B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3664/2017
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scun-
taro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______ ,
Zustelladresse: c/o Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3664/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, lebt aber seit
seiner Geburt (…) in der Schweiz. Er wuchs bei seinen hierzulande ansäs-
sigen Eltern und Geschwistern auf und erhielt, wie seine nächsten Ange-
hörigen, eine Niederlassungsbewilligung.
B.
B.a Seit dem Erreichen des 14. Lebensjahres gab der Beschwerdeführer
in der Schweiz mehrmals zu – teils schweren – Klagen Anlass. Ein erstes
Mal bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis am 28. April 2008
wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie Widerhandlung gegen das Stras-
senverkehrsgesetz mit einer persönlichen Leistung von zehn Tagen, ver-
bunden mit der Anordnung einer persönlichen Betreuung und einer ambu-
lanten Behandlung. Weitere Verurteilungen erfolgten am 10. Mai 2010
durch die Jugendanwaltschaft Dietikon (bedingter Freiheitsentzug von 60
Tagen wegen Angriffs, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, Pornogra-
fie und falscher Anschuldigung), am 13. Oktober 2011 durch die Staatsan-
waltschaft Limmattal/Albis (Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.- und
Busse von Fr. 800.- wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz) und am 10. Mai 2012 wiederum durch die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis (Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden
und Busse von Fr. 200.- wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz sowie Hausfriedensbruchs).
B.b Am 8. Januar 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Be-
schwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei deren Vollzug im Umfang von 20
Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde.
B.c Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 sprach die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis den Beschwerdeführer schliesslich der Sachbeschädigung
sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit
gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden. Gleichzeitig wurde die Probezeit
der im Urteil vom 8. Januar 2014 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von 20 Monaten um ein Jahr verlängert.
B.d Vom 17. Februar 2013 bis 7. Juni 2013 befand sich der Betroffene in
Untersuchungshaft, die restliche Strafe verbüsste er vom 26. Januar 2015
bis zum 6. August 2015 in Halbgefangenschaft.
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Seite 3
C.
Aufgrund der bis Januar 2014 ergangenen Verurteilungen widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Mai 2014 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf
den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft aus der Schweiz weg. Dage-
gen im Kanton eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursent-
scheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. August 2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2015). In
letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten am 27. August 2015 ebenfalls ab, soweit es darauf
eintrat (Urteil 2C_644/2015).
Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 27. August 2015
forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer am
9. September 2015 in der Folge auf, die Schweiz bis zum 8. Dezember
2015 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach und be-
gab sich am fraglichen Datum selbständig in den Kosovo.
D.
Am 2. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick
auf die Anordnung einer Fernhaltemassnahme von zehn Jahren das recht-
liche Gehör. Davon machte er innert der ihm bis zum 30. April 2016 er-
streckten Frist keinen Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleich-
zeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener
Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM zur Hauptsa-
che auf die abgeurteilte Delinquenz und das Aufenthaltsverfahren mit dem
am 27. August 2015 ergangenen bundesgerichtlichen Urteil. Der Be-
schwerdeführer habe während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in
der Schweiz in erheblichem Masse zu Klagen und Verurteilungen Anlass
gegeben. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten
grossen kriminellen Energie sowie der wiederholten schweren Verstösse
gegen wichtige Rechtsgüter erscheine eine zehnjährige Fernhaltemass-
nahme trotz des familiären Umfeldes in der Schweiz gerechtfertigt (Art. 67
Abs. 3 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Hinzuweisen gelte es in
diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass sich der Betroffene
trotz langem Voraufenthalt und hierzulande ansässiger Familie nicht von
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wiederholten Tatbegehungen habe abbringen lassen. Eine Wiederholungs-
und Rückfallgefahr könne zurzeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb
er sein Wohlverhalten vorerst während längerer Zeit im Ausland unter Be-
weis zu stellen habe. Gegebenenfalls könne das Einreiseverbot suspen-
diert werden, ein Anspruch auf eine Suspension bestehe jedoch nicht und
eine derartige Ausnahmeregelung werde im ersten Jahr nach Erlass der
Fernhaltemassnahme grundsätzlich auch nicht erteilt. Private Interessen,
welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen zu
überwiegen vermöchten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien
solche im Rahmen des (nicht ausgeübten) rechtlichen Gehörs geltend ge-
macht worden.
Das Einreiseverbot vom 4. Mai 2016 konnte dem Massnahmebelasteten
damals nicht zugestellt werden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 11).
Mit Eingabe vom 29. April 2016 (beim SEM eingegangen am 10. Mai 2016)
äusserte sich der Beschwerdeführer – verspätet – zur Absicht des Staats-
sekretariats, ihm gegenüber eine langjährige Fernhaltemassnahme zu er-
lassen (SEM act. 8).
F.
Am 12. Januar 2017 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die
in Wien ansässige, ebenfalls aus dem Kosovo stammende österreichische
Staatsangehörige Y._______. Nachdem die österreichischen Behörden ihr
Familiennachzugsgesuch am 3. April 2017 unter Verweis auf das Einreise-
verbot vom 4. Mai 2016 („Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot)“
abgewiesen hatten, gelangte sie mittels Telefax vom 11. April 2017 an das
SEM und ersuchte um Aufhebung des von der Schweiz erlassenen „EU-
Verbots“ (SEM act. 12).
Vom Bundesamt für Polizei (fedpol) über den Inhalt des fraglichen Einrei-
severbots in Kenntnis gesetzt, stellte sie bei der Vorinstanz am 11. Mai
2017 per E-Mail ein „Ansuchen auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“
(SEM act. 14).
Mit Antwortscheiben vom 23. Mai 2017 gab das SEM gegenüber der Ehe-
frau weitere Auskünfte zum bestehenden Einreiseverbot und verwies auf
die Rechtsmittelmöglichkeit und das im Schengener Recht vorgesehene
Konsultationsverfahren (SEM act. 16).
Am 2. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Fernhaltemassnahme
daraufhin formell eröffnet (SEM act. 17).
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Seite 5
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2017 beantragt der durch seine Ehe-
gattin vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots.
Dazu lässt er im Wesentlichen ausführen, nicht während seines gesamten
Aufenthalts in der Schweiz Straftaten begangen zu haben. Die entspre-
chenden Verfahren aus den Jahren 2008 bis 2012 seien abgeschlossen.
Als richtig erweise sich einzig, dass er wegen versuchter schwerer Körper-
verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden sei.
Seither habe er keine Straftat mehr begangen oder die öffentliche Sicher-
heit sonst wie gestört. Auch sei er innerhalb der angesetzten Frist ausge-
reist und er habe sich nachweislich geändert, insbesondere seit der Verlo-
bung und späteren Heirat. Festzuhalten gelte es sodann, dass er in der
Schweiz geboren sei und zum Kosovo keinen Bezug habe. Die nächsten
Angehörigen wohnten hierzulande, seine Ehefrau in Österreich. Diesbe-
züglich verweise er auf die Achtung des Privat- und Familienlebens im
Sinne von Art. 8 EMRK. Seit dem 12. Januar 2017 sei er mit einer EU-
Bürgerin verheiratet. Die Ehegatten beabsichtigten, in Österreich zu leben.
Die dort zuständige Migrationsabteilung habe den Antrag auf Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels abgewiesen; einen solchen könne er erst erhalten,
wenn das Schweizer Einreiseverbot aufgehoben werde. Im Übrigen ver-
letze die „Rückkehrentscheidung“ die Unionsbürgerrechte der Ehefrau und
ignoriere die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH). Schliesslich rügt der Betroffene unter Bezugnahme auf Art. 11
Abs. 1 AuG (recte: gemeint ist wohl Art. 67 Abs. 1 AuG), dass ihm das Ein-
reiseverbot verspätet zugestellt worden sei.
Dem Rechtsmittel lagen u.a. Kopien der Heiratsurkunde, des Staatsbür-
gerschaftsnachweises von Y.______, ihrer Wohnsitzbestätigung, des ko-
sovarischen Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers und des nega-
tiven Aufenthaltsbescheides der österreichischen Behörden vom 3. April
2017 bei.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu aufgefordert, für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeich-
nen. Dieser Aufforderung kam er am 24. Juli 2017 nach.
I.
