B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3578/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…) 1983, Iran,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass er (gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac») am 12. Oktober 2017 in der
Slowakei ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4),
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit der Slowakei hinsichtlich der Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintreten auf
das Asylgesuch bei gleichzeitiger Wegweisung in die Slowakei gewährte
(SEM-act. A7),
dass das SEM am 29. Mai 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die slo-
wakischen Behörden richtete, dem am 6. Juni 2018 entsprochen wurde
(SEM-act. A11 und A13),
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet am 14. Juni 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A15 und
A16),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2018 gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass der Beschwerdeführer in der Sache beantragt, die Verfügung sei auf-
zuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten
und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, den Erlass aufenthaltssichernder vorsorglicher Massnahmen und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 27. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und
dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem
der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back), wie es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum
Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ferner verpflich-
tet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestritte-
nermassen am 12. Oktober 2017 ein Asylgesuch in der Slowakei einge-
reicht hat, und die slowakischen Behörden einem Gesuch der Vorinstanz
vom 29. Mai 2018 um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO am 6. Juni 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ausdrücklich zugestimmt haben,
dass somit die Zuständigkeit der Slowakei grundsätzlich gegeben ist, was
in der Beschwerde nicht bestritten wird,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO beruft, seine Vorbringen jedoch keine systemischen Schwachstellen
des slowakischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen
zum Inhalt haben, sondern Mängel seines individuellen Verfahrens und die
sich daraus ergebende Gefährdungslage, die unter dem Gesichtspunkt
des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu prüfen
sind (dazu sogleich),
dass die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zusammenfassend keine wesentlichen Gründe für die Annahme be-
stehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Slowakei
wiesen systemische Schwachstellen im oben dargestellten Sinne auf, wes-
halb eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6356/2017 vom 20.11.2017,
D-7320/2016 vom 02.12.2016 und E-1041/2016 vom 24.02.2016 E. 3.2),
dass ferner gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat
abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in der Slowakei kurz zu
den Asylgründen befragt worden, wobei der Übersetzer nicht Persisch,
sondern Dari (Afghanistan) oder Kurdisch (mit irakischen Dialekt) gespro-
chen habe, worauf er kurzer Hand einen negativen Asylentscheid und die
Aufforderung erhalten habe, das Land innert 30 Tagen zu verlassen,
dass aus dem „eingereichten“ Asylentscheid der slowakischen Behörden
„auch wenn man die Sprache nicht beherrsche“ die Nichtberücksichtigung
der am 7. September 2017 erfolgten Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis
durch das iranische Revolutionsgericht Illam ersichtlich sei, das den unmit-
telbaren Anlass zu seiner Flucht gebildet habe,
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dass ihm nur mündlich erklärt worden sei, im Iran herrsche kein Krieg, die
Regierung sei gut, und er könne in sein Heimatland zurückkehren,
dass ihm die slowakischen Behörden solchermassen kein faires Asylver-
fahren ermöglicht, ungerecht und rechtswidrig über sein Asylgesuch ent-
schieden hätten und ihn in den Iran zurückschicken oder ihn in die Illegalität
drängen möchten, weshalb ihm im Falle einer Rücküberstellung eine Inhaf-
tierung wegen des abgelehnten Asylgesuchs und eine Kettenabschiebung
in den Iran drohe,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Slowakei Gefahr läuft,
eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, insbesondere weil der
Grundsatz des Non-Refoulement missachtet und er zur Ausreise in ein
Land gezwungen würde, in dem er aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, die Slowakei
würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respek-
tieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verwei-
gern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl.
EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09] vom 21.01.2011),
dass der Beschwerdeführer solche ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte schon deswegen nicht aufzeigen kann, weil sich seine Ausführun-
gen auf vage Behauptungen beschränken, wobei der negative slowakische
Asylentscheid, der im Zentrum seiner Argumentation steht, entgegen sei-
ner Darstellung nie eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer im Übri-
gen auch nicht behauptet, er habe gegen den Asylentscheid erfolglos den
vom slowakischen Recht vorgesehenen Rechtsmittelweg beschritten,
dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu
machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung in die Slowakei angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter den gegebenen Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
der während des Verfahrens verfügte Vollzugsstopp hinfällig wird und sich
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstands-
los erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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