B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3650/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3650/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1969, Staatsangehöriger von Aserbaidschan)
gelangte mit einem gültigen Reisepass und einem von den lettischen Be-
hörden ausgestellten Schengen-Visum am 25. Dezember 2013 nach Lett-
land und somit in den Schengen-Raum. Am 30. Dezember 2013 reisten er
und seine Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) in die Schweiz ein
und ersuchten um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 trat das Bun-
desamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 SEM) auf die Asylgesuche
nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Fa-
milienangehörigen nach Lettland an, forderte sie unter Androhung von Haft
und Zwangsrückführung auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton St. Gallen
mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die dagegen erho-
bene Beschwerde – in der Zwischenzeit stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die aufschiebende Wirkung wieder her – wurde mit Urteil des BVGer
E-859/2014 vom 25. März 2015 abgewiesen.
B.
Am 5. Mai 2015 erliess das Migrationsamt des Kantons St. Gallen gegen
den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen einen Haftbefehl
für eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG (Haftgrund „Dublin“). An-
lässlich der Eröffnung dieses Haftbefehls am 11. Mai 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit geben, sich zur geplanten Ausschaffung und
zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern, worauf
er lediglich angab, er werde freiwillig ausreisen. Hierauf wurden der Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen in Ausschaffungshaft ge-
nommen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 verhängte das SEM gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein dreijähriges Einreisverbot (gültig ab 12. Mai 2015 bis
11. Mai 2018) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe durch die dafür zuständige Behörde aus der Schweiz weggewiesen
und der Vollzug der Wegweisung durch Anordnung der Ausschaffungshaft
sichergestellt werden müssen. Eine Fernhaltemassnahme gestützt auf
Art. 67 AuG sei daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs
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gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtferti-
gen. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im
Schengener Informationssystem (SIS II) an.
Am 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Fa-
milienangehörigen nach Riga ausgeschafft.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots und
die Rückerstattung des ihm am 30. Dezember 2013 im Empfangszentrum
Kreuzlingen abgenommenen Geldbetrages (EUR 6‘050.- bzw.
Fr. 7‘349.55). Zur Begründung rügt er im Wesentlichen zahlreiche Men-
schenrechtsverstösse im Zusammenhang mit der gegen ihn und seine Fa-
milienangehörigen verhängten Ausschaffungshaft und der Zwangsab-
schiebung. Festnahme, Gewahrsam und Abschiebung seien unrechtmäs-
sig erfolgt und würden gegen geltendes internationales Menschen-, Asyl-
und Kinderrecht verstossen (u.a. sei am Flughafen Zürich weder ein Jurist
noch ein Übersetzer anwesend gewesen). Ferner stelle das dreijährige
Einreiseverbot für ihn und seine Familie eine Bedrohung für sein Leben
und das Leben seiner Kinder dar. Denn im Falle eines negativen Entschei-
des der lettischen Migrationsbehörde könne man sie nach Aserbaidschan
abschieben, wo sie mit Verhaftung und Folterungen rechnen müssten. Im
Falle der Ablehnung des Asylantrages in Lettland, möchte er deshalb einen
erneuten Asylantrag in der Schweiz stellen können.
E.
In einer ergänzenden Eingabe vom 10. August 2015 teilt der Beschwerde-
führer mit, dass er und seine Familie von den lettischen Behörden am
28. Juni 2015 in gesetzeswidriger Weise in die Türkei ausgeschafft worden
seien. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er schwersten psychologi-
schen Stress durchlitten und habe Lähmungserscheinungen.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit einer von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfassten Replik vom
11. September 2015 wird an den gestellten Begehren und deren Begrün-
dung festgehalten. Dabei wird u.a. mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
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am 12. August 2015 von den türkischen Behörden verhaftet und am 14. Au-
gust 2015 nach Baku (Aserbaidschan) abgeschoben worden sei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrations-
amts des Kantons St. Gallen) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Gegenstand der vorliegenden Streitsache ist eine Fernhaltemass-
nahme, die ihre Wirkungen erst beim Verlassen des Landes bzw. des
Schengen-Raumes entfaltet. Es geht dabei weder um die von der dafür
zuständigen kantonalen Behörde angeordnete Ausschaffungshaft noch um
die Ausschaffung selbst. Einerseits wurde bereits über die Wegweisung
bzw. den Wegweisungsvollzug rechtskräftig entschieden (vgl. Urteil des
BVGer E-859/2014 vom 25. März 2015). Andererseits hätte die vom Mig-
rationsamt des Kantons St. Gallen angeordnete Ausschaffungshaft auf
dem kantonalen Rechtsmittelweg angefochten werden müssen. Da die Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht nur gegen Verfügungen und
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Entscheide von den in Art. 33 VGG genannten Behörden – das Migrations-
amt des Kantons St. Gallen gehört nicht dazu – zulässig ist, kann sich das
Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zu den
angeblichen Menschenrechtsverstössen äussern bzw. allfällige Rechtsver-
letzungen feststellen. Ebenso unerheblich bei der Beurteilung des vorlie-
genden Einreiseverbots sind die Umstände und Begebenheiten, die sich
nach der Ausschaffung zugetragen haben. Auf die diesbezüglichen Vor-
bringen (Abschiebung der Familie in die Türkei sowie Abschiebung des Be-
schwerdeführers nach Aserbaidschan samt den dadurch erlittenen Unan-
nehmlichkeiten) ist daher nicht einzutreten.
2.2 Was die Rückforderung des von der Vorinstanz am 13. Dezember 2013
im Rahmen der Vermögenswertabnahme eingezogenen Geldbetrages be-
trifft, so hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2015 festgestellt,
dass dieser Betrag vom Bund als Sonderabgabe vereinnahmt worden sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-4582/2015 vom 30. Juli 2015 letztinstanzlich ab, weshalb auf
das im vorliegenden Verfahren gestellte Rückforderungsbegehren eben-
falls nicht einzutreten ist.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffenen Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber aus-
ländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Bst. c). Einen Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht, wer gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet. Darunter fällt auch die Zuwiderhand-
lung gegen Normen des Ausländerrechts.
4.2 Das Einreiseverbot wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Be-
hörde aus humanitären oder anderen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer aus der Schweiz habe weggewiesen und der Vollzug dieser Weg-
weisung durch Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden müssen
(vgl. Verfügung vom 11. Mai 2015 sowie Vernehmlassung vom 11. August
2015, wo das SEM ausdrücklich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG verweist).
5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG kann ein Einreiseverbot verfügt wer-
den, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungshaft- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 – 78 AuG) ge-
nommen worden sind. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 AuG, in der Fassung
vom 1. Februar 2014, konnte die zuständige Behörde die betroffene Per-
son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn der Wegwei-
sungsentscheid aufgrund von Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG
(Dublin-Entscheid) im betreffenden Kanton eröffnet wird und der Vollzug
der Wegweisung absehbar ist. Diese Voraussetzungen waren in casu nach
dem Urteil des BVGer vom 25. März 2015 (Inkrafttreten des Dublin-Ent-
scheides der Vorinstanz vom 4. Februar 2014) zweifellos erfüllt. Dass sich
der Beschwerdeführer bereit erklärte, die Schweiz freiwillig zu verlassen,
bzw. keine konkreten Anzeichen vorhanden waren, dass er sich entspre-
chenden behördlichen Anordnungen habe entziehen wollen, änderte daran
nichts. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war daher ein Einreise-
verbot angezeigt.
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Seite 7
5.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass durch die mit Anhang Ziff. I 1 des Bun-
desbeschlusses vom 26. September 2014 (Übernahme der Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist [Dublin III-Verordnung], in Kraft seit 1. Juli 2015)
eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG bzw. Art. 76a AuG die Haftanordnung in
Dublin-Fällen nun strengeren Regeln unterworfen wird bzw. diese nur noch
in bestimmten Fällen zugelassen wird sowie gewisse Fristen vorsieht. Ge-
mäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann eine betroffene ausländische Person zur
Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat nur dann in Haft genommen werden, wenn nach der Prüfung
des Einzelfalls feststeht, dass konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a),
die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Durch die Einzel-
fallprüfung soll gewährleistet werden, dass Personen nicht (wie bis anhin)
allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie sich in einem Dublin-
Verfahren befinden (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung; siehe
auch den durch Ziff. I 1 des Bundesbeschlusses vom 26. September 2014
ersatzlos aufgehobene Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 AuG).
Zum heutigen Zeitpunkt hätte somit in Bezug auf den Beschwerdeführer,
welcher sich in einem Dublin-Verfahren befand, keine Ausschaffungshaft
angeordnet werden können, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 76a
Abs. 1 Bst. a – c AuG erfüllt gewesen wären.
5.3
Da die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen erst am 1. Juli 2015 in
Kraft getreten sind, konnte sich die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung betreffend Einreiseverbot (11. Mai 2015) noch nicht auf
diese stützen. Weil jedoch bei der Beurteilung der Rechtsmässigkeit des
Einreiseverbots auf Verhältnisse abgestellt wird, die zwar schon unter der
Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, allerdings beim Inkrafttreten
des neuen Rechts noch andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, wel-
che die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung rechtfertigt. Vorbe-
hältlich des Vertrauensschutzprinzips ist dies grundsätzlich zulässig. Wie
oben dargelegt, führt die Anwendung des neuen Rechts zudem zu einer
Verbesserung des Rechtszustandes des Beschwerdeführers, wäre doch
die Inhaftierung nicht mehr voraussetzungslos möglich (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 279 f.;
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MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.203 sowie Urteil des BVGer C-3928/2015 vom
27. November 2015 E. 4.3.4 m.H.).
5.4 In casu kann allerdings die Frage offen gelassen werden, ob die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2015 – welche aufgrund der Anord-
nung der Ausschaffungshaft erlassen wurde – mit diesen Ausführungen
überhaupt noch Bestand hätte, darf doch das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz.
Es kann dabei die Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber an-
dere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1126, siehe auch Ausführungen in
E. 3 in fine).
6.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, indem er rechtswidrig
in den Schengen-Raum bzw. in die Schweiz einreiste und damit den Fern-
haltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG setzte.
6.1 Gemäss den gleichlautenden, allgemeinen Einreisevoraussetzungen
von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1
vom 13.4.2006) müssen ausländische Personen, die in den Schengen-
Raum bzw. in die Schweiz einreisen wollen, im Besitze eines oder mehre-
rer gültiger Reisedokumente sein, welche sie zum Überschreiten der
Grenze berechtigen, sowie über ein Visum verfügen, sofern dies erforder-
lich ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreise in den
Schengen-Raum bzw. in die Schweiz über einen bis 26. September 2019
gültigen heimatlichen Reisepass und einem von den lettischen Behörden
am 13. Dezember 2013 in Baku ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom
25. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014) für einen Touristaufenthalt von
zehn Tagen. Dennoch war die Einreise vom 25. Dezember 2013 nach Lett-
land und somit auch die Weiterreise am 30. Dezember 2013 in die Schweiz
rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer mit der Absicht eingereist war, ein
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Asylgesuch zu stellen und nicht nach Ablauf von zehn Tagen nach Aser-
baidschan zurückzukehren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5080/2014
vom 21. März 2016 E. 6.2). Auf die Absicht, nach dem Verlassen des Hei-
matlandes ein Asylgesuch einzureichen, weist schon der Umstand hin,
dass er nur wenige Tage nach der Einreise in Lettland in die Schweiz wei-
terreiste und sich offenbar gar nie zu touristischen Zwecken in Lettland auf-
halten wollte. Gemäss seinen Angaben, die er anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum (EVZ) Kreuzlingen machte (vgl. Ziff. 2.05, 2.06 sowie
7.01 des Befragungsprotokolls der Vorinstanz vom 7. Januar 2014), habe
er in Lettland kein Asylgesuch gestellt, weil Lettland an Russland grenze
und er Angst gehabt habe, die russischen Behörden würden es sofort er-
fahren. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er anlässlich der Prä-
sidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2013 in Aserbaidschan die Opposition
unterstützt habe und er danach von maskierten Leuten mitgenommen und
für einige Tage festgehalten worden sei. Indem er die Visa für sich und
seine Familienangehörigen mit Hilfe eines Reisebüros unter Angabe eines
falschen Zwecks (Tourist) erschlich, hat er die Behörden getäuscht, wes-
halb trotz (von der Form her) gültiger Einreisepapiere – von einer wider-
rechtlichen Einreise in den Schengen-Raum bzw. in die Schweiz auszuge-
hen ist, was – wie bereits ausgeführt – einen Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt, der in der Regel die Verhängung eines
Einreiseverbots zur Folge hat.
7.
7.1 Es bleib zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl.
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 555 ff.).
7.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von
Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll hier andere Ausländerinnen und Aus-
länder angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die aus-
länderrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine
spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die
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Seite 10
Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben.
Vorliegend kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwer-
deführer sich durch Täuschung der dafür zuständigen Behörde Visa be-
schaffte und somit rechtswidrig in den Schengen-Raum bzw. in die
Schweiz einreiste. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwal-
tungsbehörde ist demnach unabdingbar, um der ausländerrechtlichen Ord-
nung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urteil des BVGer C-5080/2014 vor-
zitiert E. 7.2 m.H.).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Wun-
sches, in der Schweiz erneut ein Asylverfahren einzuleiten – keine privaten
Interessen geltend. Abgesehen davon, dass ihm und seinen Familienan-
gehörigen angesichts des bereits durchlaufenen Asylverfahrens wohl kaum
eine Einreiseerlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz
die vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu be-
antragen, wenn humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtferti-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
7.3 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des die Fernhal-
tungsmassnahme auslösenden Grundes sowie gestützt auf vergleichbare
Fälle (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5080/2014 vorzitiert E. 7.4 m.H.) ge-
langt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass die ausgesprochene
Dauer von drei Jahren zu lang ist und dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von zwei
Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreisever-
bots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 13 Abs. 1 SGK). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mit-
gliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine
Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verord-
nung, ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert
die übrigen Schengen-Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus
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Seite 11
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1
vom 15.9.2009 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii
Visakodex).
9.
Nach dem bisher Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre
bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwer-
deführer verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 11. Mai 2017
– zu befristen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweise Obsiegen, wären
dem Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädi-
gung für das teilweise Obsiegen ist nicht zuzusprechen, zumal dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE erwachsen
sind.
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird, und das Einreiseverbot bis zum 11. Mai 2017 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: