B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3638/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-3638/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 2015 beantragte die Gesuchstellerin, eine sri-lankische
Staatsangehörige (geb. 1954), bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein
Schengen-Visum für einen Aufenthalt vom 28. Dezember 2015 bis
26. März 2016 bei ihrem in Z._______ (Niederlande) lebenden Bruder
(nachfolgend: Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 S. 87-
90). Die Auslandvertretung lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. De-
zember 2015 ab, dies mit der Begründung, der Nachweis sei nicht erbracht
worden, dass die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder
für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durch-
reise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei
oder sie sei nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen (SEM act. 6
S. 85-86).
B.
Am 31. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer Einsprache bei der Vor-
instanz erheben (vgl. SEM act. 1 S. 5-6).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. April 2016 ab.
Sie machte im Wesentlichen geltend, eine Würdigung sämtlicher Fakten,
insbesondere des Umstands, dass sich Gast und Gastgeber seit 21 Jahren
nicht mehr gesehen hätten und der persönlichen Situation der Gesuchstel-
lerin (62-jährig; nicht in der Lage darzulegen, dass sie über genügend fi-
nanzielle Mittel verfüge, noch nie in den Schengen-Raum gereist) sowie
der sozio-ökonomischen Lage im Herkunftsland, liesse den Schluss zu,
dass sie nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Das SEM könne nicht ausschlies-
sen, dass die Gesuchstellerin – einmal in den Schengenraum eingereist –
ihren Aufenthalt verlängere, dies in der Hoffnung, hier bessere Existenzbe-
dingungen vorzufinden. Der Umstand, dass sie in der Lage sei, ihr Heimat-
land für drei Monate zu verlassen, trage dazu bei, an ihren Absichten zu
zweifeln.
F-3638/2016
Seite 3
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
9. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung; eventu-
aliter sei das SEM anzuweisen, der Gesuchstellerin das Einreisevisum in
die Niederlande zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es werde über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späte-
ren Zeitpunkt entscheiden.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 4. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer abschlies-
send Stellung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-3638/2016
Seite 4
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige „Sachver-
haltsdarstellung“ durch das SEM und macht des Weiteren eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So sei nicht berücksichtigt
worden, dass sein Gast seit 34 Jahren verheiratet sei und der Ehemann
während der Reise in Sri Lanka verbleibe. Auch habe die Vorinstanz die
Vorbringen in der Einsprache bezüglich ausreichender finanzieller Mittel
nicht berücksichtigt. Das SEM sei zudem seiner Begründungspflicht nicht
nachgekommen. Auch sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
betreffend den Willen der Gesuchstellerin zur rechtzeitigen Rückkehr ins
Heimatland nicht gewährt worden, obwohl die Schweizer Botschaft das Ge-
such einzig aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel abgelehnt habe (vgl.
Beschwerde vom 9. Juni 2016).
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei ein-
geleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht
nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls
lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewie-
sen werden soll, die ihr nicht bekannt sind und zu denen sie sich nicht
schon in der Antragsbegründung geäussert hat (PATRICK SUTTER, VwVG
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Seite 5
Kommentar, 2008, Rz. 7 zu Art. 30). Die Begründungspflicht (Art. 35
VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheid-
findung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu
akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE
139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer ablehnenden Verfügung vom 28. April
2016 knapp, aber genügend aus, welche wesentlichen Überlegungen zur
Ablehnung der Einsprache geführt haben. Dem Beschwerdeführer wäre es
grundsätzlich möglich gewesen, den zentralen Grund für die Abweisung zu
erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren
vorzubringen. Hingegen wäre das SEM in der Tat gehalten gewesen, dem
Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung mitzuteilen, dass es nebst den
ungenügenden finanziellen Mitteln – so die alleinige Begründung des Bot-
schaftsentscheids (vgl. oben Bst. A) – auch die gesicherte Wiederausreise
der Gesuchstellerin aus dem Schengenraum nicht als gegeben erachtete.
Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer vorgängig angehört werden
müssen (vgl. E. 3.1). Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids
wäre grundsätzlich gutzuheissen. Indessen besteht in dieser Hinsicht keine
Veranlassung, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die ver-
säumte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde. Sowohl die Vorinstanz mit Ver-
nehmlassung vom 1. September 2016 als auch der Beschwerdeführer ha-
ben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner kommt dem
Gericht im vorliegenden Fall volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und
Rechtsanwendung zu. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt
und die notwendige Entscheidungsreife ist aufgrund der Aktenlage ohne
Weiteres gegeben, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu
betrachten ist. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist
deshalb hinfällig.
3.3 Ob die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen
und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt
wurde, ist überdies eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Über-
prüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015
E. 3.2).
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Seite 6
4.
Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1) schlossen
die Schweiz und die Niederlande ein "representation Agreement" ab (vgl.
nicht publizierter Notenaustausch vom 12./19. September 2014; in Kraft
seit 1. Oktober 2014; vgl. ausführlich Urteil des BVGer C-6239/2015 vom
4. März 2016 E. 3.1). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem
vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visuman-
trägen und der Erteilung von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) ver-
tritt. Die Schweizerische Vertretung in Colombo ist dabei ermächtigt, Vi-
sumanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Antragstellern steht
grundsätzlich auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den
schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben (vgl. Art. 32
Abs. 3 VK).
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumgesuch einer
sri-lankischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Niederlande reisen
möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz und seine Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Sri Lanka stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
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Seite 7
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Schengen-
Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung
mit der allgemeinen (sozio-ökonomischen) Lage im Herkunftsland sowie
ihren persönlichen Verhältnissen. Es versteht sich von selbst, dass zu der
hier im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise in
der Regel lediglich Prognosen getroffen werden können, wobei alle Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Per-
sonen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhält-
nissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessen-
lage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1
m.H.).
6.2 Im Mai 2009 endete der Bürgerkrieg mit dem Sieg der sri-lankischen
Armee über die tamilischen Rebellen. Der 1983 verhängte Ausnahmezu-
stand wurde im September 2011 aufgehoben. In wirtschaftlicher Hinsicht
gilt Sri Lanka als "lower middle-income country" (Land mit unterem mittle-
rem Einkommensniveau). Im UN-Index der menschlichen Entwicklung
(HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der
Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013
lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armuts-
grenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings
sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen
den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Großteil der Wirtschaftsleistung
des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo.
Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im
Norden und Nordosten Sri Lankas – woher auch die in Jaffna lebende Ge-
suchstellerin stammt – leben dagegen viele Menschen am Existenzmini-
mum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden.
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Seite 8
So gehört Sri Lanka mit 113 Gesuchen im Oktober 2016 zu den wichtigsten
Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen:
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung >
> Länder > Asien > Sri Lanka > Armut, abgerufen im
November 2016; SEM Asylstatistik Oktober 2016, Medienmitteilung SEM
vom 10. November 2016).
6.3 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo – wie vorliegend – bereits Verwandte im Ausland leben,
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzte.
7.
7.1 Es gilt somit, die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Sri Lanka
zu überprüfen, worauf beschwerdeweise zu Recht hingewiesen wird (S. 5).
Obliegt den gesuchstellenden Personen beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer-rechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden.
7.2 Die 1954 geborene Gesuchstellerin sei seit 34 Jahren verheiratet. Der
Ehemann verbleibe während ihres Besuchsaufenthalts bei ihrem Bruder in
Jaffna. Zu Hause führe sie den Haushalt und helfe ihrem Ehemann bei
dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit. Die beiden würden ein Haus besitzen
sowie ein Stück Land und führten eine traditionelle und glückliche Ehe. Die
Gesuchstellerin würde ihren Mann nie im Stich lassen; dieser sei darauf
angewiesen, dass sie den Haushalt führe und ihm bei seiner landwirt-
schaftlichen Tätigkeit behilflich sei. Das Ehepaar pflege auch einen inten-
siven Kontakt mit der Verwandtschaft der Region. Die Gesuchstellerin
nehme eine zentrale Stellung innerhalb des Familienkreises ein, weshalb
im sri-lankischen Kontext sehr wohl von einer starken sozialen Verpflich-
tung gesprochen werden könne (Beschwerde vom 9. Juni 2016). An diesen
Vorbringen gilt es denn auch nicht zu zweifeln, entsprechen sie doch den
Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich ihrer Befragung bei der Schwei-
zer Vertretung (SEM act. 6 S. 73-80). Zudem wurden zum Beleg unter an-
derem eine Heiratsurkunde (SEM act. 6 S. 35-36) sowie ein schriftliche
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Seite 9
Bestätigung des Landbesitzes (SEM act. 6 S. 41-43) zu den Akten gereicht.
Vor diesem Hintergrund können (beweismässig unterlegte) persönliche
Verpflichtungen und emotionale Bindungen der Gesuchstellerin in ihrem
Heimatland grundsätzlich bejaht werden. Einer Emigration eher abträglich
ist auch der Umstand, dass gemäss den Akten lediglich der Bruder (geb.
1950) der Gesuchstellerin in Z._______ lebt (SEM act. 6 S. 65 und 79) und
sich Gast wie Gastgeber bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinden.
7.3 Vorliegend gilt es ein besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Si-
tuation der Gesuchstellerin in Sri Lanka zu richten, können doch auch per-
sönliche Verpflichtungen im Heimatland zuweilen nicht von der Emigration
ins Ausland abhalten. Insbesondere dann, wenn im Herkunfts- bzw. Hei-
matland wirtschaftlich ungünstige Verhältnisse vorliegen.
7.3.1 Zu den finanziellen Verhältnissen wird beschwerdeweise ausgeführt,
die Gesuchstellerin verfüge dank der Unterstützung ihres Sohnes, welcher
in Australien lebe und arbeite, über ein Konto von 552‘925 Rupien, wobei
es sich gemäss BVGer bei dem genannten Betrag um srilankische Rupien
handeln dürfte, welche umgerechnet einen Betrag von 3‘513 EUR ergeben
(vgl. Beilage 2 zu BVGer act. 4, wo als Währung des Bankguthabens aus-
drücklich LKR [Sri-Lanka-Rupie] angegeben wird). Zudem erklärte die Ge-
suchstellerin anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am
13. November 2015, ihr Ehemann sei in der Gemüsebewirtschaftung tätig
und das monatliche Einkommen belaufe sich auf LKR 20‘000 bis LKR
30‘000.00 (SEM act. 6 S. 77). Zwar liegt das Einkommen der Gesuchstel-
lerin und ihres Ehemanns unter dem Durchschnitt – verfügte doch die Be-
völkerung in Sri Lanka im Jahr 2014 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-
Einkommen von umgerechnet 3.460 US-Dollar (ca. Fr. 3'430) pro Jahr (vgl.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, > Länder > Asien > Sri Lanka > Armut, abgerufen im
November 2016) – hingegen kann in Anbetracht der konkreten Umstände
(eigener landwirtschaftlicher Betrieb, regelmässiges Einkommen, Unter-
stützungsleistungen durch den in Australien lebenden Sohn) angenommen
werden, dass die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Mann in einem wirt-
schaftlich gefestigten Umfeld lebt. Auch der Beschwerdeführer macht dies-
bezüglich geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin und ihres Eheman-
nes reiche bei Weitem zur Deckung ihres Lebensbedarfs (Beschwerde
vom 9. Juni 2016).
7.3.2 Für sämtliche Vorbringen wurden denn auch Belege (Bankauszüge,
Einreisedokument des Sohnes nach Australien, dessen Arbeitsbestätigung
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Seite 10
für ein Unternehmen in Australien, mehrere Lohnabrechnungen sowie ein
Dokument über den Landbesitz in Sri Lanka) zu den Akten gelegt (SEM
Act. 6 S. 43-46, act. 7 S. 96-110). In Anbetracht des Alters der Gesuchstel-
lerin, ihren aufgezeigten persönlichen und emotionalen Verpflichtungen so-
wie ihrer soliden finanziellen Lage kann das Risiko einer nicht fristgerech-
ten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder daher
entscheidend herabgesetzt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden
darf auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin den Gastgeber, ihren Bru-
der, seit über 21 Jahren nicht mehr gesehen hat (SEM act. 6 S. 77). Der
Wunsch der Geschwister, sich zu treffen, ist verständlich und stützt inso-
fern die Vermutung, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen respek-
tiert werden.
7.4 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 28. April 2016 weiter aus, die
Gesuchstellerin sei nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu erbringen,
dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diese Meinung ver-
trat auch die Schweizer Vertretung in Colombo (SEM act. 6 S. 86).
7.4.1 Gemäss Art. 32 Abs 1 Bst. a VK wird das Visum verweigert, wenn der
Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten
Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitz-
staat verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwer-
ben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden dabei nach
der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der
Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung im betreffenden Mitgliedstaat
bewertet; hierzu werden Richtbeträge herangezogen (vgl. Art. 21 Abs. 5
VK und Art. 6 Abs. 4 SGK). Im Falle der Niederlande sind es 34 EUR pro
Person und pro Tag. Allerdings wird dieses Kriterium flexibel gehandhabt
(vgl. Anhang 25 des Leitfadens für Grenzschutzbeamte bzw. Anhang 18
zum Handbuch des Visakodex-Handbuchs: von den nationalen Behörden
für das Überschreiten der Aussengrenzen festgelegte Richtbeträge [online
abrufbar unter
grundlagen/weisungen/visa/vhb/vhb1-anh18-d.pdf]). Der Nachweis einer
Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das
Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhal-
tes belegen (Art. 21 Abs. 5 VK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes kann anhand von Bargeld, Reise-
schecks und Kreditkarten erfolgen (Art. 6 Abs. 4 SGK). Landesrechtlich
sind Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 ff. VEV zu be-
achten. Der Nachweis kann dort mit Bargeld oder Bankguthaben, einer
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Seite 11
Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer ande-
ren Sicherheit gemäss Art. 7 ff. VEV erbracht werden.
7.4.2 Die Gesuchstellerin möchte zu ihrem in den Niederlanden wohnhaf-
ten Bruder reisen und dort einen 90-tätigen Besuchsaufenthalt absolvieren.
Gemäss Visumantragsformular vom 11. Dezember 2015 sollten dabei die
Reisekosten und die Lebenshaltungskosten von der Gesuchstellerin selbst
(Bargeld) wie auch durch den Gastgeber (Unterkunft wird zur Verfügung
gestellt; Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts [SEM act.
6. S. 88]) getragen werden. Wie auch beschwerdeweise aufgeführt wird,
beläuft sich der Betrag, mit dem für einen 90-tägigen Aufenthalt in den Nie-
derlanden gerechnet werden muss auf 3‘060 EUR. Der Umstand, dass die
Gesuchstellerin bei ihrem Bruder in einer privaten Unterkunft leben kann,
führt dazu, dass für den Aufenthalt mit einem weniger hohen finanziellen
Aufwand gerechnet werden muss. Hinzugerechnet werden müssen hinge-
gen noch die Reiskosten, die sich gemäss Einsprache des Beschwerde-
führers vom 31. Januar 2016 auf ca. 600 EUR belaufen (vgl. act. 2 S. 10).
7.4.3 Die Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel vorliegen, setzt die
Existenz liquider Mittel in der genannten Höhe voraus. Wie bereits an obi-
ger Stelle dargelegt (vgl. E. 7.3.1), ist davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen über entsprechend
ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So wurde bereits anlässlich der Vi-
sumsgesuchstellung eine Bankbestätigung und ein Bankauszug zu den
Akten gelegt, woraus sich ergibt, dass die Gesuchstellerin damals über ein
Guthaben von LKR 480‘800.00 (3‘042 EUR) verfügte (SEM act. 6 S. 44-
46). Der ersparte Betrag beläuft sich mittlerweile auf LKR 826‘865.61
(5‘240 EUR; vgl. Beilage 2 BVGer act. 4). Der Beschwerdeführer macht
denn auch geltend, dass dieser Betrag dank der Unterstützung des in
Australien lebenden Sohnes der Gesuchstellerin zustande kam. Dieser
möchte seiner Mutter den Besuch bei ihrem Bruder ermöglichen (Be-
schwerde vom 9. Juni 2016, Beilage 6), was im Kontext der im Jahr 1994
erfolgten Ausreise des Gastgebers aus Sri Lanka absolut nachvollziehbar
erscheint. In Anbetracht dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung
sämtlicher Dokumente, welche ins Recht gelegt wurden (vgl. dazu E. 7.3.2)
sowie des Umstands, dass die Angaben der Gesuchstellerin während des
gesamten Verfahrens gleichlautend, plausibel und widerspruchsfrei waren
– insbesondere hat sie bereits anlässlich der Befragung bei der Schweizer
Vertretung am 13. November 2015 ihr monatliches Einkommen und die
Geldüberweisung ihres Sohnes offen gelegt (SEM act. 6 S. 77) – ist mit
dem Beschwerdeführer davon auszugehen, sie selbst verfüge bereits über
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Seite 12
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die
Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in den Niederlanden als auch für die
Rückreise in den Herkunftsstaat.
7.5 Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass in casu keine Verweige-
rungsgründe nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK
für die Erteilung des beantragten Visums bestehen.
7.6
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario
und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangspunkt für die Höhe der Parteientschädi-
gung bildet die Kostennote (vgl. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss der mit Replik
vom 4. Oktober 2016 eingereichten Honorarnote stellt die Rechtsvertrete-
rin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 1‘816.55 (inkl. MWST) in Rechnung. Die zu ersetzenden Gesamtkosten
belaufen sich somit auf Fr. 1‘682.00 (Honorar und Auslagen). Eine Mehr-
wertsteuer ist dabei nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerde-
führers als des Empfängers der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland
liegt (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]
sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-276/2014
vom 7. Mai 2015 E. 10.3; zum Stundenansatz für Rechtsvertreterinnen
ohne Anwaltspatent vgl. Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016
E. 9.3). Mit diesen Ausführungen ist das mit Beschwerde vom 9. Juni 2016
geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung hinfällig geworden.
F-3638/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
28. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘682.00 auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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