Am 5. September 2017 lehnte die Vorinstanz ein Suspensionsgesuch des
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Seite 6
Beschwerdeführers zwecks Besuchs von Familienangehörigen im Kanton
Zürich formlos ab.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2017 spricht sich das SEM
unter Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung im
SIS vorliegend aufgehoben werden könnte, für die Abweisung der Be-
schwerde aus.
K.
Von dem ihm am 2. Oktober 2017 eingeräumten Replikrecht machte der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
L.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig-
rationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen Berücksichtigung finden.
M.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 7
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der guten Ordnung halber und mit Blick auf entsprechende Bemerkungen
in der Rechtsmitteleingabe (die Ehefrau sei EU-Bürgerin) gilt es klarzustel-
len, dass sich der Beschwerdeführer unter den konkreten Begebenheiten
nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen
kann. Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt
u.a., dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht
Gebrauch gemacht hat oder macht, was bei der österreichischen Gattin,
welche ihren festen Wohnsitz in Wien hat und stets Kund tat, mit ihrem
Ehemann künftig dort leben zu wollen, offenkundig nicht der Fall ist (zum
Ganzen vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014 E. 6.2.3 und
2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 je m.H.). Damit entfällt auch eine
Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie und die darauf Bezug nehmende
Rechtsprechung. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich, abgesehen
von der Ausschreibung im SIS, demnach ausschliesslich nach dem
schweizerischen Ausländerrecht.
4.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die verspätete Zu-
stellung des Einreiseverbots. Den vorinstanzlichen Akten kann diesbezüg-
lich entnommen werden, dass sich die auf der angefochtenen Verfügung
vom 4. Mai 2016 figurierende Adresse mit derjenigen auf dem Briefkopf der
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Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. März 2016 (Fristerstreckungs-
gesuch) und 29. April 2016 (persönliche Stellungnahme) deckt (siehe SEM
act. 5, 7 und 8). Die Zustellung erfolgte damit in rechtskonformer Weise an
das zuletzt bekannt gegebene Domizil. Während die Korrespondenz des
SEM (Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. März 2016, Fristerstre-
ckung vom 11. April 2016) den Empfänger problemlos erreichte, wurde der
anschliessende Entscheid i.S. Einreiseverbot als unzustellbar retourniert
(SEM act. 9). Dem Betroffenen sind aus der formell erst am 2. Juni 2017
eröffneten Fernhaltemassnahme indes keine Nachteile erwachsen, konnte
er dagegen doch frist- und sachgerecht vorgehen. Nicht ersichtlich wird,
weshalb in diesem Zusammenhang Art. 67 Abs. 1 AuG angerufen wird, er-
liess die Vorinstanz das Einreiseverbot doch gestützt auf Art. 67 Abs. 3
AuG. Den entsprechenden Rügen ist mithin keine Folge zu geben.
5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
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Seite 9
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen-
über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen
wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer
F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.).
5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom
17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.).
5.4 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare
Handlungen, die sich – wie vorliegend – gegen die körperliche und sexuelle
Integrität richten, kann nach dem soeben Gesagten schon allein ange-
sichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als
Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine).
Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisie-
rung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige,
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Seite 10
die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG zu Grunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.3 m.H.).
6.
6.1 Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer wurde im Alter von 14
Jahren erstmals straffällig (siehe jugendstrafrechtliche Erziehungsverfü-
gung vom 28. April 2008 wegen mehrfacher Vergewaltigung). In der Folge
geriet er weitere Male mit dem Gesetz in Konflikt, wobei die Straftaten un-
terschiedlich schwer wogen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Schliesslich er-
wirkte er am 8. Januar 2014 durch das Bezirksgericht Zürich wegen ver-
suchter schwerer Körperverletzung eine Verurteilung zu einer Freiheits-
strafe von 30 Monaten (20 Monate davon bedingt). Laut dem letztgenann-
ten Urteil hat der Beschwerdeführer in der Nacht vom 16./17. Februar 2013
einen anderen jungen Mann in einem Parkhaus umgerissen, so dass jener
zu Boden fiel. Danach schlug er dem Geschädigten zweimal mit der Faust
ins Gesicht und er trat mit dem Fuss zweimal in Richtung von dessen Kopf.
Dabei traf er das Opfer einmal im Gesicht und einmal an der Schulter. Der
Beschwerdeführer gab an, die betreffende Person so getreten zu haben,
wie man einen Ball trete. Das Opfer erlitt eine Hirnerschütterung und di-
verse Prellungen im Gesicht. Das Bezirksgericht Zürich attestierte dem
Verurteilten ein aggressives Verhalten, welches eine erhebliche kriminelle
Energie offenbare. Dementsprechend stufte es das objektive Tatverschul-
den als nicht mehr leicht ein und ging von einem eventualvorsätzlichen
Handeln aus. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Schlägen und Tritten
billigend in Kauf genommen, dass diese schwere Folgen für das Opfer
nach sich zögen; lediglich glückliche Umstände hätten Schlimmeres ver-
hindert (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH act.] 152
- 209). Angesichts dessen sowie der diesem Gewaltdelikt vorangegange-
nen Straffälligkeit kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Dass die Vorinstanz in ihrer Ge-
fahrenprognose die in den Jahren 2008 bis 2012 begangenen Straftaten
miteinbezogen hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden; dies gilt selbst für jene Delikte, die in seinem Falle
nicht mehr im Strafregister verzeichnet sind (vgl. hierzu Urteil des BGer
2C_570/2014 vom 26. November 2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximal-
dauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren gelangt daher nicht zur An-
wendung.
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Seite 11
6.2 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr einer
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt
es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Beschwerdeführer wendet in
dieser Hinsicht ein, seit der Verurteilung wegen versuchter schwerer Kör-
perverletzung keine andere Straftat mehr begangen zu haben. Ausserdem
habe er sich nachweislich geändert. Hierzu gilt es vorweg festzuhalten,
dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere In-
teressen schützen und unabhängig voneinander sind. Während der Straf-
und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisie-
rende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehör-
den der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren)
Straftaten im Vordergrund, woraus für die Legalprognose ein im Vergleich
mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab
resultiert (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014
vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtliche Verschulden
ergibt sich vorliegend aus der weiter vorne geschilderten Haupttat sowie
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde.
Selbst die angeblich engen Beziehungen zu Eltern und Geschwistern ver-
mochten ihn nicht davon abzuhalten, mehrere Male zu delinquieren. Zu
ergänzen wäre, dass der Betroffene entgegen eigener Darstellung nach
der Verurteilung vom 8. Januar 2014 noch einmal mit dem Gesetz in Kon-
flikt geriet. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Dezember 2014, dem ein Vor-
fall vom 19. Juni 2014 (Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshand-
lung) zu Grunde lag (vgl. ZH act. 303 - 306).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht, dass die gravierendste Tat zum Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon mehr als drei
Jahre zurücklag und sich der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2014
offenbar wohl verhielt. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Ver-
haltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzu-
stellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich
eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in
Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerde-
führer wurde anfangs August 2015 bedingt aus der Haft bzw. Halbgefan-
genschaft entlassen (ZH act. 326). Die seit der Haftentlassung verstrichene
Zeit erscheint angesichts des belasteten Vorlebens und der verletzten
Rechtsgüter mithin als zu kurz, als dass bereits von einer grundsätzlichen
persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr,
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Seite 12
als bei Gewaltdelikten, derer sich der Beschwerdeführer schuldig machte,
selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf genommen wer-
den muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2). Nicht ausser Acht zu lassen ist zudem,
dass er noch bis Januar 2019 unter dem Druck der auf fünf Jahre verlän-
gerten Probezeit steht (siehe wiederum ZH act. 303 - 306), was ein korrek-
tes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (vgl. Urteil des BGer
2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann
eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres als nicht gebannt be-
trachtet werden.
6.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren überschreiten.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie
es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung (vgl. E. 6.1 - 6.3) spricht für ein nach wie vor grosses
öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das
Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräven-
tiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken
und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise
nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu
erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
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7.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva-
ten Interessen gegenüber. Er sei in der Schweiz geboren, wo sowohl seine
Eltern als auch seine Geschwister lebten. Im Gegensatz dazu habe er zum
Kosovo gar keinen Bezug. In der Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2017
wird der Fokus auf die Pflege der ehelichen Beziehung zu der in Österreich
ansässigen Gattin gelegt (siehe dazu im Einzelnen E. 8.1 - 8.4 hiernach).
7.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun-
gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem durch das Bundesgericht in letzter Instanz
bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_644/2015)
verlassen. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den in der Schweiz an-
sässigen nahen Verwandten (Eltern, Geschwister) scheitert daher bereits
an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine dauerhafte Wohnsitznahme
hierzulande strebt er, wie angetönt, inzwischen gar nicht mehr an.
7.5 Vorliegend kann sich folglich nur die Frage stellen, ob der über den
Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer
rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem
absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Mass-
nahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwer-
deführer von den ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige gelten-
den Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit
dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das
heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht
nur eines Visums bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allge-
meinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67
Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des
Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer
Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark einge-
schränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit,
Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheits-
gebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums (insbeson-
dere im Kosovo, woher die hiesige Familie stammt) bzw. auf andere Weise
als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
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7.6 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer wohl hierzulande geboren ist und bis zu seiner Wegwei-
sung Ende 2015 fast sein ganzes bisheriges Leben (also 22 ½ Jahre) in
der Schweiz verbracht hat. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen
Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110 E. 2.1; 130 II 176 E. 4.4.2; Urteil
des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Abgesehen davon
kann angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, die sich
über einen Zeitraum von rund sieben Jahren erstreckte, nicht von einer
erfolgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Wie schon erwähnt, vermochte im Übri-
gen selbst die Präsenz der nächsten Angehörigen nicht zu verhindern,
dass er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Eine stabilisierende
Wirkung zeitigte, soweit ersichtlich, hingegen die mit einer österreichischen
Staatsangehörigen eingegangene Beziehung.
7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem
Grundsatze nach zu bestätigen ist und die Massnahme auch im Kontext
der familiären Kontakte zur Schweiz, soweit jene überhaupt unter den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, gerechtfertigt
erscheint. Unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente
(zwei der drei Gewaltdelikte wurden nicht im Erwachsenenalter begangen;
Haupttat liegt fünfeinhalb Jahre zurück; klagloses Verhalten seit Sommer
2014; Ausländer der 2. Generation; Entwicklung der persönlichen Verhält-
nisse) sowie gestützt auf ähnlich gelagerte Fälle gelangt das Gericht aller-
dings zur Auffassung, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot zu
lang ist und dem öffentlichen Interesse mit einem Einreiseverbot von acht
Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.
8.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
8.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
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geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [kodifizierter Text; Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L
77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per-
son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
grenzter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]).
8.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
„Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche
Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
8.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen den von Art. 24
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Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Schweregrad bei Weitem. Die
Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls
systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfal-
ten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom
Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung, die sich zudem nicht von vornherein auf das Terri-
torium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreisever-
bots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen
Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots ein-
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer insofern in Kauf zu nehmen.
8.4 Der Betroffene macht hierzu geltend, wegen des schweizerischen Ein-
reiseverbots in Österreich keinen Aufenthaltstitel zu erhalten, wobei er auf
einen erstinstanzlichen Bescheid der Magistratsabteilung des Amtes der
Wiener Landesregierung vom 3. April 2017 verweist (siehe SEM act. 14,
pag. 60/61). Ob er dagegen den innerstaatlichen Rechtsmittelweg beschrit-
ten hat, ist nicht bekannt. Wie angetönt (E. 8.1 hiervor), steht es einem
anderen Schengen-Land indes offen, dem Beschwerdeführer trotzdem
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollte ein Mitgliedstaat (beispiels-
weise Österreich) dazu bereit sein, würden die zuständigen Behörden ihr
Vorhaben dem schweizerischen Schengen-Büro im Rahmen des Konsul-
tationsverfahrens mitteilen. Das SEM würde die SIS-II-Ausschreibung in
einem solchen Fall dann löschen lassen (siehe dazu die Erläuterungen in
der Vernehmlassung, BVGer act. 11). Bis heute wurde die Schweiz in die-
ser Angelegenheit jedoch von keiner anderen Vertragspartei konsultiert.
Somit ist die Ausschreibung im SIS II rechtens.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz somit
mit dem auf zehn Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht verletzt
hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und
das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf acht Jahre
– bis zum 3. Mai 2024 – zu befristen.
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10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor-
schuss ist ihm daran anzurechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohe
Kosten entstanden sind, ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 3. Mai 2024 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad […] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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