B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-369/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, , geboren am (…),Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 16. De-
zember 2011 in Grossbritannien, am 12. August 2015 in Frankreich und am
29. März 2016 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son vom 29. November 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Grossbritanniens, allenfalls Frankreichs oder Deutschlands, für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die betreffenden Länder ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er habe in Grossbritannien,
Frankreich und Deutschland Asylgesuche gestellt, die jedoch abgewiesen
worden seien,
dass er nach Ablehnung des Asylgesuches in Grossbritannien in sein Hei-
matland zurückgekehrt sei, er den Iran im Jahre 2015 aber wiederum ver-
lassen habe, um in Frankreich und anschliessend in Deutschland um Asyl
nachzusuchen,
dass das SEM am 11. Dezember 2017 ein Rückübernahmeersuchen an
die französischen Behörden richtete,
dass Frankreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 als nicht
mehr gegeben erachtete,
dass die Vorinstanz am 20. Dezember 2017 daraufhin die deutschen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 29. Dezember
2017 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2018 – frühestens eröffnet am
11. Januar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
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nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer veranlasste,
dass der Beschwerdeführer mit einer (an die Vorinstanz gerichteten, beim
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eingereichten) Ein-
gabe vom 15. Januar 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die kantonale Migrationsbehörde das Rechtsmittel gleichentags zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, im Iran un-
terdrückt zu werden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne,
dass ihm zu ermöglichen sei, in der Schweiz zu bleiben, da es sich um ein
Land mit einer sehr guten Demokratie handle,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 24. Januar 2018 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass daher auf die sinngemässen weiteren Anträge (Gewährung von Asyl,
Verbleib in der Schweiz) nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern die Zu-
ständigkeit sich insbesondere aus der Regelung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b,
c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem and-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
bzw. Bst. d Dublin-III-VO),
dass der am 14. November 2017 vorgenommene Abgleich der Fingerab-
drücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass
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er am 16. Dezember 2011 in Grossbritannien, am 12. August 2015 in
Frankreich und am 29. März 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auf entsprechenden Vor-
halt hin anlässlich der Einvernahme zur Person vom 29. November 2017
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen bestätigte und
ergänzte, in Deutschland gleich zweimal einen negativen Asylentscheid er-
halten zu haben,
dass das SEM die deutschen Behörden am 20. Dezember 2017 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. De-
zember 2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – beziehungs-
weise bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – weiterhin für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungs-
weise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer sich in der (knapp gehaltenen) Rechtsmittel-
eingabe vom 15. Januar 2018 lediglich dahingehend äusserte, im Iran un-
terdrückt zu werden und er darum bat, ihn in der Schweiz leben zu lassen,
dass es mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ, er
möchte nicht nach Deutschland zurück, weil er dort nicht habe arbeiten
dürfen, vorab klarzustellen gilt, dass er den zuständigen Mitgliedstaat, in
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welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen
kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 3 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
bzw. einem Bleiberecht in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass den Akten jedoch nichts zu entnehmen ist, was dafür spräche,
Deutschland werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
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Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass ebenso wenig Anhaltspukte vorliegen, wonach Deutschland dem Be-
schwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen vorenthalten würde,
dass er sich hingegen generell in keinem Dublin-Mitgliedstaat auf einen
Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit berufen kann,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (er
hatte im EVZ erklärt, an Depressionen zu leiden, aber momentan keine
Medikamente zu benötigen) zu ergänzen wäre, dass Deutschland über
zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden
zugänglich sind, weshalb der Betroffene, der selber Arzt sein soll, sich im
Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden könnte,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass der nicht weiter konkretisierte Einwand des Beschwerdeführers, er
werde im Iran unterdrückt, das materielle Asylverfahren betrifft, wofür nach
dem Gesagten – wie erwähnt – die deutschen Behörden zuständig bleiben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen
ist,
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dass der am 24. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […] (in Kopie; vorab per Telefax)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (per Telefax)