B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3710/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1955, ist Bürger von (…). Seit dem Jahr 2003 lebt er
in Brasilien. Seinen Haushalt teilt er mit seiner 1962 geborenen Ehefrau
und einem gemeinsamen Pflegekind (geb. 2003), welches A._______ als
seinen Neffen bzw. Ziehsohn bezeichnet hat. Beide sind brasilianische
Staatsangehörige (zu Vorstehendem: Gesuch vom 13. März 2016 [vgl. das
mehrseitige Aktenstück 1 der Vorakten]).
B.
In seiner Eigenschaft als Auslandschweizer erhielt A._______ ab Oktober
2010 drei Jahre lang Sozialhilfeleistungen. Diese wurden eingestellt, nach-
dem er Fragen im Hinblick auf weitere Unterstützungsleistungen unbeant-
wortet gelassen und keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht
hatte (zu Vorstehendem: nicht beanstandeter Sachverhalt der angefochte-
nen Verfügung).
Mit entsprechendem Formular ersuchte er am 13. März 2016 erneut um
Ausrichtung einer monatlichen Unterstützung, als deren Verwendungs-
zweck er Lebensunterhalt, Medikamente, Haushaltshilfe bezeichnete. Von
seiner Ehefrau, so die weitere Begründung, könne er nicht erwarten, dass
sie nach einem langen Arbeitstag noch Haushalt, Wäsche, usw. erledige.
Darum bitte er, ihm für drei bis vier Monate eine Haushaltshilfe – diese
koste ca. R$ (= BRL) 1‘200.00 pro Monat – zu gewähren. Zu diesem Ge-
such hat die Schweizer Vertretung in São Paulo am 24. März 2016 einen
Bericht verfasst und eine individuelle Budgetberechnung vorgenommen
(vgl. das mehrseitige Aktenstück 1 der Vorakten). Die Vorinstanz erstellte
eine weitere, davon abweichende Berechnung (vgl. das mehrseitige Akten-
stück 2 der Vorakten).
C.
Unter Beilage ihrer Budgetberechnung wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 9. Mai 2016 das oben genannte Gesuch ab. Dazu führte sie aus,
A._______ erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, um Sozialhilfe
nach dem Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) beziehen zu können.
Seine Ehefrau und sein Pflegesohn, so die Vorinstanz weiter, besässen
einzig das brasilianische Bürgerrecht, weshalb sie vom Bund nicht mitun-
terstützt werden könnten. Sozialhilfe käme daher einzig für ihn selbst in-
frage; Vorrang vor deren Inanspruchnahme habe jedoch die eheliche Bei-
standspflicht (Art. 159 ZGB). In seinem Fall bedeute dies, dass mit dem
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Lohn seiner Ehefrau die notwendigen Ausgaben, welche sich aus dem
nach Kriterien der Sozialhilfe berechneten Budget ergäben, gedeckt seien.
Die Kosten der von ihm zurzeit beschäftigten Haushaltshilfe seien nicht zu
berücksichtigen, denn es sei seiner Ehefrau zuzumuten, neben ihrer Er-
werbsarbeit auch jene Hausarbeit zu erledigen, welche er selbst aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht bewältigen könne. Auch der 13-jährige Pfle-
gesohn könne sich daran beteiligen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 31.
Mai 2016 (Ankunft an der Grenzstelle der Schweiz: 6. Juni 2016) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er, die
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Unterstützungsleis-
tung auszurichten. Hierzu macht er geltend, aufgrund eines im Jahr 2014
erlittenen Herzinfarkts und einer im Februar 2016 durchgeführten Bypass-
Operation könne er während sechs Monaten weder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen noch anstrengende Arbeiten im Haushalt übernehmen. Auch
danach werde er sich im Beruf nicht mehr – so wie bisher als Parkettleger
– körperlich anstrengen können, weshalb er damit rechne, arbeitslos zu
bleiben.
Sozialhilfe benötige er, weil das Einkommen seiner Ehefrau für den Unter-
halt des Dreipersonenhaushalts nicht ausreiche. Das von der Vorinstanz
berechnete Budget gehe von unrealistischen Lebenshaltungskosten aus;
zum einen deshalb, weil diese in den südlichen Bundesstaaten – ebenso
wie die Mindestlöhne – wesentlich höher seien als im Rest Brasiliens, zum
anderen deshalb, weil eine dreiköpfige Familie wie die seine für ein men-
schenwürdiges Leben ein Einkommen in Höhe von drei staatlichen Min-
destlöhnen benötige. Der Verdienst seiner Ehefrau entspreche jedoch nur
knapp zwei staatlichen Mindestlöhnen. Für die schwierigen Lebensbedin-
gungen seien sozialpolitische Defizite, einhergehend mit Korruption und
Kriminalität, verantwortlich.
Zudem bestehe die dringende Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, denn
aufgrund strenger Arbeitstage im Beruf sei seiner Ehefrau die Hausarbeit
nicht zumutbar. Auch auf die Gefahr gesundheitlicher Komplikationen hin
erledige er diese Arbeit nun selbst, da er sich wegen der zwischenzeitlich
beschäftigten Haushaltshilfe verschuldet habe. Für seinen Pflegesohn
komme eine Mithilfe im Haushalt jedoch nicht in Frage; dergleichen sei für
Jugendliche in Brasilien verpönt.
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Abgesehen davon sei ihm auch nicht klar, warum das für ihn und seine
Ehefrau budgetierte Haushaltsgeld von 124% und nicht von 200% ausgehe
und warum sein Pflegesohn kostenmässig überhaupt nicht berücksichtigt
werde. Er sei zudem erstaunt darüber, dass das Budget mit den Einkünften
seiner Ehefrau genau übereinstimme.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die rechtli-
chen Grundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Schweizer Perso-
nen im Ausland und die dafür massgebliche Budgetberechnung (dazu im
Einzelnen: siehe Erwägungen). Angesichts dessen, so die Vorinstanz,
seien die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung erhobenen Ein-
wände nicht gerechtfertigt.
Dessen Ansicht, die in Brasilien örtlich unterschiedlichen Lebensbedingun-
gen seien im Budget nicht angemessen berücksichtigt worden, gehe fehl.
Die Berechnung des Haushaltsgeldes, abhängig von der Haushaltsgrösse
und der Anzahl der Personen der Kernfamilie, richte sich nach dem Grund-
bedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) und
werde jeweils auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Sie stütze
sich dabei auf die Indices von OECD, UBS und weitere länderspezifische
Angaben wie Existenzminimum und Mindestlohn. Eine Differenzierung
nach Region werde grundsätzlich nicht vorgenommen, sondern nur bei
grösseren regionalen Unterschieden. Diese seien im Falle Brasiliens je-
doch nicht festgestellt worden.
Was den Pflegesohn angehe, so handle es sich um einen Verwandten in
der Seitenlinie, gegenüber dem keine gesetzliche Unterstützungspflicht be-
stehe und der daher auch nicht als Mitglied der Kernfamilie, wohl aber als
Mitglied des Haushalts, berücksichtigt werde. Demgegenüber sei die Ehe-
frau auch Mitglied der Kernfamilie, weshalb sie im Budget bei den Haus-
haltskosten, aber auch mit dem eigenen Einkommen berücksichtigt werde.
Die insoweit vorgenommene kombinierte Berechnung entspreche den
rechtlichen Vorgaben (dazu im Einzelnen: siehe Erwägungen).
Die vom Beschwerdeführer beanspruchten Kosten für eine Haushaltshilfe,
so die Vorinstanz weiter, könnten von der Sozialhilfe nicht übernommen
werden. Gestützt auf ein Arztzeugnis bestehe zwar grundsätzlich die Mög-
lichkeit, solche Kosten zu berücksichtigen; der Beschwerdeführer habe ein
entsprechendes Attest jedoch nicht vorweisen können. In seinem Falle sei
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davon auszugehen, dass sich sein Pflegesohn – selbst wenn dies als sozial
unangemessen betrachtet werde – und seine Ehefrau – obschon sie be-
ruflich sehr eingespannt sei – an der Hausarbeit beteiligen könnten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen der dem EDA unterstellten Konsularischen Direktion (KD), welche
Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland zum Ge-
genstand haben.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht; auf
sie ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der
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vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstell-
ten (vgl. Urteil des BVGer F-2081/2016 vom 4. Mai 2018 E. 2).
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und -schweizern, die be-
dürftig sind, Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Ihre Bedürftigkeit ist nur dann gege-
ben, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des
Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG).
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27
Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder-
kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
vom 7. Oktober 2015 [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]).
Wiederkehrende Leistungen kann eine Person beanspruchen, wenn ihre
anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und
ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet
worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Ver-
bleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt
sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn
sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1),
wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangs-
staat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich,
ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kosten-
günstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Besagte Kriterien werden in den
Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizer (gültig ab 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert.
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird auf der Grundlage eines
Haushaltsbudgets festgestellt, welches den Anforderungen von Art. 19
Abs. 1 Bst. a V-ASG genügen und jedem Gesuch um Unterstützung beige-
legt werden muss (vgl. Art. 30 Abs. 2 V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien).
Die Berechnung des Bedarfs bzw. des Haushaltsgeldes erfolgt nach allge-
meinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Dementsprechend hat die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung auf den von der SKOS angesetzten
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Grundbedarf hingewiesen und dessen kaufkraftbedingte Umrechnung
nach bestimmten Kriterien erläutert (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 V-ASG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer die
Berechnung der Vorinstanz zum einen dahingehend, dass sie von unrea-
listischen Lebenshaltungskosten in Brasilien ausgehe, zum anderen dahin-
gehend, dass der Pflegesohn und die beanspruchte Haushaltshilfe kosten-
mässig unbeachtet geblieben seien. Die gesamte Berechnung sei ihm aber
auch ansonsten nicht klar.
4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf hohe Lebenshaltungskosten be-
ruft und damit die Berechnungsgrundlage für sein individuelles Haushalts-
budget anzweifelt, geht dieser Einwand ins Leere. Die Höhe des Haus-
haltsgeldes wird – als Pauschale – auf Vorschlag der Schweizerischen Ver-
tretungen von der SAS periodisch länder- oder regionenweise festgelegt
(vgl. Art. 23 Abs. 1 V-ASG und Richtlinien 2.2.1). Im Falle Brasiliens besteht
allerdings für alle Landesteile ein einheitlicher Ansatz, auch wenn – wie der
Beschwerdeführer zu Recht bemerkt hat – neben dem nationalen Mindest-
lohn regionale und branchenspezifische Mindestlöhne existieren (vgl. Pub-
likation des EDA: Leben und Arbeiten in Brasilien, September 2016,
> Leben im Ausland > Auswandern > Länderinforma-
tionen > Brasilien). Die Vorinstanz hat die fehlende Differenzierung damit
begründet, dass grössere regionale Unterschiede nicht bestünden. Auch
wenn sie nicht darlegt, ab wann grössere Unterschiede zu bejahen sind,
ergeben sich aus den von ihr zitierten Indices (siehe Sachverhalt E) keine
eklatanten Unterschiede der Lebenshaltungskosten innerhalb Brasiliens.
Angesichts dessen besteht – schon im Sinne der Gleichbehandlung – bei
der Festlegung des Haushaltsgeldes kein Ermessenspielraum. Aus diesem
Grund fällt auch die vom Beschwerdeführer geübte Kritik an den sozialpo-
litischen Gegebenheiten seines Gastlandes und ihren unerwünschten Aus-
wirkungen ausser Betracht.
4.3 Der Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass im Hinblick auf
seinen Pflegesohn, zu dem kein Adoptivverhältnis besteht, Unterstützungs-
leistungen ausgerichtet werden. Dieser wurde nach dem Tod seiner Mutter
vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommen, was der Be-
schwerdeführer lediglich mit einer moralischen Verpflichtung begründet hat
(vgl. undatiertes Schreiben an die Vorinstanz [enthalten im mehrseitigen
Aktenstück 4 der Vorakten]). Das rechtliche Zustandekommen des Pflege-
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verhältnisses und damit auch dessen rechtliche Auswirkung auf den Haus-
halt des Beschwerdeführers bleiben jedoch unklar. Obwohl davon auszu-
gehen ist, dass die Aufnahme eines Pflegekindes einer behördlichen Ge-
nehmigung bedarf und Pflegeeltern in der Regel einen Unkostenbeitrag er-
halten, hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Aspekt nicht geäussert.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der nicht belegten gesetzlichen
Unterstützungspflicht (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZGB) ist für den Pflegesohn kein
Haushaltsgeld auszurichten. Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen,
dass Sozialhilfe prinzipiell nur die Grundbedürfnisse der Kernfamilie, d.h.
der betroffenen Person und ihrer engsten Familienmitglieder, abdecken soll
(vgl. MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER in: Bernhard Ehrenzeller u.a.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 12 N 33).
4.4 Ausgaben für eine Haushaltshilfe können nur dann berücksichtigt wer-
den, wenn deren Notwendigkeit mit einem Arztzeugnis belegt wird (vgl.
Ziff. 2.3.8 der Richtlinien). Ein solches hat der Beschwerdeführer jedoch
nicht vorlegen können; auch die von ihm schriftlich wiedergegebenen
mündlichen Anweisungen seines Arztes (enthalten im mehrseitigen Akten-
stück 1 der Vorakten) sind kein Beweismittel, welches den Anforderungen
genügen würde. Folglich ist davon auszugehen, dass er – mit Unterstüt-
zung seiner Ehefrau und seines Pflegesohns – die Haushaltsführung selbst
übernehmen kann. Abgesehen von der erwähnten ärztlichen Indizierung ist
die Frage der Belastung und Zumutbarkeit von Hausarbeit kein Aspekt, für
den sich im Rahmen der Sozialhilfe eine rechtliche Grundlage findet.
4.5 Damit bleibt nur noch die Frage offen, ob die einzelnen Positionen des
erstellten Haushaltsbudgets zu beanstanden sind.
4.5.1 Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, dass sich das Ge-
samtbudget durch Multiplikation des Bedarfs einer alleinstehenden Person
mit der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen errechnet. Wie in jedem
anderen Mehrpersonenhaushalt reduzieren sich bestimmte, nur einmal an-
fallende Kosten im Verhältnis zu jeder weiteren unterstützungsberechtigen
Person. Dem tragen die Richtlinien mit einer nach Haushaltsgrösse abge-
stuften Tabelle Rechnung (vgl. dort Ziff. 2.2.1). Ihr zufolge entfällt auf einen
2-Personen-Haushalt ein gemeinschaftliches Haushaltsgeld von 153%
(pro Person 76,5%), auf einen 3-Personen-Haushalt ein solches von 186%
(pro Person 62%). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das Haushalts-
geld für zwei Personen auf der Grundlage eines 3-Personen-Haushalts be-
rechnet und demzufolge den Ansatz von 62% pro Person auf 124% ver-
doppelt. Den auf den Pflegesohn entfallenden weiteren Anteil von 62% der
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Haushaltskosten hat sie nicht ins Budget einbezogen und dies mit der ihm
gegenüber fehlenden familienrechtlichen Unterstützungspflicht begründet.
Angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer zum Pflege-
verhältnis nicht näher geäussert und seine angebliche Unterstützungs-
pflicht auch nicht belegt hat, ist der von der Vorinstanz mit 124% aufge-
führte Berechnungsansatz als korrekt anzusehen (vgl. auch E. 4.3).
4.5.2 Unter Verwendung dieses Ansatzes hat die Vorinstanz – den Richtli-
nien entsprechend – sowohl das Haushaltsgeld als auch die zusätzlichen
Ausgaben der Kernfamilie – Taschengeld / Kleider, Wäsche, Schuhe / Ge-
bühren für Radio, TV, Telefon, Internet – berechnet (vgl. Ziff. 2.2.1 – 2.2.4).
Sie belaufen sich auf BRL 1‘722.04. Die Richtigkeit dieser Berechnung be-
streitet der Beschwerdeführer – abgesehen von den nicht zu berücksichti-
genden Kosten für den Schulbus seines Pflegesohnes – jedoch nur inso-
weit, als er dabei von einem anderen und nicht anwendbaren individuellen
Ansatz ausgeht. Sein Vorbringen fällt daher auch insoweit ausser Betracht.
Zudem hat er sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und den dort aus-
führlich erläuterten Berechnungsmodalitäten nicht mehr geäussert.
4.5.3 Den Haushaltsausgaben von BRL 1‘722.04 hat die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer mit BRL 1‘723.00 bezifferten Einkünfte der Ehefrau
gegenüber gestellt. Dass sich Ausgaben und Einnahmen nahezu entspre-
chen, ist Zufall. Ein Saldo als Unterstützungsbeitrag ergibt sich demzufolge
nicht.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das der Verfügung zugrunde lie-
gende Budget nach den Vorgaben des ASG – einschliesslich der dazuge-
hörigen Verordnung und der daraus abgeleiteten Richtlinien – erstellt
wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als bundesrechts-
konform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Schweizerischen
Generalkonsulats in Sao Paulo)
– an das Schweizerische Generalkonsulat mit der Bitte, das Original des
Urteils zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend dem
Bundesverwaltungsgericht zu übersenden
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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