B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-371/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau B._______
und deren Tochter C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige – eigenen
Angaben zufolge am 23. Dezember 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl nach-
suchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen gewährten rechtli-
chen Gehörs zur Kantonszuteilung den Wunsch äusserten, sie möchten in
der Nähe ihrer im Kanton D._______ lebenden Verwandten sein (vgl. SEM-
Akten A10/2 [Unterdossier Ehemann] und A12/2 [Unterdossier Ehefrau und
Kind]),
dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom
12. Januar 2017 dem Kanton E._______ zuwies, einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog und festhielt, der Zuwei-
sungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass das SEM ausführte, es handle sich vorliegend weder um eine Familie
im Sinne des Gesetzgebers (Art. 27 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) noch sei ein
Abhängigkeitsverhältnis festzustellen,
dass deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführenden, dem Kanton
D._______ zugeteilt zu werden, nicht entsprochen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Post-
stempel vom 18. Januar 2017) gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom
12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersuchten,
dass in der Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen geltend
gemacht wird, 26 Mitglieder der Verwandtschaft seien in (…) wohnhaft,
dass die Cousins F._______ und G._______ mit ihren Familien in (…) leb-
ten,
dass sich die Töchter bei einer Zuweisung an den Kanton D._______ psy-
chisch und physisch besser und sicherer fühlen würden,
dass sie sich im Kanton D._______ auch besser und schneller integrieren
würden, weil die Verwandten in der Schweiz gut integriert seien,
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dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) an Bluthochdruck und der Be-
schwerdeführer an einer Diskushernie leide,
dass die Verwandten sich um die Gesundheit der Beschwerdeführenden
kümmern, sie bei Ärzten anmelden, für sie übersetzen und sie begleiten
würden,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Januar 2017 aufforderte, bis zum 23. Februar 2017 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.‒ einzuzahlen,
dass sie mit Eingabe vom 27. Januar 2017 um Erlass des Kostenvorschus-
ses ersuchten und zur Begründung geltend machten, sie hätten kein Ein-
kommen und seien unterstützungsbedürftig,
dass als Nachweis eine entsprechende Erklärung des Sozialdienstes des
Kantons E._______ vom 20. Januar 2017 eingereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess,
die mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angesetzte Frist aufhob und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 an ihrem
Standpunkt festhielt,
dass die Beschwerdeführenden die Frist zur Einreichung einer Replik un-
genutzt verstreichen liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______ mit ihrer min-
derjährigen Tochter C._______) als Verfügungsadressaten beschwerdele-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die volljährigen Töchter der Beschwerdeführenden (H._______
[N (…)], I._______ [N (…)], J._______ [N (…)]) die Beschwerde mitunter-
zeichneten, die angefochtene Verfügung sich indessen nicht auf diese Per-
sonen bezieht, weshalb sie – mangels formeller Beschwer – nicht zur Be-
schwerde legitimiert sind, und diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht ein-
zutreten ist,
dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage
beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb
auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
deren minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn
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die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind,
dass die in der Beschwerde erwähnte Unterstützung, welche den Be-
schwerdeführenden bei einer Zuweisung an den Kanton D._______ durch
ihre Verwandten gewährt würde, nicht geeignet ist, ein Abhängigkeitsver-
hältnis ausreichender Schwere darzulegen, zumal den sich in dieser Hin-
sicht ergebenden Bedürfnissen der Beschwerdeführenden mit den dem zu-
gewiesenen Kanton E._______ zur Verfügung stehenden Strukturen
(bspw. medizinische Institutionen) Rechnung getragen werden kann,
dass dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese Bedürfnisse durch
Verwandte allenfalls besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt wer-
den könnten,
dass der von den Beschwerdeführenden erwähnte Cousin F._______
(N […]) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht als
Cousin, sondern als Freund registriert ist,
dass Freunde weder zur Kernfamilie noch zur darüber hinausgehenden
Verwandtschaft gehören, und deshalb nicht unter den Schutz der Einheit
der Familie fallen,
dass es vorliegend den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich
ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche (die Distanz zwischen den
Kantonen E._______ und D._______ ist nicht gross) und via Kommunika-
tionsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen,
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, gegebenenfalls
über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu be-
antragen,
dass unter diesen Umständen festgestellt wird, dass ein im Rahmen von
Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwer-
deführenden zu ihren Verwandten nicht besteht,
dass an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass auch in Bezug auf die
volljährigen Töchter der Beschwerdeführenden kein solches Abhängig-
keitsverhältnis ersichtlich sein dürfte,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten den Grundsatz der
Einheit der Familie nicht verletzt,
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dass sich bei dieser Sachlage auch aus dem von K._______ (N […], ge-
mäss ZEMIS Sohn von F._______) an die Vorinstanz adressierten Schrei-
ben (SEM-Akte A11/1 [Unterdossier Ehefrau und Kind]), in welchem er da-
rauf hinweist, dass er und seine Verwandten sehr froh wären, wenn die
Beschwerdeführenden an den Kanton D._______ zugewiesen würden,
nichts zu deren Gunsten ableiten lässt,
dass die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf eine Kostenaufer-
legung jedoch zu verzichten ist, da den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
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