B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3582/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / (…).
F-3582/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 22. Mai
2018 und am 30. August 2018 in Spanien um Asyl ersucht hatte,
dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme (PA) am 27. Juni 2019 gel-
tend machte, er habe sein Heimatland vor einem Jahr verlassen und sei
nach Spanien gereist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung
am 1. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien sowie zu sei-
nem Gesundheitszustand gewährte,
dass das SEM die spanischen Behörden am 1. Juli 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte und die spanischen Behörden das Übernah-
meersuchen am 4. Juli 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2019 – eröffnet am 5. Juli 2019 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an-
ordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
F-3582/2019
Seite 3
beantragte, die angefochtene Verfügung sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und das Verfahren sei von dieser neu zu beurteilen; eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylver-
fahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörde sei
anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe; ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 15. Juli 2019 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1),
F-3582/2019
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
F-3582/2019
Seite 5
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerde-
führers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass er am 22. Mai 2018 und
am 30. August 2018 in Spanien um Asyl ersucht hatte, was der Beschwer-
deführer auch nicht in Abrede stellt,
dass das SEM die spanischen Behörden am 1. Juli 2019 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte und die spanischen Behörden dem Gesuch um Wiederauf-
nahme am 4. Juli 2019 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
1. Juli 2019 unter anderem ausführte, er sei sehr schlecht von der spani-
schen Polizei behandelt worden und er habe kein Interview gehabt; des-
wegen habe er den Asylentscheid nicht abgewartet,
dass davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die pauschalen und durch nichts belegten Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht geeignet sind, das Asylverfahren in Spanien in Frage zu
stellen,
dass Spanien überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
F-3582/2019
Seite 6
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass mit diesen Ausführungen das SEM systemische Schwachstellen im
spanischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht verneinte,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
1. Juli 2019 unter anderem ausführte, in Spanien sei sein Leben bedroht
und er würde dort in Gefahr leben,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2019 auf die obgenann-
ten Ausführungen verwies und zugleich geltend machte, das SEM habe
über seine Wegweisung nach Spanien entschieden, ohne die Gründe sei-
ner Gefährdung in Spanien zu kennen,
dass hingegen nicht erkennbar ist, wieso es dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen wäre, die angebliche Bedrohung in Spanien bereits an-
lässlich des persönlichen Gesprächs vom 1. Juli 2019 näher zu erörtern,
F-3582/2019
Seite 7
dass der Beschwerdeführer dazu auch in der Rechtsmitteleingabe nichts
Substantielles vorbrachte und seine Ausführungen daher wenig glaubhaft
erscheinen,
dass überdies in der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juli 2019 die an-
gebliche Bedrohung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in Spanien
in rechtsgenüglicher Weise berücksichtigt wurde und das SEM nicht gehal-
ten war, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend
macht, er sei psychisch schwer beeinträchtigt und benötige weiterhin drin-
gend Hilfe; er sei in der Schweiz einmalig bei einem Psychiater vorstellig
geworden; es sei auf dieser Grundlage jedoch unmöglich, eine zuverläs-
sige Diagnose zu stellen; das tatsächliche Ausmass seiner psychischen
Erkrankung stehe zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest; dies sei für die
Frage einer allfälligen Behandlung vor Ort als auch für die Überstellung
nach Spanien von wesentlicher Bedeutung,
dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie),
dass mit diesen Ausführungen davon ausgegangen werden kann, dass
dem Beschwerdeführer auch in Spanien eine adäquate medizinische Be-
handlung seiner psychischen Erkrankung (vgl. dazu der Beschwerde bei-
gelegte Bericht der Psychiatrischen Poliklinik X._______ vom 28. Juni
2019) zur Verfügung steht,
dass dabei der Umstand, dass die bereits in Spanien erfolgte medizinische
Behandlung nicht den für den Beschwerdeführer gewünschte Behand-
lungserfolg brachte, daran nichts zu ändern vermag,
dass zudem eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]) und ein solcher Verstoss gemäss neuerer
Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person
F-3582/2019
Seite 8
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass in casu – nach Durchsicht der Vorakten und des Berichts der Psychi-
atrischen Poliklinik X._______ vom 28. Juni 2019, welcher am ehesten für
eine […] spricht (S. 1 f.) – keine ärztlichen Befunde vorliegen bzw. zu er-
warten wären, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spa-
nien entgegenstehen könnten,
dass schliesslich in Übereinstimmung mit dem SEM darauf hinzuweisen
ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, auch den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben und sich
mit diesem im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat, weshalb
eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgemacht werden kann,
dass sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz daher nicht aufdrängt,
dass vor diesem Hintergrund keine Hinweise auf eine gesetzwidrige Er-
messensausübung durch das SEM vorliegen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
F-3582/2019
Seite 9
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestäti-
gen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 15. Juli 2019 angeordnete Vollzugs-
stopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3582/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden ersucht, den medizini-
schen Umständen bei der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung
zu tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Susanne Stockmeyer
Versand: