden Aufenthalts im Klaren war. Dass dieser nicht länger dauerte,
ist einzig auf die zehn Tage später erfolgte Festnahme zurückzuführen. Wie
schon angetönt, ist der Betroffene im Übrigen mehrfach vorbestraft. Auch
F-3554/2016
Seite 10
damit hat er bewiesen, dass er nicht willens ist, die schweizerische Rechts-
ordnung zu respektieren. Das öffentliche Interesse an seiner zeitweiligen
Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen.
6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, sein einziges
Kind halte sich bei der Kindsmutter in der Schweiz auf. In den Beschwer-
deergänzungen erwähnt er ausserdem, im Sommer 2016 mit der geschie-
denen Gattin und dem Kind im Ausland Ferien verbracht bzw. gemeinsam
an der Hochzeitsfeier eines Verwandten teilgenommen zu haben.
6.3.1 Hierzu wäre vorweg klarzustellen, dass allfällige Einschränkungen
des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funkti-
oneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften An-
wesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerde-
führer musste das Land nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung im Frühjahr 2016 verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie
auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte scheitern mit ande-
ren Worten bereits am nicht mehr vorhandenen Anwesenheitsrecht. Im Fol-
genden stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält. Bei der in
diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 3 der Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Das Kindes-
interesse, mit beiden Elternteilen persönliche Kontakte pflegen zu können,
geniesst allerdings keinen absoluten Vorrang (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6
m.H.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit dem Sommer 2012 von der Mutter
der gemeinsamen Tochter und dem Kind getrennt. Mit Scheidungsurteil
vom 12. April 2016 wurde die elterliche Sorge definitiv der Kindsmutter
übertragen (siehe ZH act. 559 – 563). Somit konnte der persönliche Um-
gang mit dem Kind schon bisher nur reduziert und in Abstimmung mit der
sorgeberechtigten Mutter gepflegt werden. Von April 2014 bis anfangs Au-
gust 2014 war es sogar zu einem vorübergehenden Kontaktabbruch ge-
kommen (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. November 2015 E. 5.4.1). Künftig muss der Beschwerdeführer,
wenn er in die Schweiz kommen will, bei der Vorinstanz um Suspension
des Einreiseverbots ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese zusätzliche, auf-
grund des Gesagten aber nur geringfügig weitere Einschränkung seines
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Seite 11
Familienlebens hat er hinzunehmen (siehe BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Daran
ändert das gemäss den Beschwerdeergänzungen inzwischen verbesserte
Einvernehmen unter den Elternteilen nichts. Im Übrigen ist die Tochter mitt-
lerweile neuneinhalb Jahr alt, weshalb der gemeinsame Kontakt auch
durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (z.B.
SMS, WhatsApp, Telefonate, Skype, usw.) aufrecht erhalten werden kann.
Überdies besteht die Möglichkeit, sich ausserhalb des Schengen-Raumes
zu treffen.
6.4 Was die eingereichte Bestätigung anbelangt, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer wegen angeblicher Gefährdung im Heimatland die erneute
Erteilung eines Anwesenheitsrechts verlangt, sei schliesslich nochmals auf
den Verfahrensgegenstand verwiesen (siehe E. 1.3 oder auch E. 6.3.1 wei-
ter oben). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
6.5 Unter den gegebenen Umständen stellt das dreijährige Einreiseverbot
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie bewegt sich von der Dauer her
aber an der unteren Grenze des in der Praxis Üblichen.
7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl.
Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die
Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
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Seite 12
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: