B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3660/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für
B._______.
F-3660/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. 1950, Staatsangehörige von Sri Lanka, nachfolgend Ge-
suchstellerin bzw. Mutter oder Schwiegermutter) ersuchte am 24. März
2017 die Schweizer Botschaft in Colombo um Erteilung eines Schengen-
Visums für einen 83-tägigen Aufenthalt bei ihrer Tochter und deren Familie
in der Schweiz.
B.
Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 28. März
2017 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht
hinreichend gesichert. Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller
Mittel nicht erbracht.
C.
Der gegen diesen Entscheid am 27. April 2017 erhobenen Einsprache des
Schwiegersohnes, C._______, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
die Gesuchstellerin Familienangehörige in Sri Lanka habe und deren Kin-
der sowie ihre Enkelkinder betreue. Sie besitze dort ein Haus, verfüge über
Bodenbesitz und leite einen landwirtschaftlichen Betrieb mit neun Ange-
stellten. Seine Ehefrau erwarte nächstens das dritte Kind und seine
Schwiegermutter könnte sie in der ersten Zeit nach der Geburt unterstüt-
zen. Er könne Gewähr bieten, dass seine Schwiegermutter die Schweiz
innert Frist wieder verlassen würde, da sie ihrer Arbeit und ihren Familien-
pflichten in Sri Lanka wieder nachkommen müsse.
D.
Diese Einsprache wies das SEM – nach Durchführung kantonaler Abklä-
rungen – mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz unter anderem aus, dass die verwitwete Gesuchstellerin aus
einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in po-
litischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zwar habe der Schwieger-
sohn verschiedene Verpflichtungen der Gesuchstellerin in Sri Lanka gel-
tend gemacht, hingegen zeige die Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen,
dass dies – gerade bei Familienangehörigen aus Sri Lanka – keine Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise biete. Im vorliegenden Fall sei man-
gels anderer Belege und Umstände davon auszugehen, dass seiner
Schwiegermutter keine besonderen beruflichen, familiären oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das Risiko einer
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nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen
lassen könnten.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 beantragte A._______, die Tochter der
Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Tochter), die Er-
teilung eines Visums für ihre Mutter. Sie habe ihre Mutter seit elf Jahren
nicht mehr gesehen. Ein Wiedersehen sei jedoch nur in der Schweiz mög-
lich, da sie als asylberechtigte Flüchtlingsfrau nicht nach Sri Lanka reisen
könne, sie müsste sonst ihr Asyl (in der Schweiz) aufgeben. Während ihrer
dritten Schwangerschaft sei es zu Komplikationen gekommen und sie er-
hoffe sich von einem Besuch ihrer Mutter eine Linderung ihrer gesundheit-
lichen Probleme. Eine Rückkehr ihrer Mutter nach Sri Lanka sei unabding-
bar. Ihre jüngste Schwester, welche ebenfalls in Sri Lanka lebe, und noch
unverheiratet sei, wäre dort ohne ihre Mutter „verloren“. Die Gesuchstelle-
rin nehme nicht nur die Betreuungsaufgabe gegenüber ihrer jüngsten Toch-
ter sehr ernst, sondern kümmere sich ausserdem regelmässig um ihre dort
lebenden Enkelkinder und die Kinder von Bekannten. Ausserdem verfüge
sie in ihrer Heimat über Vermögen (ein Haus und Ersparnisse), beschäftige
sieben Angestellte, welche ihr landwirtschaftlich nutzbares Land bestellen
würden und erziele als Helferin in einer Apotheke (…) ein regelmässiges
Einkommen, auf das sie nicht verzichten wolle. Ihre Mutter sei bereits 67
Jahre alt und wolle nicht mehr in ein fremdes Land übersiedeln. Die Be-
schwerdeführerin wolle ihr lediglich ermöglichen, ihre drei Enkelkinder so-
wie ihren Schwiegersohn kennenzulernen.
F.
In der Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2017 bekräftigte die Beschwer-
deführerin, dass ihre Mutter in Sri Lanka über ein erhebliches Vermögen
verfüge. Der den Akten beiliegende Bankauszug bestätige einen Saldo von
300‘000 Rupien. Gemäss dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug
besitze die Beschwerdeführerin (…) ein grösseres Baugrundstück, wel-
ches mit zwei grossen Mehrfamilienhäusern bebaut werden könne und
welches deshalb einen erheblichen Wert darstelle. Neben dem (fortge-
schrittenen) Alter ihrer Mutter sei auch zu berücksichtigen, dass ihre
jüngste Schwester noch alleinstehend sei und bis zu ihrer Heirat mit der
Gesuchstellerin zusammenleben möchte.
G.
Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. September
2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Entgegen den Ausführungen
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in der Beschwerdeschrift bestünde im vorliegenden Fall ein hohes Migrati-
onsrisiko, auch wenn die Gesuchstellerin angeblich verschiedene Ver-
pflichtungen in Sri Lanka habe. Die Erfahrung bei ähnlich gelagerten Fällen
zeige, dass gerade auch bei Familienangehörigen aus Sri Lanka ein hohes
Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise bestehe, und aus der Asylstatistik
gehe hervor, dass per Ende Juli 2017 immer noch 3‘320 Menschen aus Sri
Lanka in der Schweiz in einem Asylverfahren seien. Unter diesen Umstän-
den sei eine restriktive Praxis angebracht. Auch könne der Beschwerde-
führerin – als anerkanntem Flüchtling – zugemutet werden, ihre Mutter im
Ausland, nicht aber in Sri Lanka, zu treffen.
H.
Mit Replik vom 25. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Vorbringen fest. Ihre Mutter sei schon aus ökonomischen Grün-
den an den Heimatstaat gebunden, weshalb sie ohnehin innerhalb der Vi-
sumsfrist rechtzeitig die Schweiz wieder verlassen wolle.
I.
Am 6. Dezember 2017 beantwortete der zuständige Instruktionsrichter die
Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Als Gastgeberin der Gesuchstellerin hat sich die Beschwerdeführerin
insofern am Einspracheverfahren beteiligt, als sie zwecks Sachverhaltsab-
klärung den ihr vom kantonalen Migrationsamt übersandten Fragebogen
beantwortet und dabei schriftliche Garantien zugunsten ihres Gastes ab-
gegeben hat. Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Ver-
fahren (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2) sowie die weiteren Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG sind
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Seite 5
damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 83-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduziert die
Beschwerdeführerin das Gesuch auf einen 30-tägigen Aufenthalt. Da sich
die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen im Wesentli-
chen wie folgt:
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Seite 6
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom
23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Dem-
gegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevor-
aussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berück-
sichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der
Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und
Art. 6 SGK BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen
Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180
Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach
Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I
EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaats-
angehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein
gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SGK).
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Seite 7
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: CA-
RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5
N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu
beurteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob
die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausrei-
chend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE
2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5
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Seite 8
Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. ferner für weitere zulässige
Ausnahmen Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all-
gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entspre-
chender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015
grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und
Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka ge-
mäss Weltbank-Klassifikation als "lower middle-income country". Im UN-
Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position
73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen
Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung
unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei
22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und
Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein
Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Re-
gion um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehe-
maligen Bürgerkriegsgebieten im Norden – woher auch die tamilische Ge-
suchstellerin stammt (D._______, Distrikt F._______, Nordprovinz [vgl.
SEM act. 3 S. 19]) – und Nordosten Sri Lankas leben dagegen viele Men-
schen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe
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Seite 9
Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, Länder >
Asien > Sri Lanka > Zusammenarbeit > Situation und Zusammenarbeit,
aufgerufen im Januar 2018). Auch gehört Sri Lanka nach wie vor zu den
wichtigeren Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl.
SEM, > Publikationen & Service > Asylstatistik > Archiv
ab 1994 > 2016 > Kommentierte Asylstatistik 1., 2. und 3. Quartal 2017).
5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die 67-jährige Gesuchstellerin verwit-
wet ist und insgesamt drei Töchter hat. F._______, die jüngste Tochter
(geb. 1990) lebt in Sri Lanka, über den Verbleib ihrer mittleren Tochter,
G._______, konnte sie keine näheren Angaben machen, und die älteste
Tochter (die Beschwerdeführerin) lebt als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz (vgl. SEM act. 3 S. 30). Die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den
Aufenthaltsstaat zu verlassen, wird dort begünstigt, wo – wie im Fall der
Gesuchstellerin – bereits Verwandte im Ausland leben. In Anbetracht die-
ser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls
zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein
Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Ab-
sicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
5.5 Bezüglich der familiären Beziehungen der Gesuchstellerin legt deren
Schwiegersohn in seiner Einsprache dar, sie habe Familienangehörige in
Sri Lanka und betreue deren Kinder sowie ihre Enkelkinder (vgl. vorste-
hend Bst. C.). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
geltend, ihre Mutter kümmere sich regelmässig um ihre in Sri Lanka leben-
den Enkelkinder sowie um die Kinder von Bekannten. Sie nehme ferner
ihre Betreuungsaufgabe gegenüber F._______ sehr ernst und lasse sie nie
länger alleine. Auch hege F._______ den Wunsch, bis zu ihrer Heirat ge-
meinsam mit ihrer Mutter zu leben (vgl. vorstehend Bst. E. und F.). Gemäss
der ins Recht gereichten Bestätigung vom 23. März 2017 ([…]; vgl. SEM
act. 3 S. 50) leben nahe Verwandte der Gesuchstellerin in deren unmittel-
barer Nachbarschaft, welche sich bereit erklärt haben, während der ge-
planten Abwesenheit der Gesuchstellerin für F._______ zu sorgen (vgl.
SEM act. 3 S. 50). Auch gilt es in Betracht zu ziehen, dass F._______ be-
reits erwachsen ist und selbst unter Berücksichtigung der kulturellen Ge-
pflogenheiten in Sri Lanka keiner besonderen Betreuung mehr bedarf, die
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Seite 10
nur durch ihre Mutter zu erfüllen wäre. Mangels weiterer und konkreterer
Angaben ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass im persönlichen oder
familiären Umfeld der Gesuchstellerin Verpflichtungen vorhanden sind, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
5.6 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt,
sind ebenfalls wenig transparent. Aus den Akten geht zwar hervor, dass sie
offenbar in Sri Lanka über Grundbesitz verfügt, doch ist den eingereichten
Unterlagen nicht zu entnehmen, ob es sich nun um ein bebautes Grund-
stück, um Bauland oder um Land in der Landwirtschaftszone handelt
(vgl. SEM act. 3 S. 47 ff.). Im Zusammenhang mit dem angegebenen Bank-
guthaben im Betrag von 300‘000 Rupien (vgl. SEM act. 3 S. 67) ist auffällig,
dass die Bankbestätigung (…) – also einen Tag vor Einreichung des Ge-
suchs – ausgestellt wurde. Da die Herkunft dieses Betrages nicht doku-
mentiert ist, kann über die Kontinuität der Vermögenslage kein zuverlässi-
ges Bild gemacht werden. Auch ist nicht auszuschliessen, dass dieser Be-
trag gerade im Hinblick auf die Erlangung eines Schengen-Visums auf die
Gesuchstellerin übertragen wurde (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE
2014/1 E. 6.3.6). Ohnehin kann selbst ein Vermögen oder Grundbesitz
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise der Gesuchstellerin leisten, da auch im Fall einer Migration
solche Vermögenswerte nicht verloren gehen. Des Weiteren wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei (…) in einer Apo-
theke als Helferin tätig und wolle das durch diese Tätigkeit erzielte Einkom-
men auf keinen Fall verlieren. Bezeichnenderweise gehen zuverlässigere
Belege, wie beispielsweise Steuerabrechnungen oder ein Arbeitsvertrag,
welche diese Behauptungen untermauern könnten, aus den Akten nicht
hervor. Ausserdem erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Auskunftser-
teilung für das Schengen-Visum, dass sie derzeit nicht berufstätig sei (vgl.
SEM act. 3 S. 18: „no occupation“). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest,
dass der Gesuchstellerin keine ausserordentlichen familiären, beruflichen
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die beson-
dere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten.
5.7 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter auf ei-
gene Kosten in die Schweiz zu Besuch einladen möchte und diese den
Wunsch äussert, ihre Tochter und Enkelkinder in der Schweiz zu besuchen.
Weder die Gesuchstellerin noch die Beschwerdeführerin konnten jedoch
sachdienliche Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten
Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Aufgrund der vorliegenden
Akten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch
F-3660/2017
Seite 11
auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
der Gesuchstellerin in Sri Lanka geschlossen werden, die geeignet sind,
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile
des BVGer F-3885/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5; F-8048/2015 vom
15. März 2017 E. 7.2; F-7694/2015 vom 22. September 2016 E. 5.5 ff.).
6.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die wiederholten
Zusicherungen der Tochter, dass die Mutter die Schweiz fristgerecht wieder
verlassen werde, können zu keiner anderen Einschätzung führen.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre Mutter seit elf Jahren
nicht mehr gesehen hat. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienle-
bens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres
erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pfle-
gen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017
E. 7.3 – E. 7.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind im
Besitz eines Reisedokumentes, welches ihnen eine Zusammenkunft aus-
serhalb der Schweiz als auch ausserhalb Sri Lankas ermöglicht. Ange-
sichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist
daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus hu-
manitären Gründen (vgl. E. 4.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit
räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen-
Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.).
8.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: