B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3626/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Gregor Chatton,
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…),
4. D._______, geb. (…),
5. E._______, geb. (…),
6. F._______, geb. (…),
7. G._______, geb. (…),
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (pakistanische Staatsangehörige) reisten ge-
mäss eigenen Angaben am (…) 2019 in die Schweiz ein, wo sie selbentags
um Asyl ersuchten. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) mit der Be-
schwerdeführerin 1 und ihren ältesten beiden Kindern (Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3) gaben sie an, Pakistan im (…) verlassen zu haben und
über den Landweg in die Türkei, von dort mit dem Boot nach Italien und
danach mit dem Zug nach Frankreich gereist zu sein (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 45 Ziff. 5.01 ff.; 46 Ziff. 5.01 ff.; 47 Ziff. 5.01 ff.). Ihr Asylantrag
in Frankreich sei jedoch abgelehnt worden (SEM-act. 45 Ziff. 5.03). Sie
hätten Frankreich danach mit dem Bus verlassen und seien schliesslich mit
dem Zug in die Schweiz eingereist, wo sie in Chiasso ein Asylgesuch ge-
stellt hätten (vgl. SEM-act. 46 Ziff. 5.02; 47 Ziff. 5.02).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar
2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt haben (SEM-act. 32 f.).
C.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 3 sowie
den «Eurodac»-Hit gewährte die Vorinstanz ihnen am 13. Juni 2019 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich, das gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. 49-51).
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den
Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machte die Beschwerde-
führerin 1 geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da die
Situation dort seit dem negativen Asylentscheid ausweglos sei. Sie hätten
nur bis Anfang März in der zugewiesenen Unterkunft bleiben können. Da-
nach hätten sie drei Monate bei einem Bekannten wohnen können. Zusätz-
lich erschwert habe sich die Situation, als ihr Mann, vor dem sie aus Pakis-
tan geflohen sei, sie (…) in Frankreich aufgesucht habe. Sie habe Angst,
dass dieser ihr die Kinder wegnehmen und die Töchter zwangsverheiraten
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würde. Eine Tochter habe er ihr bereits vor ihrer Flucht aus Pakistan weg-
genommen und in die Familie seines Bruders gegeben (SEM-act. 49 S. 1).
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ergänzten, ihr Vater habe bei den fran-
zösischen Behörden interveniert und dafür gesorgt, dass das Asylgesuch
in Frankreich abgelehnt worden sei. Sie hätten Angst davor, nach Frank-
reich zurückzukehren, da sie befürchteten, nach Pakistan zurückkehren zu
müssen, wo ihr Vater bereits Männer für sie ausgesucht habe (SEM-act. 50
S. 1; 51 S. 1).
D.
Am 24. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diesem Gesuch wurde am 28. Juni 2019 ent-
sprochen (SEM-act. 54).
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019 [SEM-act. 59]) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte die Vor-
instanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (SEM-act. 58).
F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die
Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz durchzu-
führen, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und die Sistierung der Wegweisung (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Seite 4
H.
Am 17. Juli 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG
und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Seite 5
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde oder der während der
Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wie-
deraufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
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Seite 6
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden am 22. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht ha-
ben (SEM-act. 32 f.). Gemäss eigenen Angaben ist dieses abgelehnt wor-
den (SEM-act. 45 Ziff. 5.03; 49; BVGer-act. 1). Die Vorinstanz ersuchte die
französischen Behörden am 24. Juni 2019 innerhalb der Frist von Art. 24
Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden («take
back») gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 52). Diese
stimmten dem Gesuch um Übernahme am 28. Juni 2019 zu (SEM-act. 54).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Frankreich ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit die-
ses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Sie machen jedoch geltend, sie hät-
ten nach ihrem negativen Asylentscheid in Frankreich die ihnen zugewie-
sene Asylunterkunft in Montpellier innert Monatsfrist verlassen und sich
selbst um eine Verbleibsmöglichkeit bemühen müssen (BVGer-act. 1 S. 7).
Die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob den Beschwerdeführen-
den nach Verlassen dieser Unterkunft in Frankreich eine Anschlusslösung
zur Verfügung gestanden habe. Asylsuchende und Migrantinnen und Mig-
ranten würden in Frankreich in zunehmendem Ausmass schlechte Lebens-
bedingungen vorfinden. Das französische Aufnahmesystem erlaube es
nicht, alle Asylsuchenden unterzubringen. Vor allem in grossen Städten
müssten viele Asylsuchende auf der Strasse leben (BVGer-act. 1 S. 8). Die
Beschwerdeführerin 1 gelte nach der Flucht vor ihrem Ehemann faktisch
als alleinerziehend, zudem weise sie Anzeichen einer schweren Traumati-
sierung auf. Auch ihre Kinder würden physische Erkrankungen aufweisen
und bei mindestens zwei Kindern würden sich Anzeichen einer Traumati-
sierung zeigen. Damit sei ihre Situation mit jener zu vergleichen, die dem
Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liege (BVGer-
act. 1 S. 9 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Unterbringung der Be-
schwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Frankreich nicht oder nur tem-
porär gewährleistet sei und dass die französischen Behörden im konkreten
Fall faktisch nicht gewillt seien, die Beschwerdeführenden vor dem Ehe-
mann und Vater zu schützen (BVGer-act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführen-
den fordern daher die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO.
