B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3615/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 erstmals in der Schweiz
um Asyl ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2),
dass das Bundesamt für Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers am 16. Juni 2004 verneinte, das Asylgesuch abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz aussprach, wobei es anstelle des Voll-
zugs die vorläufige Aufnahme anordnete (SEM-act. A15),
dass dem Beschwerdeführer im Kanton Tessin in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG
(SR 142.20) am 7. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin [TI-act.] 179 ff.),
dass die Migrationsbehörde des Kantons Tessin die Aufenthaltsbewilligung
in der Folge noch verlängerte, letztmals bis zum 31. August 2014, am
5. März 2015 jedoch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwer-
deführers eine neuerliche Verlängerung verweigerte und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete (TI-act. 28 f.),
dass ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs aus formellen
Gründen durch Nichteintreten erledigt wurde (TI-act. 14 f.),
dass der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Tes-
sin am 17. Juni 2016 rückwirkend per Ende Dezember 2014 als ver-
schwunden gemeldet wurde (TI-act. 4),
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 in der Schweiz erneut um
Asyl nachsuchte (SEM-act. B1),
dass er – aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fin-
gerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 13. April
2013 in Norwegen, am 10. März 2015 in Schweden, am 15. März 2017 und
am 12. September 2017 in Italien sowie am 2. Januar 2018 in Deutschland
Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-act. B3 f.),
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls gemäss den Erkenntnissen aus der
„Eurodac“-Datenbank – am 31. August 2017, d.h. zwischen den beiden in
Italien gestellten Asylgesuchen, anlässlich einer illegalen Einreise in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in Sizilien aufgegriffen worden
war,
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dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 zur Person
befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland
gewährte (SEM-act. B6),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – eröffnet am 20. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, und
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. B12),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
im Wesentlichen beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu
erklären und das nationale Verfahren durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
26. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2) und die Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin
beizog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5
m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5
E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ferner verpflichtet
ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in der "Eurodac"-Daten-
bank am 2. Januar 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte
(SEM-act. B3 f.),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 29. Mai 2018 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte (SEM-act. B11),
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dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme mit einem vom
13. Juni 2018 datierten Antwortschreiben gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO doch noch zustimmten (SEM-act. B14),
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die Schweiz
sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
weil ihm hier einmal eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei,
dass aber, wie bereits erwähnt, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis Ende August 2014 über einen
Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO in der Schweiz ver-
fügte, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt sei-
nes ersten Gesuchs um internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mit-
gliedstaaten – dem Asylgesuch in Norwegen vom 13. April 2013 – die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO bei der Schweiz lag,
dass diese Zuständigkeit der Schweiz in der Folgezeit dahingefallen ist, sei
es durch unbenützten Ablauf der für Aufnahmegesuche geltenden zwin-
genden Frist (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), sei es weil der Beschwerdefüh-
rer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten freiwillig für mindestens drei Mo-
nate oder nach zwangsweiser Ausreise verliess (Art. 19 Abs. 2 und 3 Dub-
lin-III-VO), sei es infolge Selbsteintritts eines anderen Mitgliedstaats
(Art. 17 Dublin-III-VO),
dass keiner der vier Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer in den
Jahren 2013 bis 2018 ein Asylgesuch stellte, mit einem Aufnahmegesuch
an die schweizerischen Behörden gelangte,
dass ferner der Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank vom 31. August 2017
auf eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Italien und damit
auf das vorgängige Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten hin-
deutet (vgl. SEM-act. B3 f.), wenngleich er einen solchen Sachverhalt an-
lässlich seiner persönlichen Befragung vom 25. Mai 2018 bestritt (SEM-
act. B6),
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dass dessen unbesehen Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen der
Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgegeben hat,
was bedeutet, die deutschen Behörden haben das Verfahren zur Bestim-
mung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO abgeschlossen und den
Asylantrag des Beschwerdeführers bereits geprüft (vgl. Art. 18 Abs. 1
Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 10 der Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; CHRIS-
TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 ff. zu
Art. 2; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzustän-
digkeitssystem, 2018, Art. 2 N. 10; Art. 18 N. 10 und N. 15),
dass somit spätestens mit Beginn der Prüfung des Asylgesuchs durch die
deutschen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands begründet wurde
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, K11 zu Art. 17; KOEHLER, Art. 17 N. 15),
dass sich der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands entgegen
halten lassen muss, zumal er dort am 2. Januar 2018 um Gewährung in-
ternationalen Schutzes nachsuchte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen
systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit
sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer D-5407/2016
vom 31. Oktober 2018 E. 6.2),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Voraufenthalt in der Schweiz
beruft, die Tatsache, dass er nie straffällig geworden sei und keine Schul-
den gehabt habe, sowie den Umstand, dass er die Schweiz in der falschen
Annahme verlassen habe, ihm sei nach dem Verlust der Arbeitsstelle das
Aufenthaltsrecht entzogen worden,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz jedoch entgegen seiner eigenen
Darstellung in voller Kenntnis seiner damaligen Bewilligungs- und Aufent-
haltssituation verlassen haben muss, zumal er das Asylgesuch in Norwe-
gen lange vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin
stellte, ihm im Rahmen des Verlängerungsverfahrens das rechtliche Gehör
gewährt worden war und er gegen die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz ein Rechtsmittel ein-
gelegt hatte (TI-act. 14 ff.),
dass der mehrjährige Voraufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz, der im Rahmen des rechtskräftig negativ beschiedenen auslän-
derrechtlichen Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht entscheidend war und dem sich eine mehrere Jahre dauernde Lan-
desabwesenheit anschloss, keinen Anlass für einen Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen geben kann,
dass darüber hinaus auch keinerlei Überstellungshindernisse nach
Deutschland aus den Akten erkennbar sind, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz aus humanitären Gründen gebieten würden,
dass die Vorinstanz ihr Ermessen somit nicht gesetzeswidrig ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und es nach dem Gesagten keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der am 26. Juni 2018 angeordnete, vorsorgli-
che Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: