B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3581/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM
vom 4. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführenden sowie der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 – der Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3
– in der Schweiz Asylgesuche (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]. A27
Ziff. 5.05; A28 Ziff. 5.05). Die Identitätsabklärung des SEM ergab, dass
Spanien den Beschwerdeführenden bis zum (…) 2018 gültige Schengen-
visa zu Tourismuszwecken ausgestellt hatte und die Beschwerdeführen-
den gemäss Einreisestempel am (…) 2018 in (…) nach Spanien eingereist
waren (SEM-act. A31; A32).
B.
Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin 1 sowie ihrem Ehemann am 21. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Überstellung nach Spanien, das gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A34; A35). Die Beschwerde-
führerin 1 und ihr Ehemann gaben an, nicht nach Spanien verbracht wer-
den zu wollen, da sie dort nicht in Sicherheit seien. Sie hätten zudem in
Spanien keine Asylgesuche eingereicht. Der Ehemann der Beschwerde-
führerin 1 sei im Iran politisch aktiv gewesen und wolle deshalb die Schweiz
um Schutz ersuchen.
C.
Am 6. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO um Übernahme der Be-
schwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (SEM-
act. A39-43). Dieses Gesuch blieb innerhalb der in Art. 22 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. A46). Die spanischen
Behörden anerkannten ihre Zuständigkeit jedoch nachträglich mit einer
Nachricht vom 11. Dezember 2018, wonach sie das Übernahmeersuchen
«by default» anerkennen würden (SEM-act. A57).
D.
Am 16. November 2018 trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden sowie deren Ehemann respektive Vater ein und
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wies sie nach Spanien weg, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM-act. A49).
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-act. A54)
und wurde am 9. April 2019 mit der Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Spanien vollzogen (vgl. die Vollzugs- und Erledigungsmeldung
des Migrationsamts des Kantons Zürich in SEM-act. A65). Der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 entzog sich durch Verschwinden dem Vollzug
des Dublin-Entscheids (SEM-act. A64).
E.
Drei Tage nach dem Vollzug der Wegweisung kehrten die Beschwerdefüh-
renden am 12. April 2019 von Spanien in die Schweiz zurück und traten
ins (…) ein (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 12). Der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin 1 war bereits am Vortag wieder in die kantonale Unterkunft (…) ein-
getreten (SEM-act. A68).
F.
Am 21. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Rückführung in ihren Heimatstaat oder nach Spanien
gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nicht in den Iran zurückkehren
zu können, weil ihr Mann dort politische Probleme habe (SEM-act. B2
Ziff. 9 ff.). Nach Spanien könne sie ebenfalls nicht gehen, da ihr dort mit-
geteilt worden sei, sie habe drei Tage Zeit, das Land zu verlassen, ansons-
ten werde sie in den Iran ausgeschafft (SEM-act. B2 Ziff. 21). Es gehe ihr
zudem psychisch sehr schlecht (SEM-act. B2 Ziff. 4).
G.
Am 25. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden (SEM-act. B5). Die spanischen Behörden hiessen das
Ersuchen am 28. Juni 2019 gut (SEM-act. B8).
H.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführen-
den im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Spanien weg und setzte ihnen
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (SEM-act. B12).
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I.
Hiergegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsver-
treters vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung, den Verzicht auf die
Wegweisung aus der Schweiz und die Prüfung ihrer Asylgesuche im or-
dentlichen Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
J.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2019 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung so-
wie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 3).
L.
Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben über (…) des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (…) zu den
Akten (BVGer-act. 5).
M.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte der bisherige Rechts-
vertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung seines
Mandats (BVGer-act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund
der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) entschei-
det es endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie
Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts anderes bestimmen
(Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht
und innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist – Postaufgabe der ange-
fochtenen Verfügung am 5. Juli 2019, Eröffnung gemäss Poststempel des
Rückscheins am 8. Juli 2019 (vgl. SEM-act. B14) – eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Entscheid ergeht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der
Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend ausnahmsweise zu verzich-
ten, da die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – sich als offensicht-
lich unbegründet erweist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beur-
teilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.5).
3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich nicht auf das AsylG (SR 142.31),
sondern auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Weg-
weisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensge-
genstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden nach Spanien rechtmässig war. Über die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
wurde denn auch mit dem Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. Novem-
ber 2018 bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt unter D). Auf
den Antrag auf Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Asylverfahren in
der Schweiz kann entsprechend nicht eingetreten werden. Auch die vorge-
brachte Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die
iranischen Behörden (vgl. BVGer-act. 5) ist nicht Verfahrensgegenstand,
da diese das Asylverfahren betrifft, wofür Spanien zuständig ist.
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4.
4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt die Zu-
ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun-
denen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24
Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene
Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen
Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen.
Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM
die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.
4.2 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, gemäss dem
rechtskräftigen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. November 2018
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Spanien) sei Spa-
nien für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Be-
schwerdeführenden zuständig. Die spanischen Behörden hätten das ent-
sprechende Übernahmeersuchen gutgeheissen und ihre Zuständigkeit da-
mit bestätigt. Spanien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
und es gebe keine Hinweise, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren
dort nicht korrekt durchgeführt werde oder eine Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebots drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig
und zumutbar.
4.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen in ihrer Beschwerde
hauptsächlich vor, sie seien am 9. April 2019 gestützt auf den Nichteintre-
tensentscheid auf ihr Asylgesuch ohne ihren Ehemann und Vater aus der
Schweiz nach Spanien ausgeschafft worden. Die dortigen Behörden hätten
sie weder aufgenommen noch registriert oder einer entsprechenden Asyl-
organisation zugewiesen. Die Polizei habe ihnen mündlich mitgeteilt, sie
sollten aus Spanien verschwinden und am besten wieder in die Schweiz
zurückkehren, da sie andernfalls bei einer Verhaftung ohne vorheriges Ver-
fahren in den Iran ausgeschafft würden. Es sei deshalb erstellt, dass Spa-
nien sich nicht an die Dublin-Bestimmungen halten würde, weshalb das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei.
4.4 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 16. November 2018 nicht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Wegwei-
sung nach Spanien angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dieser
Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und am 9. April
2019 vollzogen worden. Am 28. Juni 2019 haben die spanischen Behörden
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explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu sein
(SEM-act. B8). Es sind keine Gründe ersichtlich, die nun gegen die Zustän-
digkeit Spaniens sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen
dies denn auch nicht geltend und haben entsprechend in der Schweiz nicht
erneut um Asyl nachgesucht (SEM-act. B2 Ziff. 14; B2). Damit ist und bleibt
Spanien gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die
erneute Einreise und der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in der Schweiz sind demnach illegal. Sie verfügen hier weder über eine
ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H. auf BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 139 I 37
E. 3.5.2). Daran ändert auch die – aufgrund der ihm gegenüber ausgespro-
chenen rechtskräftigen Wegweisung ebenfalls illegale – Anwesenheit des
Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 und Vaters der Beschwerdeführen-
den 2 und 3 in der Schweiz nichts. Da dieser nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, können sich die Beschwerdeführenden nicht
auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Schutz des Familienle-
bens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit
Spaniens ausgegangen und hat die spanischen Behörden entsprechend
um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Damit sind die Voraus-
setzungen für eine Wegweisung nach Spanien in Anwendung von Art. 64a
Abs. 1 AIG erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg-
weisung Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM eine vorläufige Aufnahme von
ausländischen Personen anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug
als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist.
5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ängste,
die spanischen Behörden würden sie ohne Prüfung ihres Asylgesuchs in
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ihren Heimatstaat zurückschaffen, sind demnach unbegründet. Spanien ist
verpflichtet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politi-
sche Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch den Iran
zu prüfen. Ferner ist davon auszugehen, dass Spanien die Rechte aner-
kennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdefüh-
renden können sich schliesslich im Hinblick auf die Anwesenheit des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht auf Art. 8 EMRK
berufen (siehe E. 4.4). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig im
Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG.
5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen überdies keine konkret drohende
Notsituation im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG darzutun, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar machen würde. Es ist davon auszugehen, dass
Spanien sich an die aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie fliessen-
den Verpflichtungen hält (siehe E. 5.2). Die Beschwerdeführenden haben
sich nötigenfalls an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden und
– insbesondere was die vorgebrachte angebliche Weigerung der spani-
schen Behörden anbelangt, sie unterzubringen und sie als Asylsuchende
zu registrieren – die ihnen gestützt auf die diese Richtlinien zustehenden
Rechte einzufordern. Sollte die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer psychi-
schen Verfassung (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 4) auf medizinische Unterstüt-
zung angewiesen sein, ist diese auch in Spanien gewährleistet. Dass die
Beschwerdeführerin 1 mit ihren zwei kleinen Kindern ohne ihren Ehemann
nach Spanien überstellt werden könnte, ändert nichts an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist zu-
dem seit Rechtskraft des Dublin-Entscheids vom 16. November 2018
ebenfalls verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er hat es in der Hand, sich
einer Überstellung nach Spanien nicht erneut zu entziehen, und dort ge-
meinsam mit den Beschwerdeführenden ein Asylverfahren zu durchlaufen.
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG auch ohne weiteres möglich.
5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Wegweisungsvollzug somit zu-
lässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG.
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6.
Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstan-
den und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (vgl.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz, Abt. Dublin (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: