B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3587/2017
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______ AG, handelnd durch A._______,
2. B._______,
vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Simone Thöni,
Beschwerdeführende,
,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-3587/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______, ein 1995 geborener kubanischer Staatsangehöriger (nachfol-
gend Beschwerdeführer 2 bzw. Gast) beantragte am 12. April 2017 bei der
Schweizer Botschaft in Havanna ein Visum für einen Besuchsaufenthalt
bei A._______ (handelnd für die Beschwerdeführerin 1 bzw. Gastgeberin)
vom 12. Juli 2017 bis 30. August 2017 im Kanton Zürich (Akten der Vo-
rinstanz [nachfolgend: SEM act.] 4/48f.). Die Beschwerdeführerin 1 hatte
bereits am 28. Januar 2017 ein entsprechendes Einladungsschreiben an
die Schweizer Vertretung gerichtet. Darin wurde unter anderem darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 Medizinstudent sei und sein Stu-
dium nach den Sommer-Semesterferien in Havanna wieder aufnehmen
werde; für die anfallenden Kosten, einschliesslich medizinischer Versor-
gung, werde die Beschwerdeführerin 1 aufkommen. Dem Schreiben bei-
gelegt waren diverse Dokumente (u.a. ein Handelsregisterauszug vom 13.
Januar 2017 [SEM act. 4/38f.]).
B.
Mit Formularentscheid vom 18. April 2017 lehnte es die Schweizerische
Vertretung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer 2
die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne (SEM act.
4/46f.).
C.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2017
Einsprache bei der Vorinstanz erheben (SEM act. 1/20f.).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 18. Mai 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den
diese mit Schreiben vom 28. Mai 2017 beantworten und dem kantonalen
Migrationsamt mit weiteren Beilagen retournieren liess (SEM act. 7/65 f.).
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 2
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungs-
druck nach wie vor stark anhalte. Es handle sich bei ihm um eine junge,
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ledige und kinderlose Person. Er sei Medizinstudent und stehe in keinem
festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher
davon auszugehen, dass ihm keine besonderen beruflichen, familiären
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Ri-
siko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering er-
scheinen lassen könnten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgebe-
rin vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Es würden auch keine
besonderen, bspw. humanitären Gründe vorliegen (SEM act. 8/70 ff.).
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit
einer Beschwerde vom 23. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aus-
stellung des gewünschten Visums beantragt. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen,
dass sich das Datum der ursprünglich vorgesehenen Reise nähere, dabei
aber die Beschwerdeführerin 1 ihre Einladung weiterhin aufrechterhalte,
auch wenn der Besuch auf die kommenden Semesterferien des Beschwer-
deführers 2 verschoben werden müsste. An der Beschwerde vom 23. Juni
2017 werde vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 3).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung vom 7. Juni 2017 fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend machte sie geltend, auch die Aussage, dass der Be-
schwerdeführer 2 aufgrund seiner bald abgeschlossenen Ausbildung und
der damit einhergehenden Aussichten auf eine erfolgreiche Zukunft als Arzt
in Kuba wieder in seine Heimat zurückkehre, könne daran nichts ändern.
Der Hinweis, dass die anstandslose Wiederausreise garantiert werde,
führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Diese Zusicherung ziehe
bekanntlich keine Verbindlichkeiten nach sich und beinhalte nichts weiter
als eine Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetz-
bar sei (BVGer act. 6).
I.
Mit Replik vom 2. August 2017 nahmen die Beschwerdeführenden ab-
schliessend Stellung (BVGer act. 8).
F-3587/2017
Seite 4
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei-
gerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer 2 ist als Einsprecher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, die als
privatrechtliche juristische Person, handelnd durch A._______ (Mitglied
des Verwaltungsrates [vgl. SEM act. 4/36]), partei- und prozessfähig ist.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
F-3587/2017
Seite 5
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht vorerst eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe das
SEM die Schilderungen der Gastgeberin gegenüber dem Migrationsamt
des Kantons Zürich sowie jene in der Einsprache ausser Acht gelassen und
die Abweisung der Einsprache nur schematisch begründet. Die Behörde
habe hingegen die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
einer Partei zu würdigen und ihren Entscheid nach Würdigung aller Um-
stände entsprechend zu begründen (Art. 35 VwVG). Im Wesentlichen wird
diesbezüglich ausgeführt, die Vorinstanz habe sich insbesondere nicht da-
mit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer 2 sein Medizinstu-
dium in einem Jahr abschliessen werde. Das Studium falle ebenfalls unter
die von der Vorinstanz erwähnten „beruflichen Verpflichtungen“. Dieser
Umstand sei gewichtig genug, um den Beschwerdeführer 2, der ohnehin
nie beabsichtigt habe, permanent in Europa Wohnsitz zu nehmen, zur
Rückkehr nach Kuba zu bewegen. Die Ausbildung der Ärzte und die medi-
zinische Versorgung seien in Kuba bekanntermassen auf hohem Niveau.
Entsprechend habe er dort einen vergleichsweise hohen Lebensstil. Zu-
dem seien kubanische Ärzte und Krankenschwestern im letzten Jahr von
der zweituntersten Lohngruppe auf den viertobersten Platz aufgestiegen.
Er gehöre als bald ausgebildeter Arzt nicht zu denjenigen Kubanern, die
aufgrund Perspektivenlosigkeit die Flucht ins Ausland antreten würden. Er
habe zudem seinen Aufenthalt in der Schweiz von der Universität bewilli-
gen lassen müssen. Kehre er nicht fristgerecht zurück, könne er sein Stu-
dium nicht wieder aufnehmen. Die Vorinstanz setze sich damit gar nicht
auseinander, sondern führe eine lediglich pauschale Begründung an. Wei-
ter habe sich das SEM auch nicht mit der Garantieerklärung der Beschwer-
deführerin 1, dem Motiv des Besuchs und dem beruflichen und persönli-
chen Hintergrund der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Diese sei
– so wird unter anderem ausgeführt – eine Einmannaktiengesellschaft, die
im Besitz von Herrn A._______ sei. Die Firma sei im Sicherheitsbereich
tätig. Ein Strafverfahren im Falle, dass der Beschwerdeführer 2 nicht aus-
reise, wäre enorm geschäftsschädigend. Herr A._______ sei durch und
durch integer und werde dafür besorgt sein, dass sein Gast den Schen-
genraum rechtzeitig wieder verlasse. Er habe die Familie des Beschwer-
deführers 2 bei einem seiner vielen Besuche in Kuba kennengelernt. Da
man über gemeinsame Interessen verfüge, sei man ins Gespräch gekom-
men und er sei spontan zum Nachtessen eingeladen worden. Der Be-
schwerdeführer 2 habe ihn mehrfach als Guide auf seinen Rundreisen in
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Kuba begleitet. Die Familie habe dem jetzigen Gastgeber viel über die ku-
banische Kultur und das Land beigebracht. Er möchte der Familie etwas
zurückgeben, indem er den Beschwerdeführer 2 nun in die Schweiz ein-
lade.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.3 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genü-
gen. Das SEM stützte sich auf die bei der Schweizerischen Auslandvertre-
tung einverlangten Gesuchsunterlagen, die Einsprache vom 5. Mai 2017
und auf die von der kantonalen Migrationsbehörde eingereichten Doku-
mente der Inlandabklärung inkl. diverser Beilagen der Gastgeberin. Der
Begründung kann entnommen werden, dass das SEM nebst der allgemei-
nen Lage in Kuba auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers
2 in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Aus der Begründung ergibt
sich denn auch ohne Weiteres, wieso es auf eine nicht hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte Rückkehr schloss. So ging das SEM von feh-
lenden besonderen Verpflichtungen im Heimatland aus (der Beschwerde-
führer 2 sei jung, ledig und kinderlos und stehe als Medizinstudent nicht in
einem festen Arbeitsverhältnis). Weiter ist aus der Verfügung ersichtlich,
dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen bzw. gegenteiligen Zusi-
cherungen der Gastgeberin – an deren Integrität sie nicht zweifelt – ausei-
nandergesetzt hat, diese jedoch ihrer Meinung nach keine Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Dass das SEM nicht aus-
drücklich auf das Motiv der Einladung einging, ist dahingehend zu deuten,
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dass es dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zu-
sprach. Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es mithin
möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.4 Replikweise wird geltend gemacht, die zuständige Botschaft habe zum
Beurteilungspunkt des Schengen-Visums nicht über sämtliche Unterlagen
verfügt, um die Angelegenheit abschliessend beurteilen zu können; daraus
müsse geschlossen werden, dass die zuständige Behörde sich lediglich
auf pauschalisierte Annahmen gestützt habe, als sie das Visumgesuch ab-
gelehnt habe. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde lediglich die Verfügung des SEM vom
16. Juni 2017 sein kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 6.2). Ergänzend ist anzufü-
gen, dass die Schweizerische Vertretung ihrer in Art. 12 VwVG statuierten
Pflicht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen, in casu genügend nachgekommen ist (zur Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführenden vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), konnte sie sich
doch, nebst den Angaben im Visumgesuch und dem Fragebogen vom
12. April 2017, auf diverse weitere Unterlagen – darunter das Einladungs-
schreiben vom 28. Januar 2017 – stützen (siehe Akten der Schweizeri-
schen Vertretung [SEM act. 4/29-52] sowie Sachverhalt Bst. A).
3.5 Mit diesen Ausführungen erweisen sich die formellen Rügen als nicht
begründet. Die Frage, ob die Vorinstanz bei der Einzelfallbeurteilung zu
Recht zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte als die Beschwerdefüh-
renden bildet Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beurtei-
lung der Beschwerde.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 50-tägigen Aufenthalt
(vom 12. Juli bis 30. August 2017) in der Schweiz zugrunde. Da sich der
Beschwerdeführer 2 nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
F-3587/2017
Seite 8
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
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VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
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Seite 10
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer
2 der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl.
L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 2
als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risi-
ken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Kubas Wirtschaft, die nach wie vor planwirtschaftlich gelenkt wird, ist
im Jahr 2016 um 0,9% geschrumpft. Die Bemühungen des Staates um eine
Reduzierung der Importe wirken sich zwar aus, aber nennenswerte Stei-
gerungen der Exporte sind noch nicht zu erkennen. Der auch 2015 vermel-
dete Überschuss in der Zahlungsbilanz dürfte vor allem dem Dienstleis-
tungsexport geschuldet sein (Tourismus und Gesundheitswesen), erreichte
aber mit 2,4 Mrd. Pesos einen Tiefstand aufgrund deutlich gesunkener Ex-
porterlöse. Die Inflationsrate wird für 2016 mit 4,5% angegeben, die vor
allem Folge höherer Lebensmittelpreise sein dürfte, die Arbeitslosenquote
wird mit 2,4% angegeben. Nach offiziellen Angaben betrug das Haushalts-
defizit im Jahr 2015 4,9% des BIP. Das BIP wird für das Jahr 2015 offiziell
mit 87 Mrd. Pesos angegeben. Eine zuverlässige Berechnung des kubani-
schen BIP ist derzeit aber kaum möglich, da die beiden Währungen CUC
(„konvertibler“ Peso, 1:1 zum USD) und CUP („Peso Cubano“) vermischt
werden. Einige Staatsausgaben werden in CUP (vor allem Gehälter) und
F-3587/2017
Seite 11
andere in CUC (vor allem Exporte) berechnet. Kuba ist bestrebt, das dop-
pelte Währungssystem abzuschaffen, aber es ist ungeklärt, zu welchen Be-
dingungen und über welchen Zeitraum hinweg die beiden Währungen zu-
sammengeführt werden sollen. Das staatliche monatliche Durchschnitts-
einkommen in Kuba beträgt derweil 710 CUP, also knapp 28 CUC bzw.
USD (vgl. zum Ganzen auch , Aussen- und Eu-
ropapolitik, Länderinformationen: Länder A – Z, Kuba, Wirtschaft, Stand:
März 2017, besucht im Oktober 2017).
6.4 Noch immer ist bei der kubanischen Bevölkerung ein Trend zur Emi-
gration festzustellen. So ist, nicht zuletzt aufgrund der inzwischen seit An-
fang 2013 zugelassenen Reisefreiheit für die meisten Kubaner die Zahl der
Migranten Richtung USA auf über 60‘000 pro Jahr gestiegen. Darunter
auch Tausende aus Kuba in Drittländer entsandte Ärzte und Krankenpfle-
ger, welche die Gelegenheit zur Flucht in die USA nutzten. Die Praxis, Me-
dizinpersonal bevorzugt Visa zu gewähren, wurde mittlerweile vom ehema-
ligen amerikanischen Präsidenten Barack Obama kurz vor dem Ende sei-
ner Amtszeit aufgehoben (vgl. zum Ganzen auch www.auswaertiges-
, Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A – Z,
Kuba, Aussenpolitik, Stand: März 2017, besucht im Oktober 2017 und PE-
TER GAUPP, Neue US-Politik gegenüber kubanischen Migranten: Schick-
salsmoment auf der Brücke von Laredo; NZZ vom 14. Januar 2017). Nebst
den Vereinigten Staaten, als häufigstes Ziel kubanischer Staatsangehöri-
gen, ist für die Wahl des Auswanderungslandes häufig auch ein anderswo
bereits bestehendes soziales Beziehungsnetz (Familie, Freunde) aus-
schlaggebend.
6.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf
gesuchstellende Personen aus Kuba allgemein als erheblich einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
7.
7.1 Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um einen 22-jährigen kin-
derlosen und unverheirateten Mann. Gemäss den Akten lebe er mit seiner
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Mutter und deren Lebenspartner zusammen. Auch seine Schwester und
ihre Familie lebten in Kuba (SEM act. 7/66). Mangels anderslautenden Vor-
bringen kann davon ausgegangen werden, dass weder im persönlichen
noch im familiären Umfeld partikuläre Verpflichtungen vorhanden sind, die
eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
7.2 Rechtsmittelweise wird hingegen auf berufliche Verpflichtungen in
Kuba verwiesen, welche sich aus dem Umstand ableiten liessen, dass der
Beschwerdeführer 2 in einem Jahr sein Medizinstudium abschliessen
werde. Aufgrund seiner bald abgeschlossen Ausbildung, der damit einher-
gehenden Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft in Kuba und
seiner dortigen Verwurzelung sei die Wiederausreise klar gegeben (Rz. 9
und Rz. 13 ebenda). Bereits im Einspracheverfahren wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer 2 sei Medizinstudent; er werde nach seiner
Rückkehr sein Studium wieder aufnehmen (vgl. SEM act. 7/66). Den Akten
ist auch ein Schreiben der Universität des Beschwerdeführers 2 vom
3. April 2017 zu entnehmen (SEM act. 7/56). Auch wenn vorliegend nicht
bezweifelt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um einen Medizin-
studenten handelt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass weder in der Be-
schwerde noch im vorinstanzlichen Verfahren Hinweise zur konkreten fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers 2 gemacht oder entspre-
chende Dokumente eingereicht wurden (bspw. Kontoauszüge, Lohnab-
rechnungen usw.). So bleibt offen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert
bzw. in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er sich in Kuba befindet. Un-
behelflich ist dabei der Einwand, den Beschwerdeführer 2 erwarte dereinst
nach abgeschlossenem Medizinstudium in Kuba ein vergleichsweise hoher
Lebensstil (vgl. Beschwerde Rz. 9), kann daraus doch nicht per se abge-
leitet werden, er befinde sich aktuell in wirtschaftlich soliden Verhältnissen.
Der Hinweis auf eine (allfällige) positive Zukunft vermag jedenfalls das Ri-
siko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu verringern.
Letztlich durfte die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auch den berufli-
chen Werdegang bzw. die Studienrichtung (vgl. oben E. 6.4) des Be-
schwerdeführers 2 miteinbeziehen.
7.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers 2
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen
auch die Garantieerklärung und Zusicherungen der Beschwerdeführerin 1
sowie deren beruflicher und persönlicher Hintergrund nichts zu ändern. Bei
der Abwägung des Risikos einer fristgerechten Wiederausreise sind nicht
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die Einstellung und die Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das
Verhalten der eingeladenen Person von Bedeutung. Nur letztere selbst ist
denn auch in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Die Beschwerdeführerin 1 kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9; vgl. dazu auch Vernehm-
lassung vom 14. Juli 2017). Mit diesen Ausführungen sind ebenso die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Motiv der Einladung
nicht entscheidwesentlich.
7.4 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen sodann
keine – z.B. humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Ak-
ten nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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