B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3617/2017
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017
zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens ge-
währt wurde, wobei er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe oft
gehört, dass die bulgarische Polizei mafiös sei, und er wolle nicht in einem
Staat leben, dessen Polizei mafiös sei,
dass jedenfalls dort lebende Afghanen im Rahmen von Demonstrationen
regelrecht geschlagen worden seien,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 3. November
2016 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM am 6. Juni 2017 die bulgarischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 8. Juni 2017 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 19. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nicht-
eintretensentscheid sei aufzuheben. Die Zuständigkeit der Schweiz sei
festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be-
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schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehör-
den seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechtsbeiständin
beizuordnen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren
im Wesentlichen geltend macht, es gebe einen fehlenden Zugang zum
Asylverfahren sowie zahlreiche systemische Schwachstellen des Asylver-
fahrens in Bulgarien, weshalb dem Beschwerdeführer eine unmenschliche
oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Selbsteintritts eine Ermessensun-
terschreitung begangen habe,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 28. Juni 2017 einen superpro-
visorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2016 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 6. Juni 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Juni
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) bestreitet, in Bulgarien ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, womit die Zuständigkeit Bulgari-
ens gegeben ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dem Beschwerdeführer zunächst einmal entgegenzuhalten ist, dass
es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine wesentli-
chen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit
sich brächten,
dass Bulgarien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fort-
schritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden
(Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische
Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung
und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen
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für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere
geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen auf-
gezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahme-
zentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zent-
rum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung
von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass die in der Beschwerde dazu aufgeführten Vorbringen und Berichte
demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen
vermögen,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer aus der fehlenden Reaktion der bulgarischen
Behörden auf seine sich in den Worten „interview, interview“ (vgl. A6/10
Ziff. 5.02 S. 5) erschöpfenden Verlautbarungen nicht den Schluss ziehen
kann, er habe keinen Zugang zum Asylverfahren,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Bulgarien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass somit nicht erstellt ist, Bulgarien würde systematisch gegen die Be-
stimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, und
die Vermutung der Zulässigkeit der Überstellung nicht umgestossen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es keinen Anlass gibt, vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen
Zustands des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen,
zumal sich der Beschwerdeführer auch mit nicht unbedingt mit der Schweiz
vergleichbaren Verhältnissen in Bulgarien zu begnügen hat,
dass nach dem Gesagten die Kassation der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht
fallen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht hat, es
gehe ihm gesundheitlich gut,
dass keine medizinische Notlage vorliegt, aufgrund welcher sich der Be-
schwerdeführer auf eine lebensbedrohliche Situation berufen könnte,
dass im Übrigen die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforder-
liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich
machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die Ermessensausübung der Vorinstanz im Übrigen selbst in heiklen
Fällen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet wurde (vgl.
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Urteil D-1019/2017 vom 6. März 2017, eine fünfköpfige Familie betreffend),
weshalb vorliegend von vornherein kein Anlass gegeben ist, von einer Er-
messensunterschreitung auszugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass somit Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat bleibt und verpflichtet ist, das
Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: