B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3594/2017
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entzug Reiseausweis für Flüchtlinge.
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Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer (geb. 1980, chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie) wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Flüchtlings-
eigenschaft aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 25. April 2017 abgewie-
sen.
B.
Gestützt auf dieses Urteil ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom
11. Mai 2017 den Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge des Be-
schwerdeführers an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, den Reiseausweis innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfü-
gung zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
nach, woraufhin der Reiseausweis am 2. Juni 2017 von der kantonalen
Migrationsbehörde an die Vorinstanz weitergeleitet wurde.
C.
Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer am
10. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhe-
bung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Im Wesentlichen macht er geltend, der Entzug des Reiseausweises
sei für ihn von erheblicher Tragweite, da die chinesischen Behörden ihm
keine Reisedokumente ausstellen würden. Der Entzug des schweizeri-
schen Reisedokuments hätte daher zur Folge, dass er die Schweiz nicht
mehr verlassen könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der in der
Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
Die Vorinstanz reichte am 26. Juli 2017 ihre Vernehmlassung ein. Darin
wies sie auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer der Anordnung
in der Verfügung nachgekommen sei und den Reiseausweis zurückgege-
ben habe.
F.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. August 2017 einge-
laden, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Ferner wurde
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er aufgefordert darzulegen, was genau er mit der Beschwerde erreichen
möchte, zumal er die Anordnung der Vorinstanz befolgt habe, den Reise-
ausweis für Flüchtlinge zurückzugeben. Der Beschwerdeführer liess sich
nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Reisedokumente für
ausländische Personen sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Das BVGer entscheidet im vorliegen-
den Fall endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG erfüllt. Fraglich ist, wie es sich mit dem aktuellen schutzwürdigen
Interesse verhält, hat der Beschwerdeführer doch noch vor Einreichung der
Beschwerde den Reiseausweis zurückgegeben, wie von der Vorinstanz
verlangt. Vor dem Hintergrund des missverständlich formulierten Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung (Rückgabe des Ausweises „innert
30 Ragen ab Eröffnung“ und nicht „innert 30 Tagen nach Rechtskraft“) und
angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch of-
fengelassen werden.
3.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreibung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes
wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
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grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) haben Personen, die
gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, Anspruch auf
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (vgl. auch Art. 1 Abs. 1
Bst. a und Art. 3 der Verordnung vom 14. November 2014 über die Ausstel-
lung von Reisedokumente für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]).
Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr erfüllt, entzieht
die Vorinstanz das Reisedokument (Art. 22 Abs. 1 Bst. a RDV).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig
aberkannt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dadurch sind die Voraussetzungen für
die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht mehr erfüllt, so
dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. a RDV gehalten war,
den Reiseausweis für Flüchtlinge zu entziehen.
Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe keine Möglich-
keit, ein heimatliches Reisedokument zu erhalten. Durch den Entzug des
Reiseausweises sei es ihm daher nicht länger möglich, die Schweiz zu ver-
lassen. Dieser Einwand ist angesichts der klaren Rechtslage unbehelflich.
Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 ausgeführt,
steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, gestützt auf eine an-
dere Rechtsgrundlage (vgl. Art. 4 Abs.4 RDV) ein Reisedokument für eine
ausländische Person zu beantragen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: