B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3671/2019
Ur t e i l vom 4 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer – ein vorläufig aufge-
nommener Flüchtling (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A26) – beim Amt für
Migration des Kantons Luzern für seine Schwester B._______ und seinen
Sohn C._______ ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme
(SEM-act. D1).
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat die Vorinstanz in Bezug auf die
Schwester des Beschwerdeführers nicht auf das Gesuch um Einbezug in
die vorläufige Aufnahme ein, da Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) nur den
Familiennachzug für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren vorsehe
(SEM-act. D6).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zum Ein-
treten und zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung
führte er an, es sei zentral, dass über die Gesuche betreffend seinen Sohn
und seine Schwester gleichzeitig entschieden werde. Seine Schwester
habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Sohn und werde sich
in der Schweiz um ihn kümmern, während er arbeite. Ihr komme damit
quasi die Rolle einer Ehefrau und Mutter zu. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen
des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinn von Art. 85 Abs. 7
AIG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend ausnahmsweise zu verzich-
ten, da die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – sich als offensicht-
lich unbegründet erweist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a),
dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die
Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
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3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass
gemäss Art. 85 Abs. 1 AIG Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen nachgezogen werden können. Bei B._______ handle es sich
jedoch um die Schwester des Beschwerdeführers, weshalb die in Art. 85
Abs. 7 AIG festgelegten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ein Gesuch um Fa-
miliennachzug für seinen Sohn und seine Schwester gestellt. Über das Ge-
such für seinen Sohn habe die Vorinstanz noch nicht entschieden, auf je-
nes für seine Schwester sei es nicht eingetreten. Dies sei willkürlich, da
das Gesuch für seinen Sohn nicht berücksichtigt worden sei, und verletze
die Einheitlichkeit, da es zentral sei, dass über die beiden Gesuche gleich-
zeitig entschieden werde. Seine Schwester werde nämlich seinen Sohn
betreuen, während er arbeite. Dafür komme nur sie in Frage, da sein Sohn
Vertrauen zu ihr habe. Seiner Schwester komme damit die Rolle einer Ehe-
frau und Mutter zu, weshalb ihr Gesuch bewilligt werden könne. Das Ver-
fahren sei deshalb zum Eintreten und zur inhaltlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Fehlen in einem Verwaltungsverfahren, das auf Gesuch hin eingeleitet
worden ist, eine oder mehrere Verfahrensvoraussetzungen, fällt die Be-
hörde einen Nichteintretensentscheid. Dieser stellt eine formelle Erledi-
gung des Verfahrens dar, ohne dass allfällige Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Streitsache selber und deren materielle Begründetheit ge-
prüft werden (REGULA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffent-
liches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 788). Dies führt dazu, dass der-
selbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht nochmals überprüft wer-
den kann (sog. res iudicata). Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenz
ist ein Nichteintretensgrund nicht leichthin anzunehmen (vgl. FRANK SEE-
THALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 121 f. zu Art. 52 VwVG). Den Betroffe-
nen steht gegen eine Nichteintretensverfügung dasselbe Rechtsmittel of-
fen, das auch gegen den Entscheid in der Sache zur Verfügung stehen
würde. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet aber einzig die
Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids, nicht aber
eine materielle Beurteilung der zugrundeliegenden Sache (REGULA KIE-
NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, a.a.O., Rz. 788 und 1281).
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4.2 Der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AIG ist bezüglich der erforderlichen ver-
wandtschaftlichen Beziehung der in die vorläufige Aufnahme einzubezie-
henden Personen eindeutig. Es muss sich bei der nachzuziehenden Per-
son entweder um einen Ehegatten oder das Kind des Gesuchstellers oder
der Gesuchstellerin handeln. Damit beschränkt Art. 85 Abs. 7 AIG den
Kreis der Personen, die in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden
können, auf die Kernfamilie. Dies ist in Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK,
wonach sich der Schutz des Familienlebens in erster Linie auf die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern bezieht (vgl. statt
vieler BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass B._______ nicht seine
Ehefrau, sondern seine Schwester ist und damit nicht zu seiner Kernfamilie
gehört. Dass sie für ihren Neffen C._______ – den Sohn des Beschwerde-
führers – offenbar die Rolle einer Mutter einnimmt, vermag daran nichts zu
ändern. Auch eine gemeinsame oder zeitgleiche Prüfung des Gesuchs be-
treffend die Schwester und den Sohn des Beschwerdeführers würde nicht
zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn ihr im Haushalt des Be-
schwerdeführers nach einem traditionellen Rollenverständnis mit der Be-
aufsichtigung seines Sohnes faktisch die Aufgabe einer Ehefrau zukäme,
führt dies nicht dazu, dass sie in rechtlicher Hinsicht nach Art. 85 Abs. 7
AIG zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehören würde. Der Be-
schwerdeführer macht schliesslich zu Recht auch nicht geltend, die Bezie-
hung zu seiner Schwester würde aufgrund einer besonderen Nähe und
Enge im Sinn der zitierten Rechtsprechung unter den erweiterten Schutz-
bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen. Insoweit durfte die Vorinstanz in der
vorliegenden Konstellation (Gesuch um Nachzug der Schwester statt der
Ehefrau) davon ausgehen, dass es sich beim Verwandtschaftsgrad um ein
formelles Kriterium handelt, bei dessen Nichterfüllung ein Nichteintretens-
entscheid zulässig ist.
5.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu
Recht ergangen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwie-
fern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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