B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3577/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch […],
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
A._______, Staatsangehörige von Sri Lanka, und ihre im Januar 2015
geborene Tochter B._______ gelangten am 3. April 2019 von Italien her-
kommend in die Schweiz und ersuchten hier gleichentags um Asyl. Am
23. April 2019 führte das SEM mit A._______ das von Art. 5 Dublin-III-VO
vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) und gewährte ihr
zum Abschluss die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrens-
rechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern. Diese erklärte im Rahmen
des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs, der Schlepper in Italien habe
sich übergriffig verhalten, sie und ihre Tochter für 15 Tage eingesperrt und
Geld erpresst, welches ihr Bruder schliesslich aus Deutschland überwie-
sen habe. Auf die Frage nach der Gesundheit antwortete sie, dass so-
wohl sie selbst als auch ihre Tochter wohlauf seien, dass ihre Tochter we-
gen des Vorfalls in Italien aber manchmal nachts Angst habe.
B.
Ebenfalls am 23. April 2019 richtete das SEM an die italienischen Behör-
den ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO). Dazu erfolgte innerhalb der für Übernahmeersuchen gelten-
den Frist keine Stellungnahme. Mit Übersendung des Formulars Nucleo
Familiare am 26. Juni 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Er-
suchen jedoch explizit zu.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche von
A._______ und ihrer Tochter nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Ita-
lien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Gegen die ihr am 5. Juli 2019 eröffnete Verfügung wandte sich A._______
in eigenem und im Namen ihres Kindes mit Rechtsmitteleingabe vom 12.
Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt
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sie, die Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3
VwVG).
Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt sie insbesondere vor, die Lage
in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-
Dekret verschlechtert. Die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur
noch unbegleiteten Minderjährige und Personen mit internationalem
Schutz offen; für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären
Status sei jetzt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren
(CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Bei die-
sen Unterkünftigen fehle es jedoch an adäquater medizinischer und psy-
chologischer Versorgung und die Aufnahmebedingungen entsprächen oft
nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Sie, die Beschwerdeführerin,
und ihre Tochter hätten jedoch beide traumatische Vorfälle erlebt und seien
als besonders verletzliche Personen darauf angewiesen, in einem geeig-
neten und sicheren Umfeld zu leben. Eine Überstellung nach Italien könne
deshalb nur erfolgen, wenn tatsächlich garantiert werden könne, dass die
dortige Unterbringung ihren besonderen Bedürfnissen gerecht werde. Da
eine solche Garantie aufgrund der derzeitigen Situation in Italien nicht mög-
lich sei, müsse die Schweiz auf ihre Asylgesuche eintreten.
E.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
scher Massnahme vom 15. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung per so-
fort ausgesetzt. Am gleichen Tag lagen die Akten in elektronischer Form
vor (siehe Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen. Diese äusserte sich mit entsprechender Eingabe vom 30. Juli
2019 zur gegenwärtigen für Asylsuchende relevanten Situation in Italien
und hielt fest, dass die Beschwerdeführerinnen – für deren behauptete
Traumatisierung es allerdings keine Anhaltspunkte gebe – dort mit Zugang
zu angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen
dürften. Bei ihrem vorherigen Aufenthalt in Italien hätten sie derartige Leis-
tungen offensichtlich nicht in Anspruch nehmen können, weil sie dort keine
Asylgesuche gestellt hätten.
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G.
Mit Replik vom 21. August 2019 wandten sich die Beschwerdeführerinnen
gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Diese habe angesichts
des Dublin-Gesprächs vom 23. April 2019 nur auf die physische Gesund-
heit abgestellt, aber ausser Acht gelassen, dass Angaben zur psychischen
Gesundheit, ausgelöst durch den Übergriff des Schleppers, aus Scham un-
terblieben seien. Die Vorinstanz hätte daher medizinische Abklärungen –
insbesondere zur Traumatisierung des Kindes – vornehmen und insbeson-
dere auch dem Gedanken Rechnung tragen müssen, dass die Mutter bei
der Rückkehr nach Italien erneut Opfer von sexuellen Übergriffen werden
könnte.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführerinnen zur Einrei-
chung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die
Aufhebung der Verfügung beantragen (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betref-
fenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Im vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf
das Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl.
Art. 7 – Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass sie, von Dubai herkom-
mend, in Italien erstmals das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten betraten,
führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am
23. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen
Behörden ihre Zuständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 26. Juni 2019, explizit bestätigt.
4.
Angesichts der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Mängel im
italienischen Aufnahme- und Gesundheitssystem stellt sich jedoch die
Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende systemische Schwachstellen – einhergehend mit unmenschli-
cher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta – befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob
das SEM aufgrund dessen selbst auf die von den Beschwerdeführerinnen
deponierten Asylgesuche hätte eintreten müssen.
5.
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführerinnen
nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen
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würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völker-
rechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs.
Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstel-
lung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht
getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei.
Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben
vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt,
dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Fami-
lien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien
habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil D-
6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Geset-
zesänderung vom 4. Dezember 2018 – Folge des sogenannten Salvini
Dekrets – sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema
di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei
non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten inter-
nationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit
einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem
Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die
Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate
Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der
Grundrechte – namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der
Minderjährigen – garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark
zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unter-
bringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell
über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen,
dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen unterge-
bracht und nicht getrennt würden; eine Verletzung von Art. 3 EMRK finde
somit nicht statt. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
bestehe ebenfalls kein Raum.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, die Lage
in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-
Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden
nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtli-
che Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeit-
punkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder
CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Somit hätten nicht
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einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch
Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System ab-
gelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an aus-
reichender medizinischer Versorgung, auf welche sie, die Beschwerdefüh-
rerinnen, als vulnerable Personen angewiesen seien.
6.2 Die Einwände, mit der die Beschwerdeführerinnen den italienischen
Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizini-
sche Versorgung von vulnerablen Personen und Familien vorwerfen, sind
nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country
Report Italy, Update 2018, S. 56, . org/si-
tes/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf). Auch das Bun-
desverwaltungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergeb-
nis gekommen, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht
gelassen und jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in
Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung
im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendi-
ger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer
F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. Au-
gust 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese
Rechtsprechung betraf – der genannten Reihenfolge nach – ein Ehepaar
mit zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillin-
gen. In allen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis ge-
kommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare ab-
gegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht
habe.
6.3 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Mutter mit
einem Kind, welches im jetzigen Zeitpunkt rund viereinhalb Jahre alt ist.
Angesichts des soeben dargelegten Hintergrunds – bei dem die Frage
nach einer erlittenen Traumatisierung ausgeklammert werden darf – hätte
die Vorinstanz daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unter-
bringungsmodalitäten für die Beschwerdeführerinnen bestehen. Gegebe-
nenfalls hätte sie von den italienischen Behörden weitere – und über die
formularmässige Bestätigung Nucleo Formulare – hinausgehende Zusi-
cherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer
Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind
derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die
Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.
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6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nach-
gekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf
den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der kon-
kreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu ver-
zichten.
7.
Mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist sich die
Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der Kognitionsbeschränkung – diese erfolgte durch Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG – keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz
treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 4. Juli
2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 15. Juli 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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