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4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im
Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden
(E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintritts-
recht auszuüben ist (E. 6).
5.
5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde Kritik an den
Aufnahmebedingungen in Frankreich und befürchten, nach ihrer Rückkehr
nicht oder nur für kurze Zeit einer Unterkunft zugewiesen zu werden, an-
sonsten aber auf der Strasse leben zu müssen. Ihre Kritik unterlegen sie
mit der Zitierung diverser Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die
die Situation von Asylsuchenden in Frankreich zusammengefasst als in-
adäquat und sehr schwierig einschätzen. Das Bundesverwaltungsgericht
geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Rechtsprechung davon
aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie ga-
rantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmensch-
liche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürch-
ten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2835/2019 vom 13. Juni 2019
S. 5; F-2772/2019 vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019
E. 6). Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass
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in Frankreich systemische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesitu-
ation vorliegen würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise darge-
legte Kritik an Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern.
Anders als im von den Beschwerdeführenden zitierten Sachverhalt, der
dem Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 zugrunde liegt, ha-
ben die Beschwerdeführenden auch keine Beweismittel eingereicht, die
ihre Aussagen belegen, wonach Frankreich ihnen über einen längeren
Zeitraum hinweg die minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten habe.
Sie können auch nicht belegen, dass sie im Sinn von Art. 26 Aufnahme-
richtlinie die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg eingefordert haben. Mangels solcher konkreten Hinweise war die Vor-
instanz denn auch nicht gehalten, sich zu vergewissern, ob die Beschwer-
deführenden nach ihrer Überstellung in Frankreich zufriedenstellende Le-
bensbedingungen vorfänden. Demnach ist der Antrag der Beschwerdefüh-
renden auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen
abzuweisen.
5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden fordern aufgrund ihrer Stellung als Familie
mit sechs minderjährigen Kindern unter der Obhut einer alleinerziehenden
Mutter sowie ihrer geltend gemachten schlechten psychischen und physi-
schen Verfassung die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in
ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
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Seite 9
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die
sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien
derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen zu-
dem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs –
das Verfahren ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden abgeschlos-
sen – mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusam-
menhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver
Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das
Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitglied-
staat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen
Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shop-
ping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer F-3073/2019 vom
26. Juni 2019). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführen-
den nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, wel-
che gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in
Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten (vgl. E. 5.2 vorn). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän-
kung können und müssen sie sich nötigenfalls an die französischen Behör-
den wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; siehe auch Urteil
des BVGer F-7130/2017 vom 28. Mai 2018 E. 5.3). Dasselbe gilt für die
Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die französischen Behörden
seien in ihrem konkreten Fall nicht gewillt, sie vor ihrem Ehemann und Va-
ter und dessen Drohungen – nicht zuletzt betreffend die Zwangsverheira-
tungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 – zu schützen (vgl. BVGer-
act. 1 S. 10). Frankreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei-
und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwerdeführenden einfordern
und in Anspruch nehmen können.
6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Sie geben an, die
Beschwerdeführerin 1 würde an (…), der Beschwerdeführer 5 an (…) und
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Seite 10
der Beschwerdeführer 6 an (…) leiden (SEM-act. 49 S. 2). Die Beschwer-
deführerin 1 sei zudem schwer traumatisiert und mindestens zwei Söhne
würden Anzeichen einer Traumatisierung zeigen (BVGer-act. 1 S. 9 f.). Da-
mit machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Überstellung
nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag-
nostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden
nicht gegeben. Sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sind
oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. So sind
der Beschwerde keine Unterlagen oder ärztlichen Berichte zu den geltend
gemachten psychischen und physischen Beschwerden beigelegt. Den Ak-
ten ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden sich in der
Schweiz in medizinische Behandlung begaben, wo bei den Beschwerde-
führerinnen 2 und 3 gerötete und geschwollene Fussballen vom Barfuss-
laufen auf dem Teer sowie bei dem Beschwerdeführer 5 Kopfschmerzen
aufgrund von zu viel Sonne diagnostiziert wurden (vgl. SEM-act. 56). Nach
der Behandlung haben sie sich nicht mehr wegen gesundheitlicher Prob-
leme bei der sie betreuenden Pflegefachfrau gemeldet. Der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit im Sinn
dieser restriktiven Rechtsprechung entsprechend nicht zu rechtfertigen.
Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen
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Seite 11
Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgese-
hen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Frankreich den Beschwerdeführenden eine adäquate medizi-
nische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die fran-
zösischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «hu-
manitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwen-
dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
F-3626/2019
Seite 12
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
8.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.2 Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen Be-
hörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwerde-
führenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer adä-
quaten Unterkunft unterzubringen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen-
dem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
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Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Christa Preisig
Versand: