B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3633/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch RA Urban Baumann, Dobler Rechtsanwälte
AG, Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1952 geborener amerikanischer Staatsan-
gehöriger, gemäss Einreisestempeln im Reisepass am 16. September
2014 über den Flughafen Zürich in die Schweiz gelangte, am 12. Novem-
ber 2014 die Schweiz wieder verliess und am 22. Dezember 2014 erneut
in die Schweiz einreiste (SEM pag. 8 ff.),
dass die Kantonspolizei Zürich bei der Ausreisekontrolle am Flughafen am
23. März 2015 den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest-
stellte (mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im
Schengenraum aufgehalten), ein Strafverfahren wegen Widerhandlung ge-
gen das Ausländergesetz einleitete (SEM pag. 11 ff.) und ihm in Bezug auf
die Prüfung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährte
(SEM pag. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, es sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass er sich maximal 90 Tage innerhalb einer Periode von
180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten dürfe; er habe geglaubt, er dürfe
nach jeder Einreise erneut 90 Tage im Schengen-Raum bleiben (SEM pag.
2),
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2015 gegen den Beschwerde-
führer ein Einreiseverbot bis zum 13. April 2017 verhängte und dessen
Ausschreiben im Schengener Informationssystem (SIS II) veranlasste
(SEM pag. 14 f.),
dass zur Begründung auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers
im Schengenraum (mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufent-
halts hinaus) hingewiesen wurde, was ein ernstzunehmender Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle,
dass der Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund mit Strafbefehl des
Statthalteramts Bezirk Bülach vom 22. April 2015 zu einer Busse von
Fr. 350.- verurteilt wurde (SEM pag. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2015 die
Aufhebung der Verfügung des SEM, eventualiter eine Reduktion des Ein-
reiseverbots auf ein Jahr (bis zum 13. April 2016) beantragen liess (BVGer
act. 1),
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dass zur Begründung insbesondere überwiegende private Interessen des
Beschwerdeführers (beabsichtigte Wohnsitzname in der Schweiz sowie
berufliche Gründe) geltend gemacht werden,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragte (BVGer act. 8),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. August 2015 mitteilen liess,
er halte an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest (BVGer act. 10),
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das SEM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 49 VwVG),
dass gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt wird und die Person
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. Art. 21
und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-
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Verordnung, sowie Art. 20–22 der Verordnung über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-
Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0])),
dass Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern erlassen
werden können, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre verhängt wird, es sei
denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreisverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (Art. 67 Abs. 5
AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung ist (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot-
schaft], BBl 2002 3709, 3813),
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter bildet und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung um-
fasst (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809),
dass nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden,
dass Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts ohne Weiteres
unter diese Begriffsbestimmung fallen und ein Einreiseverbot nach sich zie-
hen können (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813),
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dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es daher ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann,
dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvor-
schriften normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und je-
dem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zu-
sammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 4.2
m.H.),
dass illegaler Aufenthalt nach ständiger Praxis und Rechtsprechung einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich mehr als 30 Tage über
den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten zu
haben, weswegen er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
wurde,
dass es somit ausser Zweifel steht, dass er wegen Zuwiderhandlung gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst.
a VZAE verstossen hat, was grundsätzlich die Verhängung einer Fernhal-
temassnahme rechtfertigt,
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten Interessen der betroffenen Person
andererseits vorzunehmen ist,
dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person den Ausgangspunkt der
Überlegungen bilden (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
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dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwer-
deführer für sein Verhalten mit einer Fernhaltemassnahme zu belegen,
dass die Vorinstanz bei der Verhängung des zweijährigen Einreiseverbots
den beruflichen Interessen des Beschwerdeführers jedoch nicht genügend
Rechnung getragen hat (beruflich auf viele Aufenthalte im Schengenraum
angewiesen),
dass der Beschwerdeführer 50% der Aktien der Gesellschaft „X._______“
mit Sitz in B._______ besitzt und als Berater und Manager für die Gesell-
schaft tätig ist (BVGer act. 1 S. 6f. und Beilage 7f.),
dass sich die „X._______“ an der international tätigen Modeunternehmung
„Y.________“ beteiligen möchte und beabsichtigt mit Z._______ ein Joint
Venture einzugehen (BVGer act. 1 S. 6f. und Beilage 9ff.),
dass die entsprechend neu zu gründende Joint Venture Gesellschaft in der
Schweiz (C._______) domiziliert sein wird und deshalb zahlreiche Ver-
handlungen in der Schweiz anstehen (BVGer act. 1 S. 7 Beilage 9),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren beabsichtigt, in der Schweiz dau-
erhaft Wohnsitz zu nehmen und ein Einfamilienhaus kaufen möchte, wel-
ches er gegenwärtig mietet (BVGer act. 1 S. 5 f. und Beilage 5 f.),
dass der Beschwerdeführer überdies beabsichtigt, in ein Hotel in D.______
zu investieren (BVGer act. 1 S. 7),
dass für solche meist kurzfristig vereinbarte Treffen – im Gegensatz zu Be-
suchen von Verwandten, die einige Zeit im Voraus geplant werden können
– auch eine einzelfallbezogene vorübergehende Aufhebung des Einreise-
verbots (Suspension) nicht dienlich ist und die Rechtsstellung des Be-
schwerdeführers nicht merklich verbessern würde,
dass der Beschwerdeführer durch das zweijährige Einreiseverbot die an-
stehenden Geschäfte nicht voran treiben kann und dies somit zu finanziel-
len Nachteilen führt,
dass auch ein Einreiseverbot von ca. eineinhalb Jahren genügend Gewähr
dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz bzw. im
Schengenraum geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen einhalten
wird,
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dass eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und priva-
ten Interessen zum Ergebnis führt, dass das Einreiseverbot dem Grund-
satze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von zwei Jah-
ren jedoch als unangemessen lang erscheint (vgl. auch Urteil des BVGer
C-3165/2012 vom 29. August 2012 S. 6),
dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf das Datum des vorliegenden
Urteils, hinreichend Rechnung getragen wird,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das gegen
die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Ur-
teils zu befristen ist,
dass gestützt auf den Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
(ermässigten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Umfang des Obsie-
gens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die reduzierte Parteientschädigung in Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Notwendigkeit der Eingabe, der Schwierigkeit der Streitsache
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemü-
hungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 600.-
festzusetzen ist (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise-
verbotes auf das Datum des vorliegenden Urteils befristet.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1‘000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird
ihm zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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