B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3738/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-3738/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige
Z._______ (geb. 1953, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene)
bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé ein Schengen-Visum für ei-
nen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden
Schwiegertochter X._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwer-
deführerin 1; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5 S. 38-41).
Bereits am 20. Januar 2017 hatte sich die Gastgeberin mit einem entspre-
chenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM
act. 5 S. 24).
B.
Mit Formularentscheid vom 13. März 2017 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Yaoundé ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit dem Umstand, dass der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien; die vorge-
legten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsich-
tigten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Alsdann fehle
die Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus
dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums (SEM act. 5 S. 36-37).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann, der
Sohn der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), mit Eingabe
vom 19. März 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 4-5).
D.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 15. Juni 2017 ab. Dabei
teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus welcher als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Ver-
hältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Er-
fahrung zeige, versuchten viele Personen sich insbesondere auch im west-
lichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe
dort zudem bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das
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Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grund-
sätzlich hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin betreibe einen Markt-
stand in Kamerun und verkaufe dort Ingwergetränke. Sie gehe damit zwar
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, was sie im Hinblick auf das wirt-
schaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimat-
land auch nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Die
Gastgeberin lebe überdies seit September 2014 nicht mehr mit ihrem Ehe-
gatten zusammen. Dieser lebe seit dem 1. November 2014 nicht mehr in
Horgen, sondern habe in Schlieren Wohnsitz bezogen. Wo sich die Ge-
suchstellerin schlussendlich aufhalten würde, gehe nicht eindeutig aus den
Akten hervor. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon
auszugehen, dass der Gesuchstellerin keinerlei besondere berufliche, fa-
miliäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen würden, welche das
vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
als entsprechend gering erscheinen lassen könnte.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2017 beantragen die Beschwerdefüh-
renden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begrün-
dung bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten sich als Ehepaar wieder
gefunden und würden ein normales Leben führen. Die Gesuchstellerin
werde daher bei ihnen zu Gast sein. Die Eingeladene weise überdies fami-
liäre Verpflichtungen auf. So sei sie für ihren Enkel (geb. 5. April 1999) ver-
antwortlich. Dessen Mutter sei verstorben, sein Vater sei unbekannt. Zu-
dem erhalte sie eine regelmässige Witwenrente. Um diese zu erhalten,
müsse sie jährlich persönlich bei der Rentenkasse erscheinen. Sie, bzw.
ihr verstorbener Ehemann, sei auch Besitzerin einer Parzelle Land in
A._______. Im Erdgeschoss des sich darauf befindenden Hauses wohne
sie mit ihren Enkeln. Im Obergeschoss befänden sich zwei weitere Woh-
nungen, welche sie vermiete. Die monatlichen Mieteinnahmen würden sich
je auf CFA 65‘000.– (insgesamt ca. CHF 260.–) belaufen. Die Wohnungen
seien für 4 bzw. 6 Monate vermietet. Damit die Gesuchstellerin auch in
Zukunft Mieteinnahmen generiere und das Haus nicht verkomme, sei es
zwingend notwendig, dass sie nach A._______ zurückkehre, um sich um
die Mieter und das Haus zu kümmern. Drittens betreibe die Gesuchstellerin
einen Marktstand, welchen sie mit Enthusiasmus betreibe und der ihr ein
regelmässiges Einkommen sichere. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) werde
für Kamerun mit USD 1‘217.05 (2017) angegeben. Dies ergebe ein monat-
liches Einkommen von ca. USD 101.47. Das Einkommen der Gesuchstel-
lerin liege weit darüber. Es bestehe somit kein wirtschaftlicher Grund, die
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Heimat zu verlassen. Der Besuch in der Schweiz ermögliche ihr, die Be-
ziehung zu ihren Enkelkindern in deren Umgebung zu vertiefen und den
Kontakt zur Familie der Schwiegertochter aufrecht zu erhalten. Wie bereits
nach dem ersten Besuch vom Oktober 2011 bis Januar 2012 werde sie vor
Ablauf des Visums wieder nach A._______ zurückkehren und ihr gewohn-
tes Leben weiterführen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer
act.] 1).
Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wurde
den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme
zugestellt (BVGer act. 6 und act. 7).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte
Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
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Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
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gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert
durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter
Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
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die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dür-
fen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 8
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Ge-
währ für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich
aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
5.2 Kamerun ist unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorga-
nisation CEMAC das wirtschaftlich stärkste Land. Trotzdem ist die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor prekär. Das derzeitige Wirtschaftswachstum
ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die
Armutsrate von circa 24% nachhaltig zu senken. Der "Human Development
Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft
Kamerun 2016 lediglich auf Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser
schwierigen wirtschaftlichen Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des
Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören
insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit
verbreitete Korruption (vgl. im Internet: > Vertretungen
und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 6. Oktober 2017;
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kamerun > Wirtschaft > Wirtschaftslage, Wirtschaftsstruktur, Stand:
November 2017; Webseiten besucht im Januar 2018).
5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswande-
rung. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungs-
netz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das
den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Be-
stimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den
Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen
und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände
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und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums mit
zu berücksichtigen.
5.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf
gesuchstellende Personen aus Kamerun allgemein als erheblich ein-
schätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umstän-
den und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist dabei festzu-
halten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten
Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schen-
gen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E.
4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 65-jährige verwitwete
Frau, die mit ihren Enkeln in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Be-
schwerde vom 3. Juli 2017). Gemäss den weiteren beschwerdeweisen
Ausführungen sei sie für ihren Enkel C._______ (geb. 5. April 1999) ver-
antwortlich. Er sei der Sohn ihrer ältesten Tochter, die im Jahr 2013 gestor-
ben sei. Der Vater des Jungen sei unbekannt. Es ist jedoch nicht davon
auszugehen, der bald 19-jährige Enkel sei noch auf eine engmaschige per-
sönliche Betreuung angewiesen. Für dieses Alter angebrachte allfällige
Unterstützungsleistungen können denn auch ohne Weiteres von anderen
Mitglieder der Familie Z._______ erbracht werden, leben doch gemäss
Auskunft der Beschwerdeführerin 1 fünf Kinder der Gesuchstellerin mit de-
ren Ehegatten und insgesamt zwölf Kinder sowie ihre Geschwister in Ka-
merun (SEM act. 7 S. 48-49). Zudem könnte ein allfälliger Kontakt aus dem
Ausland zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Enkel auch mit modernen
Kommunikationsmitteln aufrechterhalten bleiben. Mit diesen Ausführungen
ist nicht anzunehmen, es bestünden (noch) familiäre Verpflichtungen, wel-
che die persönliche Präsenz der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland zwin-
gend erfordern würden.
6.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin ist Fol-
gendes auszuführen: Im Gesuch um Erteilung des Schengen-Visums vom
1. Februar 2017 führt die Eingeladene aus, ihr aktueller Beruf/Beschäfti-
gung sei Hausfrau („Ménagère“; vgl. SEM act. 5 S. 40). Die Beschwerde-
führenden machen geltend, die Gesuchstellerin erhalte eine regelmässige
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Seite 10
Witwenrente von monatlich CFA 44‘145.– (ca. CHF 80.–). Sie besitze zu-
dem ein Haus, dessen Erdgeschoss sie mit ihren Enkeln bewohne. Die
zwei sich im Obergeschoss befindenden Wohnungen vermiete sie. Die mo-
natlichen Mieteinnahmen würden sich pro Wohnung auf CFA 65‘000.– (ins-
gesamt ca. CHF 260.–) belaufen. Des Weiteren betreibe die Eingeladene
seit Jahren einen Marktstand, mit dem sie ein regelmässiges Einkommen
generiere. Der Stand sei für die Gesuchstellerin auch eine Aufgabe und
eine Einbindung in die Gesellschaft (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017).
Die dargelegten Einnahmen der Gesuchstellerin sind jedoch zu relativie-
ren. So bleibt unklar, wie oft und wie lange sie die beiden Wohnungen über-
haupt vermieten kann, sind doch die eingereichten Mietverträge auf vier
bzw. sechs Monate befristet. Auch wurde nicht angegeben, welche konkre-
ten Einnahmen sie mit dem Betrieb des Marktstandes erwirtschaftet. Damit
kann selbst in Anbetracht des Umstands, dass sie eine monatliche Witwen-
rente erhält, nicht davon ausgegangen werden, sie lebe in wirtschaftlich
günstigen oder privilegierten Verhältnissen, welche sie verlässlich von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchten. Nicht gehört werden kann dabei
auch, dass sie sich gemäss den Beschwerdeführenden zwingend wieder
in ihr Heimatland begeben müsse, um sich um (allfällige) Mieteinnahmen
und ihr Haus zu kümmern (vgl. Beschwerde vom 3. Juli 2017), sind doch
weitere Familienmitglieder vor Ort, die ihr diese Aufgabe abnehmen könn-
ten. Zudem wäre ihre Stellvertretung auch anlässlich des geplanten drei-
monatigen Besuchsaufenthalts in der Schweiz gewährleistet, würde sich
doch der Sohn der Gesuchstellerin in dieser Zeit um das Haus und die
Mieter kümmern (SEM act. 7 S. 48).
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Einge-
ladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
Zwar ist in casu nicht unbeachtlich, dass sich die Gesuchstellerin bereits
vom Oktober 2011 bis Januar 2012 besuchshalber in der Schweiz aufge-
halten hat und wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Allerdings gilt es
zu bedenken, dass eine Motivation zur Emigration gerade auch im fort-
schreitenden Alter der Gesuchstellerin auszumachen ist. Der (durchaus
verständliche) Wunsch der Beschwerdeführenden, die Beziehung zwi-
schen ihrem Gast und deren Enkelkindern zu vertiefen sowie den Kontakt
zu ihr aufrecht zu erhalten, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu
treten.
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6.4 An dieser Beurteilung kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die
Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin ga-
rantieren (vgl. Einladungsbrief vom 20. Januar 2017 [SEM act. 1 S. 3]). In
ihrer Eigenschaft als Gastgeber können sie zwar für gewisse finanzielle
Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfäl-
lige, nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit
sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere können sich die Be-
schwerdeführenden nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweige-
rung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Den Be-
schwerdeführenden ist es als Schweizerbürger überdies möglich, die Ge-
suchstellerin in Kamerun zu besuchen (vgl. dazu Urteil des BVGer
F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die unterliegenden Be-
schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: