B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3557/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______, .
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3557/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1986), welcher
über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (im Folgenden:
Staatsanwaltschaft) vom 31. Mai 2017 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewil-
ligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG (SR 142.20) zu einer Frei-
heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, von ca. Ende
Dezember 2016 bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 30. Mai
2017 während jeweils sechs Tagen pro Woche für einen Lebensmittelhänd-
ler in X._______ als Hilfsbäcker gearbeitet und einen Monatslohn von Fr.
2'000.- bezogen zu haben. Aufgrund des Verschuldens des Beschwerde-
führers, der vorsätzlich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstos-
sen hatte, seines Vorlebens und in Berücksichtigung einer Vorstrafe wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz aus dem Jahre 2009 erachtete
der Strafrichter die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe als nicht ge-
geben.
Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer vom Migrations-
amt des Kantons Zürich gleichentags formlos weggewiesen und aufgefor-
dert, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Zuvor war ihm anlässlich sei-
ner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen
Fernhaltemassnahme gewährt worden.
B.
Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am
1. Juni 2017 gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung der Massnahme führte sie im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung
in der Schweiz erwerbstätig gewesen, womit er gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen
habe. Die Verhängung eines Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sei daher – unabhängig eines allfälligen Strafver-
fahrens – angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als
gerechtfertigt.
F-3557/2017
Seite 3
C.
Mit "Sistierungsverfügung" vom 12. Juni 2017 sistierte die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich das Verfahren mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe gegen den erlassenen Strafbefehl vom 31. Mai 2017
Einsprache erhoben und geltend gemacht, er habe gar nicht gearbeitet,
sondern im besagten Laden nur eingekauft, wobei ihm die Polizei gesagt
habe, er müsse gestehen. Auch wenn die ursprünglichen Aussagen des
Beschwerdeführers mit den Aussagen seiner Arbeitgeber, wonach er bei
ihnen im "Y._______ Markt" in X._______ seit Dezember 2016 als Hilfsbä-
cker für Fr. 2'000.- pro Monat gearbeitet habe, grundsätzlich übereinstimm-
ten, könne das vorliegende Verfahren nicht (mehr) fortgeführt werden, weil
der Betroffene die Schweiz sofort habe verlassen müssen und mit einem
Einreiseverbot belegt worden sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbe-
kannt, weshalb er schweizweit im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben
worden sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2017 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung des Einreiseverbots. In seiner Begründung weist er da-
rauf hin, dass er über einen Aufenthaltstitel in Slowenien verfüge, wo er
erwerbstätig sei. Im Weitern bestreitet er, in der Schweiz gearbeitet zu ha-
ben, sei er doch lediglich zu Besuch bei Freunden gewesen. Anlässlich der
polizeilichen Kontrolle sei er am Einkaufen gewesen. Dabei habe man ihm
unterstellt, erwerbstätig gewesen zu sein, weshalb nicht auf den Polizei-
rapport abgestellt werden dürfe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2017 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
F-3557/2017
Seite 4
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
F-3557/2017
Seite 5
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objek-
tiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach
sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt
auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose
zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der
betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-5068/2015
vom 26. April 2016 E. 3.2 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vor, ge-
gen Bestimmungen des Ausländerrechts verstossen zu haben, indem er
ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewe-
sen sei. Damit liege gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG vor.
4.2
4.2.1 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2017 gestand
der Beschwerdeführer ein, von Ende Dezember 2016 bis Mitte April 2017
und seit 25. Mai 2017 wieder im "Y._______ Markt" in X._______ während
jeweils sechs Tagen pro Woche von 0700 bis 1700 Uhr für einen Monats-
lohn von Fr. 2'000.- als Hilfsbäcker gearbeitet zu haben. Auf entsprechende
Nachfrage gab er zu, gewusst zu haben, dass er als kosovarischer Staats-
angehöriger mit slowenischem Aufenthaltstitel eine Arbeitsbewilligung be-
nötigt hätte. Gestützt auf diese Aussagen wurde der Beschwerdeführer in
F-3557/2017
Seite 6
der Folge vom Strafrichter wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe
von 90 Tagen verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 31. Mai 2017).
4.2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer nunmehr sowohl in
seiner Einsprache gegen den Strafbefehl als auch in seiner Rechtsmittel-
eingabe, in der Schweiz gearbeitet zu haben, sei er doch lediglich zu Be-
such bei Freunden gewesen und habe in besagtem Laden nur eingekauft.
Bei diesem Einwand handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehaup-
tung, traf doch die Kantonspolizei Zürich anlässlich ihrer Kontrolle im frag-
lichen Lebensmittelladen den Beschwerdeführer und eine weitere auslän-
dische Person gemäss Verhaftsrapport vom 30. Mai 2017 beim Verlassen
der Backstube an. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung,
die polizeilichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwer-
deführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme klar zugegeben hat,
einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und seine Aus-
sagen laut Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich mit
denjenigen seiner beiden Arbeitgeber übereinstimmen sollen. Aus den Ak-
ten ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach das Polizeiprotokoll, welches
dem Beschwerdeführer in die albanische Sprache rückübersetzt worden
ist, jedoch von diesem nachträglich als falsch bezeichnet wurde, fehlerhaft
verfasst worden wäre. Schliesslich hat er jede Seite des Protokolls mit sei-
ner Unterschrift bestätigt.
4.3 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Dezember 2016 bis Mitte April 2017
sowie seit 25. Mai 2017 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung am 30. Mai
2017 einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes nachgegangen ist,
ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein
(Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AuG und Art. 1a VZAE). Da
dessen Aufenthalt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zugleich illegal
wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 AuG oder Urteil des BVGer C-7177/2015 vom
29. April 2016 E. 4.1 m.H.), ergibt sich hieraus der weitere, in der ange-
fochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführte Vorwurf des rechtswidrigen
Aufenthaltes. Damit hat der Beschwerdeführer fraglos gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen und einen hinreichenden Anlass zur
Verhängung eines Einreiseverbots bewirkt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG;
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE), zumal sein Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schweizeri-
schen Rechtsordnung bieten kann (vgl. nachfolgend E. 5.2).
F-3557/2017
Seite 7
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Fehlverhalten wiegt objek-
tiv gesehen nicht leicht. Es beinhaltet eine Missachtung ausländerrechtli-
cher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
eine zentrale Bedeutung zukommt. Namentlich das generalpräventiv moti-
vierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Überdies
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gelten-
den Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-6993/2014 vom
30. März 2015 E. 5.2 m.H.). In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichti-
gen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Strafbehörde und Bun-
desverwaltungsgericht völlig uneinsichtig gezeigt hat und das inkriminierte
Verhalten trotz belastender Aktenlage (vgl. den Verhaftsrapport der Kan-
tonspolizei Zürich vom 30. Mai 2017 sowie das mehrfach erwähnte Polizei-
protokoll gleichen Datums) nachträglich abgestritten hat. Vorliegend be-
steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
5.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Interessen daran, weiterhin
ohne besondere Restriktionen in die Schweiz bzw. den übrigen Schengen-
Raum einreisen zu können, blieben sehr unbestimmt. In seiner Rechtsmit-
teleingabe machte er diesbezüglich lediglich geltend, die Fernhaltemass-
nahme verunmögliche es ihm, seine Freunde in der Schweiz oder in Liech-
tenstein besuchen zu können. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhal-
ten, dass es dem Beschwerdeführer freigestellt bleibt, aus wichtigen Grün-
F-3557/2017
Seite 8
den mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal-
temassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber pra-
xisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl.
Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.). Die
mit dem Einreiseverbot verbundenen Einschränkungen gilt es demnach zu
relativieren.
5.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer
C-481/2015 vom 19. Mai 2016, C-5190/2014 vom 25. September 2015 so-
wie C-1608/2015 vom 26. August 2015) als verhältnismässig und ange-
messen erweist. Die Möglichkeit, die Fernhaltemassnahme durch "irgend-
welche Strafe im Austausch" aufzuheben, wie vom Beschwerdeführer vor-
geschlagen, sehen die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 67 AuG) nicht
vor.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3557/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 24. August 2017 einbezahlten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: