B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3741/2017
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
F-3741/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1952), ein in Bolivien lebender Schweizer Bür-
ger, bezieht seit dem Jahr 2007 für sich und seine Tochter (geb. 2002) fi-
nanzielle Unterstützungen von der Sozialhilfe für Auslandschweizer.
B.
Nachdem dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom
20. Mai 2016 mit Verfügung vom 25. Mai 2016 für eine weitere Unterstüt-
zungsperiode (01.06.2016 bis 31.05.2017) zunächst eine wiederkehrende
Leistung von monatlich BOB 6'687.15 (Bolivianische Boliviano) zugespro-
chen wurde, passte die Vorinstanz das Budget vom 24. Mai 2016 aufgrund
veränderter Verhältnisse seit anfangs November 2016 an und gewährte
ihm mit Verfügung vom 13. März 2017 für den Zeitraum vom 1. November
2016 bis 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von
monatlich BOB 4637.50. Die Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem
Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eröffnet.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft
in Lima Ende Juni 2017) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht an (Eingang 4. Juli 2017) und beantragte sinn-
gemäss eine Anpassung der Unterstützungsleistungen (u.a. würden die
Kosten für seine Tochter zu wenig berücksichtigt).
D.
Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August
2017 erneut eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von monatlich
BOB 4637.50. Dabei sprach sie die Unterstützungsleistungen lediglich für
drei Monate zu, weil der Beschwerdeführer und seine Tochter ab Septem-
ber 2017 eine Rente erhalten sollten, welche höher liege als die Sozialleis-
tungen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 18. Mai 2017,
soweit sie die Verfügung vom 13. März 2017 betrifft, zu spät erhoben wor-
den sei (nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist). Die Instruktionsrich-
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terin stellte ihm jedoch – ohne Gegenbericht bis 25. August 2017 – in Aus-
sicht, die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017
entgegenzunehmen.
Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht ver-
nehmen.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhil-
feleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3
und Art. 62 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer
Personen und Institutionen [ASG, SR 195.1] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
auch Art. 32 VGG).
1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 nimmt Bezug
auf die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2017. Die Rechtsmittelfrist
hat am 4. Mai 2017 zu laufen begonnen (Eröffnung am 3. Mai 2017) und
am 5. Juni 2017 geendet (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Zwar geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerde bei der
Schweizerischen Vertretung in Lima eingetroffen ist (das Original der Be-
schwerdeschrift vom 18. Mai 2017 wurde dem BVGer am 27. Juni 2017 mit
dem Vermerk «zur Kenntnis» übermittelt [vgl. BVGer-act. 2]). Aufgrund des
Zeitpunkts der Übermittlung besteht jedoch eine Vermutung, dass die Be-
schwerde nach dem 5. Juni 2017 bei der Schweizerischen Vertretung in
Lima eingegangen ist. Da der Beschwerdeführer diese Vermutung im Rah-
men des rechtlichen Gehörs, welches ihm am 12. Juli 2017 gewährt wurde,
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nicht widerlegt hat, gilt die Beschwerde als verspätet eingereicht mit der
Folge, dass – was die Unterstützungsperiode vom 1. November 2016 bis
31. Mai 2017 anbelangt – darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend spricht
aber nichts dagegen, die Eingabe vom 18. Mai 2017 als Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 19. Juni 2017 (betreffend die Unterstützungsperi-
ode vom 1. Juni bis 31. August 2017) entgegenzunehmen, zumal beide
Verfügungen auf identischen Budgets beruhen (zur Gültigkeit einer vor Be-
ginn des Fristenlaufs eingereichten Beschwerde vgl. im Übrigen MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist im dargelegten Rahmen einzutreten (Art. 52
VwVG). Überprüfungszeitraum bildet somit die Zeitspanne vom 1. Juni
2017 bis 31. August 2017.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der vorlie-
genden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel-
len, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellten (vgl.
Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schwei-
zer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen
und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Aus-
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landschweizerregister eingetragen sind. Sozialhilfe wird Auslandschweize-
rinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunter-
halt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von
privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten
können (Art. 24 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehr-
facher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt,
wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art
und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnis-
sen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staats-
angehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG).
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okto-
ber 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine Person Anspruch auf wiederkeh-
rende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Emp-
fangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c).
3.3 Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine
Pauschale für die Haushaltskosten (Bst. a) und weitere wiederkehrende
Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitäts-
auslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Aus-
gaben für Bildung und Ausbildung werden gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien
der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen vom 1. Januar 2016
(nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: Organisa-
tion des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion >
Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 17. Juli
2019) berücksichtigt, wobei grundsätzlich nur die Kosten für den Besuch
einer öffentlichen Schule bis zum Abschluss der im Empfangsstaat obliga-
torischen Schulzeit anrechenbar sind.
3.4 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die So-
zialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe
mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und
für die Familie gesichert ist (Art. 35 Abs. 1 ASG). Über die Rückerstattung
entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung
verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 35 Abs. 5 ASG).
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Seite 6
4.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Positi-
onen des der Verfügung vom 19. Juni 2017 zugrunde gelegten Budgets in
Frage; u.a. das festgesetzte Haushaltsgeld pro 2017 für eine Person, die
gemeinsamen Haushaltskosten, das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 so-
wie die Ausgaben für Bildung/Ausbildung gemäss Ziff. 2.3.7 des Budgets.
4.1
Das Haushaltsgeld i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a V-ASG ist ein Grundbetrag, der
selbständig wohnenden Personen ermöglichen soll, die alltäglichen Le-
benshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere die Kosten für Nahrungs-
mittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Klei-
dern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebüh-
ren. Die Höhe des Haushaltsgeldes wird auf Vorschlag der Schweizer Ver-
tretungen von der SAS periodisch länder- oder regionenweise festgelegt
(vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Das Haushaltsgeld deckt nur einen Teil je-
ner Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz
für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt wür-
den. Der Betrag (CHF 565.-) wird dann auf die länderspezifische Kaufkraft
umgerechnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das Haushalts-
geld pro 2017 für Bolivien abgestützt auf die Indices der OECD, UBS und
auf weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimum-
löhne, auf BOB 1'200.- für eine Person festgesetzt. Dieser Betrag ent-
spricht jenem pro 2016. Dass sich die Verhältnisse in Bolivien in den Jah-
ren 2016 und 2017 gleich präsentieren, wird vom Beschwerdeführer nicht
in Frage gestellt.
4.2 Die gemeinsamen Haushaltskosten wurden im Budget (vgl. Ziff. 2.3.1)
auf insgesamt BOB 1'072.- festgelegt, wobei BOB 900.- auf die eigentliche
Wohnungsmiete, BOB 50.- auf die Wohnnebenkosten (z.B. Heizung und
Wasser) und BOB 122.- auf Elektrizität und Gas entfallen. Der Beschwer-
deführer macht in dieser Hinsicht geltend, für die von ihm und seiner Toch-
ter bewohnten 1½ Zimmer (in einem Haus mit insgesamt 4 Zimmern) sowie
für Wasser und Strom bezahle er seit März 2016 BOB 1'200.-. Aus den
Akten ergibt sich (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016 so-
wie das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Budget vom 6. Januar
2017), dass die Wohnungsmiete für ihn und seine Tochter BOB 900.- be-
trägt. Zudem reichte er Mietzinszahlungsquittungen über den Betrag von
BOB 900.- ein. Der Betrag für die eigentliche Wohnungsmiete ist somit
nicht strittig. Jedoch beansprucht der Beschwerdeführer für Wohnneben-
kosten sowie Elektrizität und Gas insgesamt BOB 350.- (im Budget sind
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dafür BOB 172.- eingesetzt). Allerdings reichte er weder mit seinen Gesu-
chen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechende Belege
ein. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die anfallenden Nebenkosten
das ganze Haus betreffen und nicht nur die vom Beschwerdeführer und
seiner Tochter bewohnten 1½ Zimmer. In casu wurden für Elektrizität/Gas
BOB 122.- eingesetzt (beruhend auf einer Rechnung von BOB 217.- für
drei Monate [BOB 72.33 pro Monat] und auf vom Beschwerdeführer aner-
kannte Kosten für Gas von BOB 50.-). Dass die Vorinstanz die übrigen
Wohnnebenkosten gestützt auf Erfahrungswerte auf BOB 50.- festsetzte,
ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.3 Das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 des Budgets für die im betreffen-
den Haushalt lebenden unterstützungsberechtigten Personen (Beschwer-
deführer und Tochter) leitet sich aus dem festgelegten Haushaltsgeld pro
2017 ab. Vorliegend wurde es auf BOB 1'488.- (124% von BOB 1'200.-)
festgelegt. Bei dieser Berechnung ging die Vorinstanz von einem 3-Perso-
nen-Haushalt aus (Beschwerdeführer, Tochter und die nicht unterstüt-
zungsberechtigte Mutter der Tochter). Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien
beträgt das Haushaltsgeld in einem 3-Personen-Haushalt 62% pro Person,
also insgesamt 124% für die beiden unterstützungsberechtigten Personen.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dies sei zu wenig, zumal die
Mutter sich inzwischen nicht mehr im Haushalt befinde. Er verkennt dabei
aber, dass sich die eingesetzten 124% zu seinen Gunsten auswirken, weil
im selben Haushalt auch noch der Onkel, die Tante und die Grossmutter
seiner Tochter leben (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober
2016). Würde man bei der Berechnung des Haushaltsgeldes von einer
Haushaltsgrösse von fünf und mehr Personen ausgehen, wären dies ge-
mäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien 48.4% pro Person, somit nur 96.8% bzw.
BOB 1'161.61 für die beiden unterstützungsberechtigten Personen. Dem-
nach erhielt der Beschwerdeführer mit dem auf BOB 1'488.- festgelegten
Haushaltsgeld sogar mehr, als ihm bei korrekter Berechnung zugestanden
hätte.
4.4 Für Bildung und Ausbildung veranschlagte die Vorinstanz BOB 200.-
(vgl. Ziff. 2.3.7 des Budgets). Die von der Tochter des Beschwerdeführers
besuchte Schule (ab August 2016) ist grundsätzlich kostenlos. Seit Novem-
ber 2016 entstehen ihr auch keine Kosten mehr für die von ihr in Santa
Cruz de la Sierra besuchte (schulische) Therapie (vgl. Bericht des Haus-
besuchs vom 21. Oktober 2016). Die budgetierten BOB 200.- entsprechen
den im Zusammenhang mit dem Schulbesuch (ganz in der Nähe von ihrem
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Seite 8
Zuhause) durchschnittlich anfallenden Kosten. Insoweit der Beschwerde-
führer in seiner Rechtsmitteleingabe auf angeblich nicht vergütete Kosten
aus dem Jahre 2016 hinweist, ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden
Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Darüber hinaus geht
der Beschwerdeführer nicht weiter auf das Budget ein und legt nicht dar,
weshalb es unzutreffend sein sollte. Es kann somit ergänzend auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 19. Juni 2017 bzw. auf
das dieser Verfügung zugrunde gelegte Budget verwiesen werden.
4.5 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer bemängelte Nichtvergü-
tung von Medikamentenkosten anbelangt, so wird bei Personen, die wie-
derkehrende (monatliche Leistungen) benötigen, mit dem Entscheid über
diese Leistungen gleichzeitig Kostengutsprache für ambulante ärztlichen
Behandlungen und verordnete Medikamente erteilt. Die Kosten werden
von den Auslandvertretungen jedoch nur gegen Vorlage entsprechender
Belege vergütet (vgl. Ziff. 3.2.3 der Richtlinien), worauf der Beschwerde-
führer in den jeweiligen Verfügungen ausdrücklich aufmerksam gemacht
wurde. Weil er bei der Schweizer Vertretung in Lima zwecks Rückerstat-
tung von Kosten für Medikamente für sich und seine Tochter bis anhin we-
der eine ärztliche Verordnung noch entsprechende Belege (Quittungen)
vorlegte, konnten bzw. können ihm die geltend gemachten Auslagen auch
nicht vergütet werden.
5.
Der Beschwerdeführer moniert, ihm würden seit April 2017 «unbelegt» le-
diglich BOB 4'437.50 statt der verfügten BOB 4'637.50 ausbezahlt.
5.1 Die Vorinstanz erklärt diese Differenz in ihrer Vernehmlassung vom
15. November 2017 folgendermassen: Gestützt auf die Verfügung vom
25. Mai 2016 sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2016
bis zum 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 6'687.15 im
Monat zugesprochen und in dieser Höhe bis und mit März 2017 auch aus-
bezahlt worden. Da sich die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung
geändert hätten, habe diese ab November 2016 auf teilweise nicht mehr
korrekten Budgetposten basiert. Aus diesem Grund habe sie – die Vor-
instanz – am 13. März 2017 für den Zeitraum von November 2016 bis Mai
2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 4'637.50 zugesprochen. Da-
mit habe jedoch nicht verhindert werden können, dass dem Beschwerde-
führer von November 2016 bis März 2017 insgesamt BOB 10'248.25 zu
viel an Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, d.h. monatlich BOB 2'049.65. Da
zu viel erhaltene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten seien, habe sie –
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Seite 9
die Vorinstanz – eine entsprechende Korrektur in Form eines Abzugs von
BOB 200.- pro Monat vorgenommen (Auszahlung der wiederkehrenden
Leistung von lediglich BOB 4'637.50 im Monat). Es werde nicht in Abrede
gestellt, dass dieser Abzug zwecks Übersichtlichkeit und Klarheit in die an-
gefochtene Verfügung hätte aufgenommen werden können. Gemäss E-
Mail der Schweizer Vertretung in Lima vom 31. Mai 2017 sei aber der Be-
schwerdeführer darüber informiert worden, dass und weshalb dieser Abzug
vorgenommen werde.
5.2 Eine Rückerstattung von Sozialhilfebeträgen gestützt auf Art. 35 Abs. 1
ASG stellt die Begründung einer Pflicht dar und bedarf der Anordnung
durch die zuständige Behörde (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es ist fraglich,
ob die Vorinstanz über die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Beträge
(bzw. eines Teils davon) gemäss Art. 35 Abs. 5 ASG eine solche Anordnung
erlassen hat. Entgegen den Angaben der Vorinstanz können den Akten
nämlich keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdefüh-
rer über das Vorgehen betreffend monatliche Abzüge informiert worden
wäre. In der E-Mail der Vize-Konsulin der Schweizerischen Vertretung in
Lima vom 31. Mai 2017 (KD-act. 8), welche an die zuständige Sachbear-
beiterin (Sozialarbeiterin FH) bei der Vorinstanz gerichtet war, wird zwar
behauptet, der Beschwerdeführer sei «sehr wohl» informiert worden. Ein
Beleg dafür findet sich in den Akten aber nicht. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass keine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG ergangen ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung erhalten
hätte, wäre diese Rückerstattungsverfügung mangelhaft eröffnet, da die
Vorgaben von Art. 34 ff. VwVG nicht eingehalten wurden. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz geht es nicht in erster Linie um «Klarheit und Über-
sichtlichkeit», sondern um den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch
auf ein faires Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Diesen Anspruch
hat die Vorinstanz verletzt, indem sie die Rückerstattung nicht anordnete,
sondern ohne Öffnung des Rechtswegs vollzog (vgl. Art. 44 VwVG). Dieses
Vorgehen stellt eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1;
141 I 172 E. 5) dar und ist in keinem Fall statthaft.
5.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un-
ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
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Seite 10
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
5.4 Im vorliegenden Fall würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Be-
hebung des Verfahrensmangels einen prozessualen Leerlauf darstellen.
Der Mangel wiegt zwar recht schwer, ist jedoch einer Heilung zugänglich:
Das BVGer überprüft die Rechtmässigkeit der Rückerstattung mit voller
Kognition; zudem hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht in ihrer Ver-
nehmlassung eingehend begründet. Der Beschwerdeführer hatte im Rah-
men des Replikrechts Gelegenheit, sich dazu zu äussern, was er unterlas-
sen hat. Bei dieser Sachlage ist der Verfahrensmangel als geheilt zu be-
trachten. Nachdem die Berechnungen der Vorinstanz und damit die Höhe
der Sozialhilfeleistungen im fraglichen Zeitraum bestätigt worden sind (vgl.
E. 4 hiervor), erweist sich die Rückerstattungspflicht als rechtmässig. Der
Abzug ist nur bis zum 31. August 2017 zu überprüfen; bis zu jenem Zeit-
punkt waren insgesamt BOB 1'000.- abgezogen bzw. «zurückerstattet»
worden (April bis August 2017 = 5 Monate à BOB 200.-). Angesichts dieses
moderaten Betrags ist auch Art. 35 Abs. 5 zweiter Satz ASG (vgl. E. 3.4
hiervor), welchen der Beschwerdeführer in einer Beschwerde hätte anrufen
können, Genüge getan.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz – indem sie in der Ver-
fügung vom 19. Juni 2017 die monatliche Unterstützungsleistung auf BOB
4637.50 festlegte – kein Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Auch die
Rückerstattungspflicht bzw. die damit verbundene Reduktion des Auszah-
lungsbetrags ist im Ergebnis – nach Heilung des Verfahrensmangels –
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Lima)
– die Schweizerische Botschaft in Lima (Ref.-Nr. 152.21) mit der Bitte,
das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und
die Empfangsbestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsge-
richt zu senden
– die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr.
A […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: