B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3729/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen für B._______,
C._______, D._______ und E._______.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Verfü-
gung vom 30. Januar 2017 die Ausstellung von Visa aus humanitären
Gründen an B._______ (geb. 1979), seine Ehefrau C._______ (geb. 1986)
und ihre gemeinsamen Kinder D._______ und E._______ (geb. 2008 bzw.
2010; nachfolgend: Gesuchsteller). Gemäss eigenen Angaben ist
C._______ syrische Staatsangehörige, die übrigen Gesuchsteller hinge-
gen Kurden ohne Staatsangehörigkeit.
B.
Am 13. Februar 2017 erhob der in der Schweiz lebende Bruder von
C._______, A._______ (niederländischer Staatsangehöriger), Einsprache
gegen die Verfügung der Schweizer Vertretung. Die Vorinstanz wies die
Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefahr an Leib und Leben der in Damaskus lebenden Gesuchsteller er-
kennbar. Die geltend gemachte gesundheitliche Situation von C._______
sei nicht belegt; überdies sei davon auszugehen, dass die medizinische
Versorgung in der Region Damaskus möglich ist.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni
2017 die Aufhebung der Verfügung und die Ausstellung der beantragten
Visa. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass der Prozess-
kosten. Er beruft sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Be-
nachteiligung, der Ajanib (registrierte Kurden) in Syrien ausgesetzt seien.
Die Kinder könnten keine Schule besuchen. Sein Schwager sei aufgrund
seiner Probleme mit den syrischen Behörden gezwungen gewesen, Syrien
zu verlassen. Im Libanon verfüge er über kein soziales Netzwerk, weshalb
er nach Syrien habe zurückkehren müssen. Überdies sei der Libanon für
Ajanib kein sicherer Drittstaat, da der syrische Geheimdienst auch dort prä-
sent sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab. Der daraufhin eingefor-
derte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitärer Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
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3.
Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht das Ziel, die für die Gesuchsteller zur Einreise in die Schweiz
notwendigen Visa erhältlich zu machen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204]). Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums
nicht erfüllt sind (vgl. zu den Voraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR
142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr.
2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Schengener Grenzkodex] kodifizierter Text [ABl L 77/1 vom
23.3.2016, nachfolgend: SGK]). Demnach bleibt lediglich zu prüfen, ob die
Erteilung humanitärer Visa zu Recht verweigert wurde.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder wenn er es aufgrund internationa-
ler Verpflichtungen für erforderlich hält in Ausnahmefällen ein Visum aus-
stellen, das nur für das eigene Hoheitsgebiet gilt (sog. Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit; vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]; ebenso Art. 6 Abs. 5
Bst. c SGK).
4.2 Gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-638/16
PPU vom 7. März 2017 X und X gegen Belgien (EU:C:2017:173) unterste-
hen solche Visa allein dem nationalen Recht. Daraus folgt für die Schweiz
– die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rech-
nung trägt –, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines „humanitä-
ren Visums“, das von vornherein auf die Gewährung von Schutz zielt, der
länger dauert als die Höchstdauer gemäss Schengen-Recht, sich aus-
schliesslich auf Landesrecht zu stützen hat. Damit kann sich die schweize-
rische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf
die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf
den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt.
Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden
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Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unverän-
derten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer
nationaler Visa schuf (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017
E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).
4.3 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumantrag aus humani-
tären Gründen“ (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum; online unter:
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am
13.04.2018). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visums-
verfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision auf-
gehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz, dass die Ge-
suchsteller im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben bedroht seien.
Sie begründet dies zum einen mit dem Verhalten der Gesuchsteller. Diese
hätten sich 2015 und 2017 in den Libanon begeben, um bei der Schweizer
Botschaft Visumsgesuche einzureichen. Danach seien sie nach Syrien zu-
rückgekehrt. Sie hätten sich somit mehrmals in einem sicheren Drittstaat
aufgehalten, weshalb nicht von einer relevanten Gefährdung auszugehen
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sei. Die Lage in Damaskus, wo die Gesuchsteller gemäss eigenen Anga-
ben stets ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten, sei deutlich weniger pre-
kär als in anderen Gebieten. Wegen der problemlosen Überquerungen der
syrisch-libanesischen Grenzen verneint die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden, zumal
der Schwager des Beschwerdeführers nach der angeblichen Verhaftung
offenbar über längere Zeit unbehelligt in Damaskus gelebt habe.
Zum anderen hält die Vorinstanz fest, die von den Gesuchstellern geltend
gemachten Schwierigkeiten im Alltag würden auf die Mehrheit der Bewoh-
ner zutreffen. Für die gesundheitlichen Probleme der Schwester des Be-
schwerdeführers lägen keine Beweise vor; sie könnten jedoch ohne weite-
res in Damaskus behandelt werden. Es sei daher auch nicht von einer me-
dizinischen Notlage auszugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift auf die prekäre
(rechtliche) Lage der Ajanib in Syrien und auch im Libanon hin. Ferner er-
wähnt er, dass sein Schwager mit den syrischen Behörden Probleme ge-
habt habe. Die Kinder hätten aufgrund der aktuellen Situation keine Mög-
lichkeit die Schule zu besuchen. Aus Angst vor einer möglichen Verhaftung
durch die syrischen Behörden seien sie bisher nicht eingeschult worden.
5.3 Hieraus lässt sich jedoch keine individuelle Gefährdung der Gesuch-
steller an Leib und Leben erkennen, wie sie für die Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen vorausgesetzt ist.
Was ihren Status als Ajanib anbelangt, treffen die in der Beschwerdeschrift
beschriebenen Benachteiligungen auf alle Ajanib zu (vgl. hierzu etwa Urteil
des BVGer F-446/2016 vom 16. Februar 2018 E. 6 m.H.). Eine über diese
Benachteiligungen der gesamten Bevölkerungsgruppe hinausgehende
Gefährdung der Gesuchsteller wird weder geltend gemacht noch ist eine
solche aus den Akten erkennbar.
Die in Bezug auf den Schwager des Beschwerdeführers geltend gemach-
ten Probleme mit den syrischen Behörden liegen, wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, schon einige Jahre zurück. In der Zwischenzeit reisten die
Gesuchsteller mindestens zweimal ungehindert nach Beirut und kehrten
anschliessend nach Syrien zurück. Dies weist nicht auf eine unmittelbare
Gefährdung hin.
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Vorliegend fehlt es auch an näheren Angaben zum Aufenthaltsort der Ge-
suchsteller. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchsteller ihren Wohn-
sitz in Damaskus hatten. Laut Beschwerdeschrift halten sie sich in der
Nähe der Grenze zum Libanon versteckt, seit sie aus Beirut zurückgekehrt
sind. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Region oder Stadt(teil) sehr
unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht
auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Was die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte gesundheitliche
Situation der Schwester des Beschwerdeführers anbelangt, so wird diese
in der Beschwerdeschrift gar nicht mehr angeführt. Auch in dieser Hinsicht
kann demnach nicht auf eine unmittelbare Gefährdung geschlossen wer-
den.
Der Umstand, dass die Kinder keine Möglichkeit haben, in die Schule zu
gehen, stellt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an
Leib und Leben dar, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen rechtfertigen könnte. Auch aus dem Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt sich
keine Verpflichtung der Schweiz, den Kindern die Einreise zu bewilligen.
6.
Die Verweigerung der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen an die
Gesuchsteller ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene
Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: 1 Mäppchen mit den Akten Ref-Nr. […], […],
[…] und […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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