B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3735/2018
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1
und A8 S. 6),
dass sie – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich ihrer Fingerab-
drücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am
28. Januar 2018 in Italien (Pozzallo) daktyloskopisch erfasst worden war
(SEM-act. A4),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
am 7. März 2018 unter anderem zu ihrer Identität, zu ihrem Reiseweg und
zu allfälligen Bezugspersonen in der Schweiz befragt wurde,
dass sie dabei – im Zusammenhang mit letzterer Frage – darauf hinwies,
sie sei seit 2013 mit einem Landsmann verlobt, dieser lebe in der Schweiz
(Schaffhausen) und verfüge glaublich über einen „B-Status“ (SEM-act. A8
S. 3),
dass ihr anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (SEM-act. A8 S. 7),
dass sie dabei unterschriftlich zu Protokoll gab, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren sondern sie würde gerne mit ihrem Verlobten im Kanton
Schaffhausen zusammenleben (SEM-act. A8 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit auch im Zusam-
menhang mit dem anstehenden Entscheid über die Zuweisung an einen
Kanton zum Aufenthalt während des Asylverfahrens (Art. 27 Abs. 3 AsylG;
SR 142.31) einvernommen und dazu ein separates Protokoll erstellt wurde
(SEM-act. A10),
dass das SEM am 13. März 2018 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. A16),
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dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagier-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2018 – eröffnet am 21. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A30),
dass es den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug beauftragte und gleich-
zeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2018 sei aufzuheben und auf ihr
Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juli
2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass ihr mit derselben Zwischenverfügung die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 vollumfäng-
lich an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Replik vom 2. August 2018 an
ihren Standpunkten festhielt,
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dass die Vorinstanz am 9. August 2018 duplikweise auf ihre bisherigen
Ausführungen verwies und mitteilte, sie halte weiterhin an der Abweisung
der Beschwerde fest,
dass der Beschwerdeführerin die Duplik am 14. August 2018 zur Kenntnis
gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend machte, ihr Verlobter, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden und Asyl erhalten habe, gelte als Familienangehöriger im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dub-
lin-III-VO auch für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei,
dass mit dem Entscheid der Vorinstanz auch der in Art. 8 EMRK garantierte
Schutz des Familienlebens und – angesichts der Zuweisung in den Aufent-
haltskanton des Verlobten – der Grundsatz von Treu und Glauben miss-
achtet werde,
dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
beim Partner der Beschwerdeführerin um einen Mitte 2014 in die Schweiz
eingereisten Landsmann handelt, dessen Asylgesuch am 14. April 2015
gutgeheissen und der als Flüchtling anerkannt wurde,
dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet
der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein
Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen
Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen
Wunsch schriftlich kundtun,
dass gemäss Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO auch nicht ver-
heiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im
Sinne der Dublin-III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist
und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder den Gepflogenheiten
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des jeweiligen Mitgliedstaats ausländerrechtlich vergleichbar behandelt
werden wie verheiratete Paare,
dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge – ihren Partner
im Jahre 2013 kennen gelernt und sich schon nach etwa einem Monat mit
ihm verlobt haben will (SEM-act. A10),
dass sie in Eritrea aber an voneinander weit entfernten Orten gelebt und
sich deshalb nicht oft gesehen hätten (SEM-act. A10),
dass der Partner nach fünfmonatiger Bekanntschaft das Land verlassen
habe (SEM-act. A10) und der Kontakt untereinander vorübergehend abge-
brochen, nach ihrer eigenen Flucht nach Äthiopien aber wieder aufgenom-
men und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz telefonisch aufrechterhalten
worden sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass sie und ihr Verlobter (nach ihrer Ankunft in der Schweiz) sich intensiv
um eine Wiedervereinigung bemüht hätten und sie – nachdem sie zuerst
dem Kanton Obwalden zugewiesen worden war – im Mai 2018 in den Kan-
ton Schaffhausen transferiert worden sei und sie seither mit ihrem Verlob-
ten zusammenlebe,
dass der Kantonswechsel nach Ansicht des Rechtsvertreters wohl auf sein
Gesuch vom 5. April 2018 hin veranlasst worden und somit wegen An-
spruchs auf Einheit der Familie erfolgt sei, obwohl über dieses Gesuch von
der Vorinstanz nicht förmlich entschieden worden sei,
dass sich die Vorinstanz demgegenüber auf den Standpunkt stellt, die gel-
tend gemachte Beziehung sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK zu werten, da der angebliche Verlobte die Beschwerdeführe-
rin in seinem Asylverfahren trotz zweimaliger Anhörung nicht erwähnt
habe,
dass er auch später – als sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien aufge-
halten habe und sie wieder Kontakt gehabt hätten – keinerlei Bemühungen
für einen Familiennachzug getätigt habe,
dass demzufolge die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend ge-
machten Beziehung als unglaubhaft einzustufen seien,
dass dem erfolgten Kantonswechsel der Beschwerdeführerin in den Kan-
ton Schaffhausen keine präjudizielle Wirkung zukomme, zumal im vorlie-
genden Fall der Kantonswechsel vor einem erstinstanzlichen Entscheid –
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also vor Abschluss der Abklärungen durch das SEM – vorgenommen wor-
den sei,
dass angesichts der nur vagen, in keiner Weise belegten Schilderungen
der Beschwerdeführerin zum behaupteten Verhältnis und des Aussagever-
haltens ihres angeblichen Verlobten nicht von einer Partnerschaft im Sinne
von Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO und auch nicht von einer
tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen
werden kann,
dass der Zuweisung durch das SEM in den Aufenthaltskanton des angeb-
lichen Verlobten unbesehen des Zeitpunkts eines solchen Entscheides
keine präjudizielle Wirkung zukommt und auch aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet
werden kann,
dass die Beschwerdeführerin deshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO
keine Ansprüche geltend machen kann,
dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin vielmehr aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt und
bei Italien liegt, denn es ist dieser Mitgliedstaat, in dem die Beschwerde-
führerin die Grenze aus einem Drittstaat kommend illegal übertreten hat,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht bestritt und Italien
seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersu-
chen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass weder die seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz
gelebte Beziehung noch die von den Beteiligten angestrebte Heirat den
schweizerischen Asylbehörden Anlass geben können, von ihrem Selbst-
eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist,
wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Verfahrens und einer
anschliessenden Heirat neue Sachumstände geschaffen würden, aus de-
nen ein Anspruch auf Aufenthalt resultieren könnte (Familiennachzug),
dass andere Umstände, die einen solchen Schritt rechtfertigen könnten,
weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb sich weitere
Erörterungen zu diesem Thema erübrigen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihr jedoch die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt
wurde,
dass ihr somit einerseits keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ande-
rerseits die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu
übernehmen sind und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar
auszurichten ist,
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, auf
eine Einforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. MWST
und Barauslagen) geschätzt wird und dieser Betrag zu Lasten der Gerichts-
kasse auszurichten ist,
dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten hat, sollte sie später zu ausreichenden Mitteln ge-
langen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt
Homberger aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 700.– aus-
gerichtet.
Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-
gen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: