B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3736/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
F-3736/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1968; nachfolgend: Beschwerdeführer), montenegrini-
scher Staatsangehöriger, reiste am 25. Oktober 1995 ein erstes und am
23. Dezember 1996 ein zweites Mal ohne Pass und ohne Visum in die
Schweiz ein. Anlässlich seiner zweiten illegalen Einreise stellte er ein Asyl-
gesuch, welches am 7. Februar 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 5. August 1998 hei-
ratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niederlassungsberech-
tigte Landsfrau, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und spä-
ter eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurden.
Die Ehegatten haben drei Kinder (geb. 1997, 2000 und 2001), welche alle
über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
B.
Seit der ersten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ist dieser
regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt geraten, was schliesslich mit Ver-
fügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 28. September 2009
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung
aus der Schweiz führte (vgl. Aufzählung der Straftaten in SEM Akt. A2).
Ausschlaggebend für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung war die
Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 8. Mai 2007 wegen Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertre-
tung desselben zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe (Akt.-ZH 86-
105).
C.
Am 29. Juni 2010 verfügte das damals zuständige Bundesamt für Migration
(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) gegen den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer (SEM Akt. A6). Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Nachdem ein Gesuch um Suspendierung des Einreiseverbots für den Zeit-
raum vom 13. Oktober 2014 bis zum 13. November 2014 durch die
Vorinstanz am 14. November 2014 abgewiesen worden war, hiess das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
C-7261/2014 vom 23. September 2015 gut. In der Folge wurde dem Be-
schwerdeführer zwischen November 2015 und März 2017 insgesamt fünf-
mal eine Suspensionsverfügung zwecks Besuch bei seiner Familie in der
Schweiz ausgestellt.
F-3736/2017
Seite 3
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 19. April 2017 die Be-
schwerde gegen den Rekursentscheid des Kantons Zürich vom 29. De-
zember 2016 betreffend Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
ab (vgl. Akt.-ZH 599-611).
F.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Aufhebung des unbefristeten Einreiseverbots bzw. um Befristung des-
selben auf sieben Jahre, bis zum 29. Juni 2017. Dabei machte er geltend,
dass sich einerseits die Aufhebung auf das besagte Datum im Lichte der
massgeblichen rechtlichen Kriterien geradezu aufdränge, da bekanntlich
nach neuerer Rechtsprechung und Novellierung von Art. 67 AuG (SR
142.20) Einreiseverbote nicht mehr auf unbestimmte Dauer erlassen wür-
den. Andererseits lägen die der Wegweisung des Beschwerdeführers zu-
grundeliegenden Betäubungsmitteldelikte zwölf und mehr Jahre zurück.
Zudem habe er sich mit Ausnahme einer einmaligen geringfügigen Ver-
kehrsregelverletzung im Jahre 2008 stets wohlverhalten. Es bestehe ein
klar überwiegendes familiäres Interesse an einer ungehinderten Präsenz
des Beschwerdeführers im Rahmen bewilligungsfreier Aufenthalte gegen-
über dem höchstens noch abstrakten (öffentlichen) Fernhalteinteresse.
Der Fortbestand des Einreiseverbots über eine Dauer von sieben Jahren
hinaus wäre offenkundig unverhältnismässig.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 hiess die Vorinstanz das vorerwähnte
Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf die bundesverwaltungsge-
richtliche Rechtsprechung (BVGE 2014/20), wonach Einreiseverbote zu
befristen seien, teilweise gut und befristete die gegen den Beschwerdefüh-
rer verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre, d.h. bis zum 28. Juni
2020. Ihren Entscheid begründete sie damit, der Beschwerdeführer sei
während seines Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund seiner über Jahre
hinweg an den Tag gelegten hohen kriminellen Energie wiederholt verurteilt
worden. Bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei gemäss
Rechtsprechung lediglich ein geringes Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Fernhaltemass-
nahme und somit an kontrollierten Einreisen überwögen die privaten Inte-
ressen an einer Aufhebung derselben. Die Dauer des klaglosen Verhaltens
des Beschwerdeführers im Ausland sei noch nicht angemessen lang, um
eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar zu bezeichnen. Deshalb
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Seite 4
sei die Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG verhältnis-
mässig und begründet.
H.
Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht (erneut) die Aufhebung des auf unbestimmte
Dauer verfügten Einreiseverbots sowie die Reduktion desselben auf sie-
ben Jahre und damit die rückwirkende Aufhebung auf den 29. Juni 2017.
Im Wesentlichen rügt der Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen, da sie es unterlassen habe, eine Inte-
ressenabwägung vorzunehmen sowie nachvollziehbar darzulegen, wie sie
zu den entsprechenden Schlussfolgerungen gelangt sei. Des Weiteren
habe sie sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt, keine Gefährdungsprognose erstellt, und somit nicht dargelegt
weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen
sei. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als „krass fehlerhaft“,
womit die Gehörsverletzung offenkundig sei. Erneut bringt er vor, die von
der Vorinstanz angerufenen Betäubungsmitteldelikte, die mit insgesamt
viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert worden seien, lägen zwölf
oder mehr Jahre zurück. Seither habe er sich – mit Ausnahme einer ein-
maligen geringfügigen Verkehrsregelverletzung im Jahre 2008 – wohlver-
halten. Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sei er ab dem
24. Juni 2008 bis zu seiner erzwungenen Ausreise im März 2010 fast zwei
Jahre erwerbstätig gewesen. Weiter habe er in seiner Familie eine feste
Verankerung gefunden und sich aus seiner Drogenabhängigkeit befreien
können. Dies alles spreche gegen eine anhaltende Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer. Ein weiterer
Beleg für die Stellung einer günstigen Legalprognose sei, dass der Be-
schwerdeführer sich bei seinen mittels Suspensionsverfügung ermöglich-
ten Besuchsaufenthalten in der Schweiz stets klaglos verhalten habe und
jeweils ordnungsgemäss ausgereist sei. Somit sei erwiesen, dass er eine
biografische Kehrtwende vollzogen habe und ein massiv reduziertes Fern-
halteinteresse bestehe.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2017 nimmt die Vorinstanz zu den
Beschwerdeeingaben Stellung, hält an ihrer Verfügung fest und beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 22. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen
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Seite 5
Standpunkten fest und macht erneut auf die grobe Gehörsverletzung der
Vorinstanz aufmerksam.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. September 2017 distanziert
sich die Vorinstanz von einer Gehörsverletzung und hält an ihrem Antrag
bezüglich Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf die
Dauer von insgesamt zehn Jahre befristet (bis am 28. Juni 2020). Soweit
die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der
Rechtsstreit aufrecht erhalten (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederer-
wägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses ma-
teriell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesver-
waltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einrei-
severbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Frage, ob die ursprüngliche – unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24
E. 2.2 m.H.).
F-3736/2017
Seite 6
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz
sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit eine
grobe Gehörsverletzung begangen.
3.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht,
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-
gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2).
3.2 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine direkten Schlüsse
auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre
Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft
zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der
Interessenabwägung nicht wiederspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis
fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die be-
troffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens
betreffend Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau bereits umfas-
sende gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. April 2017; Akt.-ZH 599-611). Indem die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu erkennen gibt, sie mache sich den Stand-
punkt der sich mit dem Familiennachzugsgesuch befassten Instanzen zu
eigen, gab sie implizit zu verstehen, dass die Einwände an ihrem Stand-
punkt nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargestellten Umständen
war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven
sich die Vorinstanz leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Partei-
rechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
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Seite 7
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Be-
schwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots von fünf Jahren darf überschritten werden, wenn der
Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Die verfügende Behörde kann aus-
nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end-
gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Mit dieser Be-
stimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwä-
gung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April
2013 E. 4.2).
4.2 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Dauer
erlassen, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung keine zuverlässige Prognose
abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung anzunehmen war. Die fehlende Befristung be-
deutete jedoch nicht, dass die verhängten Einreiseverbote „lebenslänglich“
galten. Verhielt sich die betroffene Person während langer Zeit klaglos, so
war dies ein Argument, das für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen
Sicherheitsbedürfnisses und damit für eine nachträglich wesentlich verän-
derte Sachlage sprechen konnte. Dabei wurde auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalles abgestellt (vgl. BVGE 2014/20 E. 6 ff.). Dem hat
die Vorinstanz im vorliegenden Fall Rechnung getragen, indem sie das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2017 teil-
weise guthiess und die verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre
befristete (vgl. Bst. G).
5.
Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 ver-
hängte unbefristete Einreiseverbot in erster Linie mit seinen strafrechtli-
chen Verurteilungen zwischen Oktober 1995 und Mai 2007 und der damit
an den Tag gelegten kriminellen Energie begründet. Ins Gewicht fielen ins-
besondere die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2004
zu zwölf Monaten Gefängnis wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben, Hehlerei
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und jenes vom 8. Mai 2007
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zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung dessel-
ben (vgl. Akt.-ZH 48-69 sowie 86-105). Das Gericht führte in seiner Urteils-
begründung aus, der Beschwerdeführer habe sich über die Deckung sei-
nes Eigenkonsums hinaus und aus rein finanziellen Motiven von Ende
2004 bis anfangs April 2005 am Verkauf einer erheblichen Menge harter
Drogen (ca. ½ kg Kokaingemischs) sowie im April 2005 an der Einfuhr von
einem Kilogramm Kokain beteiligt. Zudem sei er – wenn auch nur am
Rande – an der Einfuhr von Drogen aus Spanien sowie bei der Vermittlung
eines Drogenkuriers beteiligt gewesen. Des Weiteren habe er eine Pistole
als Geschenk entgegen genommen und diese verkauft. Sein Verschulden
wurde dabei als erheblich bezeichnet (SEM Akt. 44). Dem Gesagten nach
hat er unbestrittenermassen eine Menge an Kokain verkauft, welche die
Schwelle zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG (SR
812.121) um ein Vielfaches überschreitet. Es kann damit zweifelsfrei fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt und einen Fern-
haltegrund gesetzt hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwie-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger
als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu
prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht (vgl. E. 4.1).
6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E.
6.3 m.H.).
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Seite 9
6.3 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist
erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Per-
son möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhal-
tens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt anzustellen. Ent-
scheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und
Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug
auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das In-
teresse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus
ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll-
zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E.
5.2.2 m.H.).
Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 20. März 2008 früh-
zeitig aus der Haft entlassen (Akt.-ZH 109). Ab dem 24. Juni 2008 bis zu
seiner Auslieferung an Italien – wegen im Jahre 2005 begangener Betäu-
bungsmitteldelikte –, somit bis zum 12. März 2010, ging er einer Erwerbs-
tätigkeit in Y._______ nach (Akt.-ZH 118-120). Nachdem er drei Jahre sei-
ner vierjährigen Freiheitsstrafe in Italien verbüsst hatte, wurde er am
24. Juni 2013 aus dem Strafvollzug entlassen und umgehend aus Italien
ausgewiesen (vgl. Akt.-ZH 604 und 606). Demnach befindet sich der Be-
schwerdeführer seit vier Jahren und elf Monaten in seinem Heimatland.
Obwohl er bislang nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl.
den unbelasteten Strafregisterauszug von Montenegro vom 19. Juni 2015;
Akt.-ZH 461-462), kann aufgrund der Schwere der begangenen Delikte,
sowie der Tatsache, dass er auch im Ausland zu einer vierjährigen Frei-
heitsstrafe sowie einer Busse von EUR 20‘000.– verurteilt worden ist, eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor
nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten
Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten
BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5).
Hinzu kommt, dass es bei der Frage nach der aktuellen Gefährdung we-
sentlich auf das Rückfallrisiko ankommt. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass die das Einreiseverbot auslösenden Straftaten in den Jahren
2004 bis 2005 begangen worden sind. Die Wahrscheinlichkeit der Reali-
sierung weiterer Straftaten ist weiterhin als gross zu erachten. In Anbe-
tracht dessen scheint eine Bewährungsfrist von knapp fünf Jahren seit der
Entlassung aus dem Strafvollzug aus ausländerrechtlicher Perspektive als
zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
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Seite 10
Ordnung zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnte. Folglich ist ge-
genüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG nach wie vor ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot angezeigt
(vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2; BGE 139 I 131 E. 2.3.2). Die Vorinstanz ist des-
halb zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lang
andauernde Fernhaltemassnahme.
7.
7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das bis zum 28. Juni 2020 befristete
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner: HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, RZ. 555 ff.).
7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver
Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensiblen Bereich, ist nach wie vor von einem erheblichen
öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer
dieses mit Hinweis auf seine ihm regelmässig gewährten Suspensionsbe-
willigungen in Frage stellen will, gilt es in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um streng kontrollierte und zeitlich klar
begrenzte Besuchsaufenthalte in der Schweiz handelt.
7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern gegenüber. Zudem habe er
eine biografische Kehrtwende vollzogen (berufliche Integration als Kellner
F-3736/2017
Seite 11
im Heimatland sowie eine Zusatzbeschäftigung; drogenfrei; klagloses Ver-
halten im Heimatland [vgl. Strafregisterauszug des Amtes für Justiz von
Montenegro; Akt.-ZH 461-462]), was von der Vorinstanz weder bei der In-
teressenabwägung noch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksich-
tigt worden sei. Daraus sei jedoch sein anhaltend qualifiziertes familiäres
Interesse abzuleiten, welches dem reduzierten Fernhalteinteresse gegen-
über stehe. Seine Ehefrau und seine drei Kinder hätten das Bedürfnis ihren
Ehemann bzw. Vater wieder möglichst häufig bei sich zu haben.
7.4 Das Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Einreise-
bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde mit Urteil des Verwaltungs-
gerichts Zürich vom 17. April 2017 abgewiesen (ZH-Akt. 599-611). Die pri-
vaten Interessen des Beschwerdeführers werden daher in erster Linie
durch sein fehlendes Aufenthaltsrecht beschnitten (vgl. statt vieler Urteil
des BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.; BVGE 2013/4 E.
7.4.1 m.H.). Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung
des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich
bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand-
hält.
7.5 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine
mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hin-
weg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon
ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequen-
zen für sich und seine Familien haben wird. Die mit dem Einreiseverbot
einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Be-
schwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausge-
henden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das bestehende Einreise-
verbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner
Familie in der Schweiz zudem nicht gänzlich, ist es ihm zumutbar – auch
weiterhin – mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Es
bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit in
den letzten Jahren bereits mehrfach Gebrauch gemacht hat und die Bewil-
ligungsdauer gemäss Praxis des SEM gehandhabt wurde (vgl. zur Praxis
des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-SR vom
22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1). Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsge-
richt nicht, dass durch das vorliegende Einreiseverbots das Familienleben
zusätzlich erschwert wird.
F-3736/2017
Seite 12
7.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem
Grundsatz nach zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiedererwä-
gungsweise auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint in
Anbetracht der familiären (gefestigten) Beziehungen des Beschwerdefüh-
rers als unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang kann auch nicht
unbeachtet bleiben, dass sich der Beschwerdeführer anscheinend um eine
berufliche Integration im Heimatland bemüht hat und die begangenen
Straftaten in der Zwischenzeit mehr als zwölf Jahre zurückliegen. Es ist
anzunehmen, dass er sich seiner Verantwortung als Familienvater und
Ehemann bewusst ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit
als angezeigt, das Einreiseverbot auf acht Jahre zu befristen. Damit wird
den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinrei-
chend Rechnung getragen.
8.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006; Art. 21 N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Die bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2010 bewirkte Ausschreibung des
Beschwerdeführers im SIS II, welche unverändert für die Dauer des nun-
mehr auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots weiterhin gilt, ist deshalb
gemäss obiger Ausführungen ebenfalls auf acht Jahre zu befristen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 28. Juni 2018 zu befristen.
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10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Ver-
fahrenskosten von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der
Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten
(vgl. Art, 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]).
10.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine ge-
kürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff VGKE). Der Rechtsvertreter stellte in seiner
am 22. August 2017 eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von
Fr. 2‘691.60 (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung (Honorar 5 Std. 30 Min.
à Fr. 300.–; Barauslagen von Fr. 41.60; weitere Auslagen [Kostenvor-
schuss] von Fr. 1‘000.–). In Würdigung aller Bemessungsfaktoren sowie im
Umfang seines Obsiegens ist die Parteientschädigung deshalb auf
Fr. 1‘116.45 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird
bis zum 28. Juni 2018 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden dem am 19. Juli 2017 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird zurücker-
stattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘116.45 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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