B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3628/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A._______, geb. (…), Iran,
2. B._______, geb. (…), Iran,
3. C._______, geb. (…), Iran,
4. D._______, geb. (…), Iran,
alle vertreten durch Bülent Zengin,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region
Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten am 21. April 2019 mit ihrem
minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, in die Schweiz ein und er-
suchten am 23. April 2019 um Asyl.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass
die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 Schen-
gen-Visa ausgestellt hatten, die vom 1. bis 21. April 2019 gültig waren. Da-
raufhin ersuchte das SEM am 25. April 2019 die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme der Beschwerdeführenden
1 - 3. Innerhalb der für die Übernahmeesuchen geltenden Frist nahmen die
italienischen Behörde nicht Stellung.
A.c Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 6. Mai 2019 wurde den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien
gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zuständig sei.
Die Beschwerdeführenden machten in diesem Rahmen im Wesentlichen
geltend, sie hätten nach ihrer Ankunft in Italien ein Asylgesuch stellen wol-
len. Man habe sie aber zu einer Kirche gebracht, anstatt zur UN-Flücht-
lingsbehörde. Sie seien ausgeraubt und bedroht worden. Die Polizei habe
ihnen nicht geholfen. Ihnen sei klar geworden, dass sie in Italien nicht in
Sicherheit seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe Angst gehabt und des-
halb Blutungen bekommen, da sie schwanger sei. Der Beschwerdeführer 3
sei verstört gewesen und habe Fieber bekommen. Mittlerweile gehe es ihm
besser. Der Beschwerdeführer 1 leide unter Angstzuständen und Schlaf-
störungen.
Am 15. und am 25. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden dem SEM
ärztliche Kurzberichte bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein.
A.d Am 4. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 unter Verwendung
des Formulars "Nucleo Familiare" ausdrücklich zu.
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B.
Ebenfalls am 4. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte sie fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Juli 2019 eröff-
net.
C.
Mit Beschwerde an das BVGer vom 16. Juli 2019 beantragten die Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 3, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Even-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM
zurückzuweisen oder zumindest zur Einholung von individuellen Zusiche-
rungen bei den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asyl-
verfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. Zu-
dem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ihnen – den Beschwerdeführen-
den – sei überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
In ihrer Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
aus, dass nach Inkrafttreten des sog. "Salvini-Dekrets" das Asylsystem Ita-
liens den Bedürfnissen verletzlicher Asylsuchender und Familien nicht ge-
nügend Rechnung getragen werde. Das SEM habe nicht beachtet, dass
angesichts dieser Umstände ihre Überstellung nach Italien wegen ihrer be-
sonderen Verletzlichkeit als Familie und der gesundheitlichen Probleme ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren u.a. diverse Berichte der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe zur Situation in Italien sowie zwei weitere Arztbe-
richte.
D.
Am 17. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 29. Juli 2019, 7. August 2019,
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9. August 2019, 10. September 2019 und 25. Oktober 2019 weitere Unter-
lagen, insbesondere Arztberichte, zu den Akten.
G.
Am (…) September 2019 kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü-
gungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist kein Schriftenwechsel durchgeführt
worden.
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss
Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein an-
derer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das
SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Die italienischen Behörden haben den Beschwerdeführenden Schen-
gen-Visa ausgestellt, was – unabhängig von den Art. 7 - 11 Dublin-III-VO –
prinzipiell zur Zuständigkeit Italiens führt (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Indem es die italienischen Behörden unterlassen haben, zu den vom SEM
am 25. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen Stellung zu nehmen,
haben sie ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO) und nachfolgend, am 28. Juni 2019, auch explizit bestätigt.
5.
Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Mängel im ita-
lienischen Asylsystem stellt sich jedoch die Frage, ob das dortige Verfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwach-
stellen – einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – befürchten lassen
(vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob das SEM aufgrund dessen selbst
auf die von den Beschwerdeführenden deponierten Asylgesuche hätte ein-
treten müssen.
6.
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführerenden
und ihren Sohn nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur
aufnehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht
an völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarak-
hel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundes-
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der
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Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Fami-
lie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewähr-
leistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirku-
larschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni
2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbrin-
gung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen
Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsur-
teil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet.
Nach einer Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 – Folge des soge-
nannten Salvini-Dekrets – sei das System SPRAR durch das System
SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e
per minori stranierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für
die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige
sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reser-
viert. Aus einem Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar
2019 an die Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine
adäquate Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung
der Grundrechte – namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes
der Minderjährigen – garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark
zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unter-
bringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell
über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen,
dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen unterge-
bracht und nicht getrennt würden; eine Überstellung bedeute daher keine
Verletzung von Art. 3 EMRK.
Es bestehe insgesamt kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz (vgl.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Lage in
Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-
Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden
nur noch unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus of-
fen. Für sämtliche Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei
ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzen-
tren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Dort
fehle es an ausreichender medizinischer Versorgung. Somit hätten nicht
einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch
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Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System ab-
gelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an aus-
reichender medizinischer Versorgung, auf welche die Beschwerdeführen-
den aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 und der
beim Beschwerdeführer 2 diagnostizierten posttraumatischen Belastungs-
störung angewiesen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 2
bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung der Rechtsvertreterin be-
richtet habe, in seinem Heimatstaat in Polizeigewahrsam gefoltert worden
zu sein, weshalb er unter massiven psychischen Probleme leide.
8.
8.1. Das BVGer hat in jüngerer Zeit regelmässig festgehalten, dass die Ein-
wände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterbringung
und der medizinischen Versorgung vulnerabler Personen und Familien, die
sich auf diverse Berichte von Nichtregierungsorganisationen stützten, nicht
von der Hand zu weisen seien. Das BVGer kam dabei zum Schluss, dass
das SEM solche Hinweise bei seiner Entscheidung nicht hätte ausser Acht
lassen dürfen. Vielmehr müssten diese Hinweise geprüft und gegebenen-
falls individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden zur familienge-
rechten Unterbringung und zur notwendigen medizinischen Versorgung
eingeholt werden (vgl. etwa Urteile F-3306/2019 vom 12. November 2019
E. 6.2 und E. 6.3 m.H. oder F-5240/2019 vom 14. Oktober 2019 S. 6 f. je
m.H.).
8.2. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familie mit Kindern.
Das SEM hätte daher auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unter-
bringungsmodalitäten für die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebe-
nenfalls hätte das SEM von den italienischen Behörden weitere – über die
Bestätigung mittels Formular "Nucleo Familiare" hinausgehende – Zusi-
cherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer
Versorgung einholen müssen. Hinzu kommt, dass der erst im September
2019 geborene Beschwerdeführer 4 im Übernahmeersuchen vom April
2019 noch nicht aufgeführt war. Das SEM hat somit einerseits das Über-
nahmegesuch um den Beschwerdeführer 4 zu ergänzen und andererseits
die erwähnten Zusicherungen – auch unter Berücksichtigung der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Arztberichte – einzuholen. Geben die italie-
nischen Behörden keine entsprechenden Zusicherungen ab, so hat das
SEM die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen.
8.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
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genüglich abgeklärt hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) und ihr Ermessen unter-
schritten hat (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Vorinstanz hätte, wie zuvor
ausgeführt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es
in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen
Selbsteintritt zu verzichten.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die
Verfügung vom 4. Juli 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Prüfung der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Par-
teientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie-
sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han-
delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent-
schädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Versand: