B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3679/2017
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
Badenerstrasse 16, Postfach 9869, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Am 15. März 2017 beantragte die aus Kamerun stammende, am 12. Mai
1952 geborene Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Eingeladene
bzw. Grossmutter der Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Yaoundé die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von
90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre Enkelin
X._______, wohnhaft im Kanton Zürich (geb. 1995, im Folgenden: Be-
schwerdeführerin bzw. Gastgeberin) besuchen zu wollen (Akten der Vo-
rinstanz [SEM-pag.] 59 - 62).
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die Schweizerische Botschaft den
Visumsantrag ab (SEM-pag. 42 - 43). Dagegen erhob die Beschwerdefüh-
rerin am 28. März 2016 beim SEM Einsprache (SEM-pag. 36 - 40). In der
Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender
Abklärungen bei der Gastgeberin an das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich übermittelt (SEM-pag. 67 - 68).
C.
Am 31. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stamme aus einem Land,
aus welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswande-
rungsdruck) nach wie vor stark anhalte. Die Eingeladene sei die Grossmut-
ter der Beschwerdeführerin. Sie sei verwitwet und ihre Kinder seien er-
wachsen. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszu-
gehen, dass ihr somit keinerlei besonderen familiären oder gesellschaftli-
chen Verpflichtungen oblägen. Einerseits sei angegeben worden, dass die
Gesuchstellerin Besitzerin einiger kleiner privater Geschäfte sei und als
Dorfvorsteherin mehrere Verbände leite, andererseits sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass dennoch ein verhältnismässig langer Besuchsaufenthalt von
drei Monaten in der Schweiz gewünscht werde. Dies lasse darauf schlies-
sen, dass weder berufliche noch private Verpflichtungen vorhanden seien,
welche die fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten (SEM-pag. 80 -
82).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, den Einspracheentscheid der
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Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstelle-
rin das gewünschte Besuchervisum auszustellen. In formeller Hinsicht
wurde um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Die Beschwerdeführerin
liess im Wesentlichen vorbringen, sie habe bis anhin nicht die Möglichkeit
gehabt, ihre Grossmutter zu besuchen. Die Kontakte hätten sich auf Tele-
fonate beschränkt. Es sei zu erwähnen, dass ihre Mutter (Tochter der Ge-
suchstellerin) ebenfalls in der Schweiz wohne. Die Gesuchstellerin habe
mehrere Liegenschaften in Kamerun, welche sie vermiete. Darüber hinaus
besitze sie ein eigenes Geschäft und führe mit anderen Personen eine Ver-
einigung. Zudem würden mehrere erwachsene Kinder und Enkelkinder der
Grossmutter in Kamerun leben. Die beiliegenden Unterlagen würden be-
weisen, dass die Gesuchstellerin nicht dem üblichen Bild von Visagesuch-
stellern aus Kamerun entspreche. Sie lebe in Kamerun gut und habe kei-
nerlei Absichten, sich in der Schweiz niederzulassen. Sie möchte ihr Hab
und Gut in der Heimat behalten und überwachen. Die Gesuchstellerin
würde sich nur für kurze Zeit in der Schweiz aufhalten. Sollte ein geschäft-
liches Problem auftauchen, könne dies telefonisch oder allenfalls auch erst
nach der Rückkehr in die Heimat geregelt werden. Die Grossmutter würde
sich auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz täglich um ihre Ge-
schäfte kümmern. Reisen sei kein Hinderungsgrund für die Ausübung von
Geschäftstätigkeiten. Zudem sei die Gesuchstellerin bereits 65 Jahre alt.
Menschen dieser Altersklasse würden nicht dazu neigen, ihre Heimatlän-
der aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen (BVGer-act. 1).
E.
Am 7. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte sie auf,
bis zum 16. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten
(BVGer-act. 4).
F.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren
Nachweis darüber, dass die Gesuchstellerin den Vorsitz einer Vereinigung
in Kamerun inne habe, ein und beantragte eine Fristerstreckung für die Be-
zahlung des Kostenvorschusses (BVGer-act. 5).
G.
Am 27. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstre-
ckungsgesuch der Beschwerdeführerin gut und erstreckte die Frist bis zum
31. August 2017 (BVGer-act. 6).
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H.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2017 geleistet (BVGer-act. 7).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 sprach sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer-act. 9).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schen-
gen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
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schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen aus Kamerun. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung,
als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestim-
mungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Kamerun stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
[EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
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Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw.
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im
Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen:
Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen,
wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes-
ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und
dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch
mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vorder-
grund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch le-
diglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotz-
dem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist
hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armuts-
grenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um
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Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nach-
haltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungspro-
gramms der Vereinten Nationen (UNDP) stufte Kamerun 2015 lediglich auf
Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen
Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene
interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere
Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im
Internet: > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun
> Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017; >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirt-
schaft, Stand: März 2017; beide Webseiten besucht im November 2017).
6.2 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande-
rung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungs-
netz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das
den Entscheid, auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche
Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den
Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen
und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände
und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit
zu berücksichtigen.
7.
7.1 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden;
angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der angespannten
Sicherheitslage muss den sozialen Bindungen und Verpflichtungen dort le-
bender Gesuchsteller aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit de-
ren Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
7.2 Die Gesuchstellerin ist 65 Jahre alt und seit 25 Jahren Witwe. In Ka-
merun leben mehrere ihrer Kinder und Grosskinder. In diesen Verhält-
nissen ist sicherlich eine soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu
erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
Gesuchstellerin und ihren Familienangehörigen. Des Weiteren wurde gel-
tend gemacht, die Gesuchstellerin sei Dorfvorsteherin und leite mehrere
Verbände, in denen sie Präsidentin und Gründungsmitglied sei. Es wurde
ein Schriftstück mit der Überschrift „Titre de Notabilite“ eingereicht, das be-
weisen soll, dass sie den Vorsitz einer Vereinigung in Kamerun inne hat
(vgl. BVGer-act. 5). Aus dem Dokument ist jedoch nicht ersichtlich, welche
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Aufgaben die Gesuchstellerin inne hat und wie arbeitsintensiv dieses Amt
ist. Dasselbe gilt für die anderen Tätigkeiten. Da die Gesuchstellerin sich
drei Monate in der Schweiz aufhalten möchte, ist davon auszugehen, dass
sie für diese Ämter abkömmlich ist bzw. nicht persönlich anwesend sein
muss.
7.3 Die Gesuchstellerin soll in Kamerun Eigentümerin mehrere Liegen-
schaften sein, welche sie vermiete. Einem Kaufvertrag vom 21. März 2000
kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin ein Grundstück im
Wert von 800‘000.- besitzt (BVGer-act. 1 Beilage 3 S. 2). In der Annahme,
dass es sich dabei um CFA-Franc BEAC (Franc de la Coopération Finan-
cière en Afrique Centrale) handelt, entspricht dies rund Fr. 1‘412.-. Mietein-
nahmen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Gesuchstellerin wurde
zusammen mit zwei weiteren Personen ein Mikrokredit gewährt. Deren ge-
meinsames Konto wies am 23. Mai 2017 ein Guthaben in der Höhe von
6‘685‘381.- auf. In der Annahme, dass es sich dabei um CFA-Franc BEAC
handelt, entspricht dies rund Fr. 11‘800.-. Darüber hinaus soll sie ein eige-
nes Geschäft besitzen. Einem Dokument, datiert vom 17. August 2012,
kann entnommen werden, dass sie eine Lizenz besitzt, um Wein, Getränke
und Hygieneartikel zu verkaufen (BVGer-act. 1, Beilage 2). Wieviel sie mit
diesem Geschäft verdient, wurde nicht dargelegt. Überdies gehen Vermö-
genswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emig-
ration nicht verloren.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ange-
sichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Kamerun und
mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Famili-
enmitgliedern bzw. der Gesellschaft keine Gewähr für eine Rückkehr nach
ihrem Aufenthalt in der Schweiz hat glaubhaft machen können. Dabei darf
durchaus in die Gesamtbeurteilung mit einbezogen werden, dass der Ge-
suchstellerin bereits zweimal ein Einreisevisum verweigert worden ist. In
beiden Verfahren wurde die gesicherte Wiederausreise angezweifelt.
7.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht an-
nehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Die
Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums
– gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Ange-
sichts der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Lebenssi-
tuation der Gesuchstellerin sowie des Fehlens besonderer humanitärer
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Umstände, erscheint auch die Ausstellung eines Einreisevisums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.2) nicht opportun.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: