B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3747/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Häfeli ,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsu-
chende (ZBA), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit
F-3747/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) reiste am 4. Februar 2008 mit seiner
Familie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Anlässlich
des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Akten
der Vorinstanz [SEM act.] A 1/1, 1/2).
B.
Das SEM wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (SEM act. A 36). Da-
gegen erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie mit Eingabe vom
21. Januar 2009 Beschwerde (SEM act. A 38).
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 zog das SEM seinen Entscheid vom
22. Dezember 2008 teilweise in Wiedererwägung, indem es – wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers feststellte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Gestützt auf die Ein-
heit der Familie wurden auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerde-
führers als Flüchtlinge anerkannt (SEM act. A 45). Das Bundesverwal-
tungsgericht wies die Beschwerde vom 21. Januar 2009 mit Urteil vom 27.
September 2012 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (vgl.
Urteil E-425/2009; SEM act. A 50).
D.
Mit Gesuch vom 10. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer die An-
erkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung brachte er im Wesentli-
chen vor, es sei ihm vom Militärrichter von B._______ die Staatsangehö-
rigkeit entzogen worden. Er sei nicht mehr im Besitz der syrischen Bürger-
rechte. Wie sein Familienanwalt in einem Schreiben ausführe, sei ihm die
Staatsangehörigkeit durch ein Sondergericht entzogen worden. Es sei dem
Anwalt nicht erlaubt gewesen, an den Verhandlungen teilzunehmen. Die
Dokumente seien gefunden worden, nachdem die Demokratische Einheits-
partei (PYD) die Verwaltung der Region übernommen habe. Er, der Be-
schwerdeführer, habe sich gegen den Entzug der Staatsbürgerrechte nicht
wehren können. Das Urteil sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Er
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Seite 3
gehöre nun nach syrischer Rechtsprechung nicht mehr dem syrischen
Staat an und sei damit als Staatenloser anzuerkennen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie ei-
nes Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Februar 2015 (inkl. be-
glaubigter deutscher Übersetzung), die Kopie einer Urteilszusammenfas-
sung vom 14. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) sowie
eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung des Beschwerdeführers
vom 5. Juli 2014 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung) zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer dazu auf, seine mit Gesuch vom 10. März 2015 eingereichten Un-
terlagen im Original nachzureichen. Zudem liege das Original des eigentli-
chen Urteils nicht vor, weshalb auch dieses Dokument noch im Original
nachzureichen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, den
Entzug der syrischen Staatsbürgerschaft zu substantiieren (SEM Act. B 5).
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. April 2015 eine schrift-
liche Stellungnahme zu den Akten (SEM act. B 6). Er machte im Wesentli-
chen geltend, der könne die Originaldokumente aufgrund der schlechten
Sicherheitslage nicht nachreichen (SEM act. B 6).
G.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 gab die Vorinstanz dem Gesuch des Be-
schwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dies mit
der Begründung, es sei ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust
der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthiel-
ten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend
gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachver-
haltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend ge-
machte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, wes-
halb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Be-
schwerde beigelegt waren eine vollständige Übersetzung der Urteilszu-
sammenfassung, ein Schreiben des Rechtsanwalts C._______ vom 9. Juni
2015 sowie einen Memory-Stick.
I.
Mit Schreiben vom 5. und 6. Januar 2016 informierte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer über den internen Wechsel der Zu-
ständigkeit betreffend das vorliegende Verfahren sowie über das baldige
Ergehen einer Instruktionsverfügung.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Verfügung vom 10. Februar 2016
dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw.
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG statt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 4. April 2016 abschliessend
Stellung. Dem Schreiben beigelegt war ein von der Rechtsvertreterin in
Auftrag gegebener Bericht einer Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. März 2016 zu Syrien betreffend den Entzug
der Staatsbürgerschaft / ziviler Rechte.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Seite 5
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der
Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in
Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün-
dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).
3.
Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) hält fest, dass als
staatenlos eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung
("under the operation of its law", "par application de sa législation") als sei-
nen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Be-
griffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen
nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besit-
zen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de
facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung
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Seite 6
der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss.
Bern 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2013/60 E. 4).
4.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art.
8 ZGB). Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts
diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Be-
hauptung hat Rechte ableiten wollen. Die Beweislosigkeit trifft bei begüns-
tigenden Verfügungen grundsätzlich den Ansprecher, bei belastenden Ver-
fügungen die Verwaltungsbehörde. Vorbehältlich gesetzlicher Sonderbe-
stimmung (z. B. Art. 7 AsylG) ist der volle Beweis zu erbringen. Eine Be-
weiserleichterung oder eine Herabsetzung des Beweismasses sind in Ver-
fahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht vorgesehen. Im Anwen-
dungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist die Beweiserhebung Sa-
che der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich
nötigenfalls der im Gesetz bestimmten Beweismittel bedient (Art. 12
VwVG). Die Parteien tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, zur
Feststellung des Sachverhalts (z.B. Substantiierungslast) beizutragen (Art.
13 VwVG). Sie haben das Recht, zum Beweisergebnis Stellung zu neh-
men. Schliesslich erfolgt die Beweiswürdigung durch die verfügende Be-
hörde frei, ohne Bindung an feste Beweisregeln (vgl. Urteil des BVGer
E-1658/2013 vom 14. April 2015 E. 6.1 m.H. sowie KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50ff.)
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit damit, dass der syrische Staat ihm seine syrische Staats-
angehörigkeit entzogen habe. Sein Familienanwalt habe ihm über Face-
book mitgeteilt, dass der syrische Staat ihn ausgebürgert habe. Der Anwalt
habe verschiedene Dokumente auf Facebook gepostet. Vom Gerichtsver-
fahren gegen ihn habe der Anwalt erst erfahren, als die PYD die Verwaltung
der Region übernommen habe und er die Dokumente angeschaut habe.
Im Regierungsgebäude seien eine Urteilszusammenfassung vom 19. Juni
2014 sowie ein Haftbefehl vom 5. Juli 2014 gefunden worden. Gemäss den
Unterlagen sei ihm am 19. Juni 2014 die Staatsangehörigkeit entzogen
worden. Weiter sei er zu einer Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt
worden. Sein Vermögen in Syrien sei beschlagnahmt worden. Dem Be-
schwerdeführer sei persönlich nie ein Urteil eröffnet worden, obwohl dies
auf der Urteilszusammenfassung stehe. Er halte sich seit 2008 in der
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Schweiz auf und sei nie nach Syrien zurückgegangen. Er sei in Syrien zur
Verhaftung ausgeschrieben. Dem Beschwerdeführer seien die Bürger-
rechte nicht aufgrund des Art. 20 und 21 des syrischen Staatsangehörig-
keitsgesetzes aberkannt, sondern vermutlich – wie es sein Anwalt schrift-
lich mitgeteilt habe – aufgrund von Art. 34 und 42 des syrischen Strafge-
setzbuches, da er gegen Art. 287, 238, 288, 285, 267 und 274 des syri-
schen Strafgesetzbuches verstossen habe (vgl. Beschwerde vom 12. Juni
2015).
5.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Verlust
der syrischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Seine Angaben enthiel-
ten zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, in Anbetracht derer die geltend
gemachte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit als Sachver-
haltskonstrukt zu qualifizieren sei. Demzufolge erweise sich die geltend ge-
machte Staatenlosigkeit weder als nachgewiesen noch als glaubhaft, wes-
halb sein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei.
Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.
6.
6.1 Ein besonderes Augenmerk ist vorerst auf die Dokumente zu richten,
mit welchen der Beschwerdeführer die angebliche Aberkennung der syri-
schen Staatsangehörigkeit beweismässig zu unterlegen versucht. So
reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Kopien von Dokumenten
ein (eine Kopie eines Schreibens seines syrischen Anwalts vom 12. Feb-
ruar 2015, eine Kopie einer Urteilszusammenfassung vom 14. Juli 2014
sowie eine Kopie einer Ausschreibung zur Verhaftung vom 5. Juli 2014 je
inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung). Der Urteilszusammenfassung
ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheits-
strafe von 3 Jahren sowie mit einer Busse von SYP 500‘000 bestraft wor-
den sei; zudem seien ihm seine Bürgerrechte aberkannt und ihm die
Staatsangehörigkeit entzogen und sein bewegliches und unbewegliches
Vermögen beschlagnahmt worden […] (vgl. deutsche Übersetzung der Ur-
teilszusammenfassung vom 14. Juli 2014). Einer schriftlichen Aufforderung
des SEM, die entsprechenden Original-Dokumente einzureichen (vgl. SEM
act. B 5), kam er mit der Begründung nicht nach, der Postweg sei nur über
die Türkei möglich, es sei aber zurzeit viel zu gefährlich, über die türkische
Grenze zu gehen (SEM act. B 6). Auch im vorliegenden Verfahren erklärte
er, der Postweg von B._______ aus sei nicht möglich, der Anwalt müsse
über die Grenze in die Türkei und von dort die Dokumente senden. Der
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Seite 8
Weg nach Damaskus sei ebenfalls versperrt. Es sei dem Anwalt unmöglich,
sich nach Damaskus zu begeben. Es sei auch viel zu gefährlich. Die im
Norden Syriens gelegene Stadt B._______ sei weit weg von Damaskus
(Beschwerde vom 12. Juni 2016).
6.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Schweizeri-
schen Post der Briefverkehr mit Syrien wieder hergestellt ist; aufgrund der
politischen Situation im Land können die Laufzeiten hingegen
nicht immer eingehalten werden (Die Post, Landesinformationen : Syrien,
, abgerufen im
Januar 2017). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerde-
führer möglich gewesen wäre, die Originaldokumente nachzureichen. Un-
abhängig davon geht das Bundesverwaltungsgericht überdies davon aus,
dass selbst dem Original der Urteilszusammenfassung als Beweismittel le-
diglich eine geringe Beweiskraft zuzuerkennen wäre, handelt es sich doch
– wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht – um ein in Formularform
gestaltetes Dokument mit handschriftlichen Ergänzungen, das leicht zu fäl-
schen ist. Das angebliche Urteil – welches hier massgeblich wäre – habe
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen hingegen nie erhalten,
obwohl auf der Zusammenfassung die handschriftliche Notiz des Einzelmi-
litärrichters „Urteil an seiner Haustüre angebracht“ (vgl. Beschwerde vom
12. Juni 2015) zu finden ist.
7.
7.1 Nebst der geringen Beweiskraft, welche den eingereichten Kopien zu-
kommt, wurde bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015
auf zahlreiche Ungereimtheiten hingewiesen, welche die Urteilszusam-
menfassung enthalten soll. Die darob entstandenen Zweifel an der Sach-
verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers konnten denn auch im Laufe
des vorliegenden Verfahrens – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht aus-
geräumt werden.
7.1.1 Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei dem Be-
schwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 34 und
42 des syrischen Strafgesetzbuches aberkannt worden; dies habe ihm sein
Anwalt aus Syrien mitgeteilt. Das Schreiben des Rechtsvertreters vom 9.
Juni 2015 wurde der Beschwerde beigelegt (vgl. dazu Beilage 3 der Be-
schwerde). In der Replik vom 4. April 2016 wird zudem ausgeführt, Abklä-
rungen der Rechtsvertreterin hätten ergeben, es sei richtig, dass die
Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit in den
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Art. 20 und 21 geregelt seien. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb
der Anwalt Art. 34 und 42 in seinem Schreiben erwähnt habe. In Art. 42
fänden sich aber verschiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Ent-
zug oder die Einschränkung ziviler Rechte, Konfiszierung des Vermögens
usw. Dem Beschwerdeführer seien auch die beweglichen und unbewegli-
chen Vermögenswerte beschlagnahmt worden.
7.1.2 Die Aberkennung und Rückverleihung der syrischen Staatsangehö-
rigkeit wird im Kapitel VII des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ge-
regelt. Art. 20 und Art. 21 zählen dabei grundsätzlich abschliessend die
Gründe für die Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft auf (zu den
Gründen vgl. ausführlich die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2015, S.
6 sowie Urteil des BVGer D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 E. 4.3). Wie
die Vorinstanz richtig erkannte, ist der vom Beschwerdeführer angegebene
Grund für seine Aberkennung der Staatsbürgerschaft (Verbreitung falscher
Nachrichten im Ausland und Zugehörigkeit zu verbotenen Parteien, welche
das Ansehen des syrischen Staates untergraben wollen und Teile von Sy-
rien einem ausländischem Staat anhängen wollen sowie Militär und Armee
verachten) nicht in den vorgenannten Gesetzesartikeln aufgelistet.
7.1.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil
D-1918/2014 vom 25. Februar 2015 festgestellt, es könne nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass es in Syrien zu Ausnahmeregelungen kom-
men kann, die nicht im vorstehend erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz
aufgeführt sind (vgl. E. 5.1 ebenda). Es gilt allerdings zu beachten, dass
nur wenige Fälle der Aberkennung der syrischen Staatsbürgerschaft be-
kannt sind. So berichtete die israelische Tageszeitung Haaretz im Jahr
2007 zwar vom Entzug der Staatsbürgerschaft des im Exil lebenden syri-
schen Oppositionspolitikers Farid Ghadry; hingegen seien weitere aktuelle
Fälle von Entzügen der syrischen Staatsbürgerschaft nicht bekannt (vgl.
Haaretz, Assad revokes citizenship of politician who visited Knesset,
15.09.2007,
politician-who-visited-knesset-1.229382). Gemäss der Onlinezeitung
Elaph, drohte das Ministerium für Soziale Belange und Arbeit im selben
Jahr auch dem syrischen Rechtsanwalt Anwar al-Bunni mit dem Entzug
der Staatsbürgerschaft. Neben den wenigen dokumentierten Fällen exis-
tiert eine grosse Zahl von Gerüchten zur möglichen Aberkennung der syri-
schen Staatsangehörigkeit (vgl. Haid, Haid, The Syrian President is being
Made in Lebanon? Rumours and the Syrian Presidential Election in Leba-
non, in: Heinrich Böll Stiftung: perspectives – Political Analyses and Com-
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Seite 10
mentary, 11.2014,
mors.pdf). In einem Bericht der in Beirut tätigen NGO “the legal Agenda”
von Januar 2016 heisst es zum Thema Aberkennung der
Staatsbürgerschaft in Syrien: “During the conflict, a number of Syrian op-
ponents were threatened that they would be decitizenized;
however, no such case have been reported” (vgl. The Legal Agenda [Bei-
rut], Kurds of Syria 1962-2011: The Long Road from
Census to Citizenship, 12.01.2016,
cle.php?id=743&folder=articles&lang=en).
7.1.4 Nach Konsultation der entsprechenden Artikel 34 und 42 des syri-
schen Strafgesetzbuches können diese zudem kaum als einschlägig für
die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit angesehen werden.
Art. 34 regelt die Verweigerung einer Auslieferung und Art. 42 sieht ver-
schiedene zusätzliche Strafmassnahmen wie der Entzug oder die Ein-
schränkung ziviler Rechte, Konfiszierung von Vermögen usw. vor. In
Art. 49 des syrischen Strafgesetzbuches wird dabei festgehalten, welche
zivilen Rechte entzogen werden. So sind staatliche Anstellungen nicht
mehr erlaubt, Pensionen werden nicht mehr ausbezahlt, eine Anstellung im
Bildungsbereich und die Teilnahme an Wahlen sind verboten. Zudem gibt
es ein Verbot gewählt zu werden oder Mitglied einer Union zu sein, ein
Publikationsverbot und der Verlust syrischer oder ausländischer Auszeich-
nungen (vgl. Bericht „Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH“ vom
22. März 2016 [Beilage zur Replik vom 4. April 2016]). Nicht erwähnt wird
hingegen die Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit. Im Übrigen
konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, wieso ge-
rade ihm die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll. Dass er in
der Schweiz in der Exilpolitik sehr aktiv ist und regelmässig überall (auch
vor der syrischen Botschaft) an Demonstrationen teil nimmt (vgl. Be-
schwerde vom 12. Juni 2015), kann – vergleicht man mit den wenigen
bekannten Fällen von prominenten und daher exponierten Personen de-
nen die Staatsangehörigkeit aberkannt bzw. angedroht wurde (vgl. E.
7.1.3) – kaum ein Grund für die Aberkennung der Staatenlosigkeit sein. Im
Übrigen bleibt auch unklar, woher der syrische Anwalt des Beschwerdefüh-
rers die Informationen erhielt, aufgrund welchen gesetzlichen Grundlagen
dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein
soll (vgl. Beschwerdebeilage 2).
7.2 Weiter wurde die eingereichte Urteilszusammenfassung von einem
Einzelmilitärrichter ausgestellt. Das SEM vertritt hierzu die Meinung, nach
seinen klar gesicherten Erkenntnissen seien die syrischen Behörden und
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Seite 11
die syrische Armee seit dem Sommer 2012 in der nordsyrischen Stadt
B._______ nicht mehr präsent. Demzufolge widerspreche es den Tatsa-
chen, dass am 19. Juni 2014 in der Stadt B._______ ein syrisches Militär-
gericht ein Urteil ausgefällt haben soll (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2015).
Der deutschen Übersetzung der Urteilszusammenfassung ist zu entneh-
men, dass dieses Dokument durch einen Einzelmilitärrichter in D._______
– und nicht wie die Vorinstanz ausführt, in B._______ (Verfügung vom
8. Mai 2015) – ausgestellt wurde. Hierbei ist auf den mit Replik vom 4. April
2016 eingereichten Bericht „Schnellrecherche der Länderanalyse der SFH“
vom 22. März 2016 hinzuweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass nach
Auskunft eines heute im Exil lebenden syrischen Anwalts der Präsident
über den Entzug der Staatsangehörigkeit entscheiden müsse. Der Entzug
der Staatsangehörigkeit werde vor allem bei Hochverrat durchgesetzt. Er
[der Anwalt] weise darauf hin, dass das syrische Regime seit Jahren in
grossem Umfang im Kampf gegen Oppositionelle die zivilen Rechte der
betroffenen Personen beschneide. Dazu gehöre, dass keine Pässe ausge-
stellt würden, um Reisen zu verhindern oder dass Personen nicht gewählt
werden dürfen. […] Bis 2012 habe der Supreme State Security Court
(SSSC) über den Entzug der Staatsangehörigkeit entschieden. Ab 2012
sei der SSSC durch den neu etablierten Counter-Terrorism Court ersetzt
worden (vgl. S. 1 ebenda). Dass im Fall des Beschwerdeführers gerade
nicht der erwähnte Counter-Terrorism Court über die Aberkennung der
Staatenlosigkeit entschieden hat, erstaunt doch sehr und lässt sich auch
nicht mit dem replikweisen Einwand erklären, es könne mit dem Krieg und
mit der Situation in den kurdischen Gebieten zusammenhängen, kontrol-
liert doch die Zentralregierung in Damaskus noch immer einige Teile der
Stadt al-Qamishli (Van Linge, Thomas, the situation in Syria,
03.07.2016, abgerufen auf
/2016/07/img_5898.png).
7.3 Auch das Auffinden eines Dokumentes durch den Familienanwalt im
Gebäude der politischen Sicherheit, Zweigstelle B._______ erscheint we-
nig überzeugend (vgl. deutsche Übersetzung des Schreibens des Anwalts
vom 12. Februar 2015; Beilage zu SEM act. B1). Dass der Anwalt damals
als Mitglied eines namentlich nicht genannten Ausschusses die Aufgabe
hatte, die Dokumente zu registrieren, wurde zu keiner Zeit beweismässig
unterlegt bzw. seine Rolle wurde nicht näher erläutert. Aufgrund der an obi-
ger Stelle dargelegten Ungereimtheiten ist denn auch sein von ihm ver-
fasstes Schreiben vom 12. Februar 2015 – in dem er die Echtheit der ein-
gereichten Dokumente bestätigt – als Gefälligkeitsschreiben einzustufen.
F-3747/2015
Seite 12
8.
Mit diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
behauptete Aberkennung der Staatenlosigkeit glaubhaft geltend zu ma-
chen. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah-
ren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3747/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [….] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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