B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3705/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl).
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wurde die Beschwerde von C._______
gegen die Abweisung des SEM vom 29. April 2015, betreffend eines Ge-
suchs um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz für
seinen Bruder A._______ (geb. 1988; nachfolgend Beschwerdeführer) und
dessen Ehefrau B._______ (geb. 1993; nachfolgend Beschwerdeführerin),
syrische Staatsangehörige, abgewiesen (Urteil des BVGer D-3399/2015).
B.
Am 2. Dezember 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul erneut um Ausstellung von Schen-
gen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen.
Den Gesuchen beigelegt waren ein Auszug des Familienregisters der Fa-
milie des Beschwerdeführers, je ein Auszug der Beschwerdeführenden aus
dem syrischen Zivilstandsregister, je eine Geburtsbescheinigung der Be-
schwerdeführenden und eine Bestätigung der Hochzeit der Beschwerde-
führenden (SEM-pag. 24 - 51).
C.
Mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2015 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem wurde ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung habe nicht erbracht werden können, weshalb die "Vorausset-
zungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September
2012" nicht erfüllt seien (SEM-pag. 16 - 20).
D.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 15. Dezember 2015 Einsprache bei der Vorinstanz erheben und die
Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen beantragen (SEM-pag. 1
- 11).
E.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab
(SEM-pag. 57 - 60).
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F.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2016 und die Ertei-
lung der Visa beantragen. In formeller Hinsicht wurde um Erlass der Ver-
fahrenskosten nachgesucht. Der Beschwerde wurde ein Bericht des Ge-
sundheitszentrums „X._______“ vom 1. Juni 2016 inkl. deutscher Überset-
zung beigelegt (BVGer-act. 1).
G.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass „sein
Klient“ zwischenzeitlich als Coiffeur genügend verdiene, um die Verfah-
renskosten zu bezahlen (BVGer-act. 5).
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
I.
Am 4. Oktober 2016 teilte der Bruder des Beschwerdeführers replikweise
im Wesentlichen mit, die Beschwerdeführenden befänden sich in der Tür-
kei im Flüchtlingslager Z.________ und ihre Situation sei prekär (BVGer-
act. 11).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von
Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.)
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27
E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines Visums aus
humanitären Gründen zugrunde. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichende
Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.3 Drittstaatangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
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Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wie-
derausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatangehörige nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [der soge-
nannte Visakodex] ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Eventualität, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455,
S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 „Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen“ erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom
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25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen hu-
manitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber
eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er
ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als
bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft hingewiesen
(BBl 2010 4455, S. 4468 und 4490).
5.
5.1 Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM
(damaliges BFM) bereits Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
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Syrien (in Kraft getreten am 4. September 2013; aufgehoben am 29. No-
vember 2013) erlassen, um die erleichterte Visaerteilung einem grösseren
Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangte.
5.2 Gesuche von Personen syrischer Nationalität, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch
gestellt haben, sind weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien zu
bearbeiten. Die Beschwerdeführenden haben die Visumanträge erst am
2. Dezember 2015 gestellt, also nachdem die Weisung Syrien aufgehoben
worden ist, womit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse, der Ge-
sundheitsversorgung und der Sicherheitslage (Bürgerkrieg) Syriens, wür-
den viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb sei
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grund-
sätzlich als hoch einzustufen. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Ge-
suchstellenden besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen könnten. Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines einheitlichen Schengen-Visums seien daher nicht erfüllt.
Es lägen überdies keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe
vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Ein humanitäres Visum könne nur ausgestellt werden, wenn auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass
die betroffenen Personen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich
in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich machen würde. Weder die allgemeine Lage in der Türkei
noch die vorgebrachten individuellen Gründe liessen auf eine entspre-
chende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Syrische Flücht-
linge fänden dort hinreichenden Schutz vor Verfolgung und seien daher
nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Den
Gesuchstellenden drohe auch keine Abschiebung nach Syrien. Die Grund-
versorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen seien in der
Türkei gewährleistet. Zwar seien die Lebensumstände in der Türkei sicher
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nicht einfach. Immerhin würden die Gesuchstellenden über eine Wohnge-
legenheit verfügen und sich nicht in einem Flüchtlingslager aufhalten. Sie
würden damit zu den eher privilegierten syrischen Flüchtlingen in der Tür-
kei zählen. Aus den eingereichten Unterlagen sei kein Grund ersichtlich,
der gegen einen Weiterverbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spre-
che (SEM-pag. 57 - 60).
6.2 Die Beschwerdeführenden liessen den Erwägungen der Vorinstanz in
der Rechtsmittelschrift entgegenhalten, 2013 hätte die gesamte Familie
des Beschwerdeführers bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul Vi-
sagesuche eingereicht. Auch der Beschwerdeführer sei auf einer Liste auf-
geführt gewesen, deren Gesuche alle gutgeheissen worden seien. Er sei
jedoch an der türkisch-syrischen Grenze von türkischen Grenzwächtern
festgehalten und misshandelt worden. Deshalb sei er nicht pünktlich zur
Befragung auf der Schweizerischen Botschaft erschienen und habe keinen
positiven Visumsentscheid bekommen. Seine gesamte Familie sei in die
Schweiz gereist. Aus dem beigelegten Arztbericht gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer an Panikattacken leide. Des Weiteren seien sie vor zwei
Monaten Eltern geworden, was die Situation zusätzlich erschwere. Über-
dies würden sie nicht mehr in einer Wohnung wohnen, weil sie den Mietzins
nicht hätten bezahlen können. Sie würden über keine gesicherte Wohnsi-
tuation verfügen und stünden nun auf einer Warteliste. Diese Lebenssitua-
tion führe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers (BVGer-act. 1).
6.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte die Vorinstanz aus, der Beschwerde-
führer sei im X.________ in Behandlung gewesen und habe die entspre-
chenden Medikamente erhalten. Somit befände sich dieser nicht in einer
medizinischen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen und somit die
Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würde.
Betreffend die Wohnsituation stünde den Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit offen, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu be-
geben, wo ihnen nach Auffassung des SEM ein hinreichendes Versor-
gungsangebot zur Verfügung stünde. Gleichzeitig seien sie gehalten, eine
allfällige unterlassene – beziehungsweise eine erneute – Anmeldung beim
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
und beim türkischen Halbmond oder weiteren vor Ort tätigen Hilfswerken
vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich sei, was gegen eine Anmeldung
sprechen würde (BVGer-act. 9).
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6.4 Insoweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide an Panikatta-
cken kann Folgendes festgehalten werden. Aus der deutschen Überset-
zung des Berichts des Gesundheitszentrums „X.________“ vom 1. Juni
2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Panikattacken leidet. Es
wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien Tabletten verschrieben
worden und er sei „unter Kontrolle“ genommen worden (Beilage zu BVGer-
act. 1). Demzufolge kann festzuhalten werden, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers zwar beeinträchtigt ist und er deshalb auf
Medikamente angewiesen ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass er
trotz schwieriger Verhältnisse Zugang zu den notwendigen Medikamenten
hat. Aus dem eingereichten Arztzeugnis ergeben sich keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer medizinischen Notlage. Eine akute Gefährdung an
Leib und Leben im Sinne der erwähnten Weisung ist daher weder gestützt
auf das Arztzeugnis noch aufgrund der ergänzenden Angaben der Be-
schwerdeführenden erkennbar. Es wird nicht hinreichend dargelegt, wieso
die notwendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sein soll. Alleine
das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag
keine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich machen würde, zu begründen.
7.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). So hat die Vorinstanz in
zutreffender Weise dargelegt, dass die Rückkehr nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Die Beschwerdeführenden ha-
ben sich auf Beschwerdeebene nicht mit dem Vorbehalt der Vorinstanz ge-
gen die Erteilung einheitlicher Schengen-Visa – die Beschwerdeführenden
hätten nicht die Absicht, fristgerecht wieder auszureisen – auseinanderge-
setzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
im vorliegenden Fall die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa aus-
ser Betracht fällt, da begründete Zweifel daran bestehen, dass die Be-
schwerdeführenden die Schweiz respektive den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der maximalen zeitlichen Gültigkeit der Visa verlassen würden. Gegen
die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise sprechen die Schilderun-
gen der persönlichen Situation (vgl. E. 6).
8.
8.1 Damit bleibt noch zu prüfen, ob aufgrund von humanitären Gründen im
Sinne der „Weisungen humanitäres Visum“ die Einreise zu bewilligen wäre.
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Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Weisung um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung handelt, welche zur Gewährung einer
einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung of-
fener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRICIA EGLI, Verwal-
tungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 2011
S. 1160 m.H.). Solche Weisungen sind für das Gericht zwar nicht verbind-
lich. Allerdings sind sie zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht wertende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher
nicht ohne triftigen Grund von den Weisungen ab, wenn diese eine über-
zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl.
BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2; BVGE 2015/5 E. 6.3).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass den Beschwerdeführenden, die sich in der Türkei befinden,
in ihrem derzeitigen Aufenthaltsland eine konkrete, unmittelbare und ernst-
hafte Gefahr für Leib und Leben droht. Das BVGer verkennt wie das SEM
die schwierigen Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in der Türkei
nicht. Nichtsdestotrotz wird praxisgemäss davon ausgegangen, dass syri-
sche Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung
finden und dort daher grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft
an Leib und Leben gefährdet sind.
8.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Eltern geworden sind
und sich in der Türkei in einem Flüchtlingslager aufhalten, vermag die Aus-
stellung eines Visums nicht zu begründen, da aus den Eingaben nicht er-
sichtlich wird, dass sie sich aufgrund dessen in einer existenziellen Notlage
befinden würden. Es steht ihnen offen, sich an eine der in der Türkei tätigen
Hilfsorganisationen zu wenden, um mit ihnen ihre spezifischen Bedürfnisse
zu besprechen. Zudem könnten ihnen auch die in der Schweiz lebenden
Verwandten eine gewisse Hilfestellung leisten. Den beiden Beschwerde-
führenden droht in der Türkei derzeit auch keine Abschiebung nach Syrien
(vgl. Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.2 m.H.), sodass
auch in dieser Hinsicht nicht von einer ihnen drohenden, für die Ausstellung
eines humanitären Visums relevanten Gefahr auszugehen ist.
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8.4 Demzufolge sind in casu keine substantiierten und stichhaltigen
Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbar, ernsthaft und konkret Leib
und Leben gefährdende Notlage hinweisen und somit ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
9.
Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Beschwerdeführenden
durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf die Vor-
aussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa (E. 7) als
mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (E. 8) zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfü-
gung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: