B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3665/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 gegen
A._______ ein bis zum 29. Dezember 2018 gültiges Einreiseverbot ver-
hängt hat,
dass ihr dieses Einreiseverbot am 12. März 2017 eröffnet wurde (Akten
SEM 68),
dass sie trotz des Einreiseverbots erneut in die Schweiz einreiste und am
3. April 2017 vom Amt für Migration des Kantons Luzern weggewiesen
wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2017 ein zweites Einreise-
verbot erliess, das – direkt an dasjenige vom 30. Dezember 2016 an-
schliessend – bis zum 29. Dezember 2020 gültig ist,
dass die Verfügung vom 3. April 2017 A._______ gleichentags eröffnet
wurde (Akten SEM 86),
dass A._______ mit einer vom 15. Juni 2017 datierten Eingabe an die Vo-
rinstanz gelangt ist (Eingangsstempel: 22. Juni 2017),
dass die Vorinstanz diese Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung, ob eine Beschwerde vorliege, weiterleitete und dazu bemerkte, dass
die Rechtsmittelfrist wohl abgelaufen sei,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Einreiseverbot vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
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dass die angefochtene Verfügung am 3. April 2017 eröffnet wurde und
demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Mai 2017 abgelaufen ist
(Art. 20 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG),
dass somit die vom 15. Juni 2017 datierende und am 22. Juni 2017 bei der
Vorinstanz eingetroffene Eingabe verspätet und auf diese im einzelrichter-
lichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur
Weiterleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG nur ungenügend nachgekom-
men ist, indem sie den für die Bestimmung des genauen Datums der Ein-
reichung der Eingabe notwendigen Umschlag mit dem Poststempel nicht
weitergeleitet, sondern offenbar vernichtet hat,
dass aufgrund der zeitlichen Umstände auch die widersprüchlichen Anga-
ben der Vorinstanz zur Fristeinhaltung (am 28. Juni 2017: "Gemäss unse-
rer Meinung ist die Rechtmittelfrist abgelaufen"; am 11. Juli 2017: "ich kann
mich nur erinnern, dass ich […] festgestellt habe, dass die Beschwerde
noch in der Rechtsmittelfrist [ca. fünf Tage] war.") an der Schlussfolgerung
nichts zu ändern vermögen, stimmt doch die erste – und damit zeitlich nä-
here Einschätzung – mit den verfügbaren Hinweisen (Datierung der Ein-
gabe; Eingangsstempel SEM) überein,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten A._______ aufzuer-
legen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich jedoch rechtfertigt, vorliegend aufgrund der besonderen Um-
stände auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass aufgrund der fehlenden Sachurteilsvoraussetzungen auf die Auffor-
derung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz zu verzichten
ist,
dass der vorliegende Entscheid folglich auf diplomatischem Weg zu eröff-
nen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Berlin auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[…])
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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