B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3748/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visa aus humanitären Gründen betreffend
B._______, C._______, D._______, E.________ und
F._______,
F-3748/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2016 beantragten die syrischen Staatsangehörigen
B._______, geb. 1953, C._______, geb. 1965, D._______, geb. 1996,
F._______, geb. 2005, und E._______, geb. 2002, (im Folgenden: Gesuch-
stellende) bei der Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei, Schengen-Visa
für die Schweiz aus humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes „Hu-
manitarian Visa“) (SEM-act. A3, pag. 24 – 62).
B.
Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2016 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht. Die „Voraussetzungen für ein humanitäres
Visum nach der Weisung vom 28. September 2013“ seien nicht erfüllt. Die
Verweigerungsverfügung wurde via E-Mail vom 15. Februar 2016 an Herrn
Pater Rafael Jürg Schlumpf aus Einsiedeln übermittelt (SEM-act. A3, pag.
11 – 16).
C.
Am 7. März 2016 sowie mit ergänzender Eingabe vom 8. April 2016 liess
die Beschwerdeführerin (Tochter bzw. Schwester der Gesuchstellenden)
durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verweigerung der Visa
erheben. Sie liess im Wesentlichen vorbringen, die Gesuchstellenden wür-
den aus Aleppo stammen. Ihre Situation sei äusserst schwierig, weil der
Gesuchsteller herzkrank sei und seine Frau unter den Folgen einer miss-
glückten Hüftoperation leide sowie beide entsprechende Medikamente be-
nötigen würden, welche sie sich nicht leisten könnten. Hinzu komme, dass
sie als Kurden christlichen Glaubens und somit als Minderheit sehr gefähr-
det seien. Deshalb sei es den Gesuchstellenden auch nicht zuzumuten,
sich in der Türkei längere Zeit aufzuhalten. In der Türkei sei den Kindern
der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als christliche Mädchen kein
Kopftuch getragen hätten. Die Familie sei zudem bedroht worden. Bei der
Rückkehr nach Syrien sei der Gesuchsteller von der „PYD“ (Partiya Ye-
kitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) zusammen geschlagen
worden. Die Familie sei Anfang Februar erneut in die Türkei gereist, um auf
der Schweizer Vertretung ein zweites Einreisegesuch einzureichen. Weil
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Seite 3
es den Gesuchstellenden an allen Lebensgrundlagen gefehlt habe, hätten
sie die Türkei am 27. Februar 2016 wieder verlassen und seien nach Al-
eppo gereist, wo sie sich nun – unter ständiger Bedrohung der verschiede-
nen Kriegsgruppierungen – aufhielten (SEM-act. A1, pag. 1 – 3 und act.
A10, pag. 97 – 99).
D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wies das SEM die Einsprache der Be-
schwerdeführerin ab (SEM-act. 11, pag. 100 – 103).
E.
Am 15. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben. Es wurde beantragt,
der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuch-
stellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren sei die
Schweizer Vertretung in Istanbul zu ermächtigen, den Gesuchstellenden
humanitäre Visa auszustellen. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltli-
che Rechtspflege ersucht (BVGer-act. 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis der geltend ge-
machten Bedürftigkeit nachzureichen (BVGer-act. 4).
G.
Das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ging
am 5. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 5).
H.
Am 9. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-
führerin mit, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (BVGer act. 6).
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
J.
Am 7. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin selbst diverse
Schreiben von folgenden Organisationen zu den Akten: von Menschen-
rechtsorganisationen in Syrien vom 7. August 2016, der syrischen Födera-
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tion für Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtskörperschaf-
ten vom 7. August 2016, des Komitees für die Verteidigung der demokrati-
schen Freiheiten und der Menschenrechte in Syrien vom 7. August 2016,
der Bihar Relief Organisation für eine Person namens G._______ vom
13. Juni 2016 und des „Syrian Justice Center for Human Rights“ (BVGer-
act. 9).
K.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote und den zugehörigen Arbeits-
rapport ein (BVGer-act. 10).
L.
Am 26. September 2016 reichte der Rechtsvertreter noch einmal dieselben
Schreiben wie die Beschwerdeführerin und ein Empfehlungsschreiben der
Bihar Relief Organisation für den Gesuchsteller vom 13. Juni 2016 sowie
vier ärztliche Berichte betreffend den Gesuchsteller und die Gesuchstelle-
rin zu den Akten. Er führte dazu aus, die eingereichten Schreiben würden
betätigen, dass der Gesuchsteller eine bekannte Persönlichkeit sei und
dass er sich für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt habe. Aus die-
sem Grund sei er zusammengeschlagen worden. Zudem habe seine Ehe-
frau Drohanrufe erhalten. Seither sei die Familie gezwungen, sich versteckt
zu halten (BVGer-act. 11).
M.
Am 28. September 2016 reichte der Rechtsvertreter die bereits eingereich-
ten Beweismittel von Hilfsorganisationen noch einmal in farbiger Version
ein (BVGer-act. 12).
N.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 brachte der Rechtsvertreter ergänzend
vor, die Lage der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin habe sich
in der Zwischenzeit massiv verschlechtert. Sie seien immer noch in Aleppo,
wo sie sich irgendwo im Niemandsland zwischen den Fronten befänden.
Der Vater der Beschwerdeführerin könne unter keinen Umständen in das
Gebiet gehen, welches von den Truppen Assads kontrolliert werde. Die Fa-
milie sei in Syrien bekannt und müsse deshalb jederzeit mit dem Schlimms-
ten rechnen, sollte sie in die Hände der Truppen Assads geraten. Er ver-
weise dazu auf die glaubhaften Berichte von Amnesty International über
extralegale Hinrichtungen in Assads Militärgefängnissen. Des Weiteren
möchte er darauf hinweisen, dass drei Tanten (Schwestern ihrer Mutter)
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Seite 5
dank der Vermittlung des SRK mit humanitären Visa in die Schweiz gekom-
men seien. Er bitte darum, die Akten dieser Tanten beizuziehen. Aus ihren
Schilderungen würden sich bestimmt Rückschlüsse auf die Situation der in
Aleppo verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin erge-
ben.
Die drei Tanten der Beschwerdeführerin seien alleinstehende Frauen mit
Kindern und seien deshalb besonders verletzlich. H._______ sei in ihrer
Heimat gefoltert worden. Es sei deshalb nicht klar, ob ihr und ihren Kindern
die humanitären Visa deswegen oder wegen der bestehenden politischen
Verfolgung gewährt worden seien. Bei I._______ und J._______ sei das
SEM anscheinend davon ausgegangen, dass sie wegen der Tätigkeit ihres
Bruders verfolgt würden. Die Reflexverfolgung, die den drei Frauen gedroht
habe, dürfte auch die Mutter der Beschwerdeführerin betreffen.
In diesem Zusammenhang lege er noch einen Bericht des syrischen Jus-
tizzentrums für Menschenrechte bei. Dabei gehe es um K._______, einen
Onkel der Beschwerdeführerin. Dieser sei der Bruder ihrer Mutter. Er sei
zusammen mit anderen syrisch-kurdischen Offizieren von der PYD ver-
schleppt und sechs Monate lang gefangen gehalten worden. Anschlies-
send seien sie von der PYD den Sicherheitskräften Assads übergeben wor-
den. Seither fehle jede Spur von ihnen. Man müsse davon ausgehen, dass
sie zu Tode gefoltert worden seien oder dass sie das Opfer extralegaler
Hinrichtungen geworden seien.
Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden in einem Flücht-
lingslager leben, irgendwo zwischen den Fronten. Sie seien dort nicht vor
Kälte geschützt, weil kein Heizöl mehr vorhanden sei und es auch nicht
genügend warme Kleidung gebe. Dies habe dazu geführt, dass die Kinder
E._______ und F._______ unterernährt und krank geworden seien. Durch
die ständigen Bombenangriffe hätten sich bei F._______ chronische Kopf-
schmerzen entwickelt. Des Weiteren hätten E._______ und F.________
Explosionsgase der Bomben einatmen müssen, was zu bleibenden Atem-
beschwerden geführt habe. Dazu wurde auf die beiliegenden Arztberichte
vom 25. November und vom 10. Dezember 2016 verwiesen.
Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote zu den Akten.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von
Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kommen die allgemeine Kognitionsbestimmun-
gen von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere die Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV, SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
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3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
3.3 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
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Seite 8
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
3.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbeson-
dere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Ver-
tretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen.
Mit dem erwähnten Visum soll bei Vorliegen humanitärer Gründe der be-
troffenen Person ausnahmsweise die Einreise in die Schweiz bewilligt wer-
den können. Unterlässt es die Person, während der Dauer ihres bewilligten
Aufenthalts (90 Tage) ein Asylgesuch zu stellen, so muss sie wieder aus-
reisen. Von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen – etwa dem Nach-
weis der rechtzeitigen Wiederausreise aus der Schweiz oder hinreichender
finanzieller Mitteln – kann in diesen Fällen somit abgesehen werden (vgl.
dazu die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010: BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
4.
Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden nach
der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Praxis in
Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil stellte
der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem gegen-
wärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem nationa-
len Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 07.03.2017, X und X gegen
Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus ergebende Lü-
cke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Grundsatzurteil
dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Ge-
setzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
5.
5.1
In der oben erwähnten Botschaft hält der Bundesrat fest, dass ein Visum
aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die be-
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troffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es recht-
fertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu
erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder auf-
grund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Vi-
sumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und
insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch
in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung
Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ (vgl. überarbeitete
Version der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM]
vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen
humanitäres Visum). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Vi-
sumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision
aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen be-
reits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3).
5.2 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit sind die Gesuchstellen-
den nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung Drittstaatsan-
gehörige, die der Visumspflicht unterliegen. Dementsprechend ist zu prü-
fen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-
Visums (vgl. nachfolgend E. 6) sowie eines Visums aus humanitären Grün-
den (vgl. nachfolgend E. 8) zu Recht verneint hat.
6.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren weder die Absicht
eines langfristigen Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Schweiz noch
die damit einhergehenden fehlenden Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengenvisums bestritten. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten
humanitären Gründe hat die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung eines
Visums für den gesamten Schengen-Raum verweigert. Auf die einzelnen
Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Bei der erwähnten Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, so-
fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung, die
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Seite 10
den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der
Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass
sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der
humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2).
7.2 Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, die Praxis des SEM gehe
dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitären Vi-
sums auszuhebeln, wenn ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Vi-
sums mit der Begründung abgelehnt werde, die Gesuchstellenden befän-
den sich nicht mehr im Heimatland, sondern in einem sicheren Drittstaat,
vermag nicht zu überzeugen. Das schweizerische Ausländerrecht kennt
weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen besonderen An-
spruch auf Erteilung eines Visums. Das BVGer schützt denn auch in kon-
stanter Praxis die Auffassung des SEM, wonach syrischen Staatsangehö-
rigen, die sich in die Türkei begeben haben, dort grundsätzlich der erfor-
derliche Schutz zukommt, weshalb ihnen die Erteilung eines humanitären
Visums in der Regel zu verweigern ist (vgl. BVGE 2015/5). Die Einreisevo-
raussetzungen sind beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den
(ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden. Auf diesen Umstand hatte bereits
der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
Seiner Einschätzung zufolge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in
die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche
aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich
100 Personen umfasst habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen
bei der Erteilung eines humanitären Visums pro Jahr um etwa 20 Personen
reduzieren (vgl. BBl 2010 4520). Bereits im Auslandverfahren wurde davon
ausgegangen, dass eine Person, die sich in einen Drittstaat begeben hatte,
in diesem verbleiben und Schutz vor im Heimatstaat drohender Verfolgung
finden konnte, grundsätzlich nicht des Schutzes durch die Schweiz be-
durfte. Angesichts der noch restriktiveren Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines humanitären Visums erscheint folgerichtig, dass diese Praxis
analog auch im Visumsverfahren weiterverfolgt wird. Die Rüge, das vom
Verordnungsgeber geschaffene Institut des humanitären Visums werde
durch die Rechtsprechung abgeschafft, ist somit haltlos (Urteil des BVGer
D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.1 f.)
8.
8.1 Nach Auffassung des SEM sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
nes humanitären Visums nicht erfüllt. Es führte dazu in der angefochtenen
Verfügung aus, nach seinen länderspezifischen Kenntnissen bestehe in
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Seite 11
der Türkei keine Gefährdung. So lasse weder die allgemeine Lage in der
Türkei noch die individuellen Gründe auf eine entsprechende Gefährdung
der Gesuchstellenden schliessen. In der Türkei hielten sich zurzeit mehr
als zwei Millionen syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib
und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und eine
substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach
Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der
türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen,
die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt
seien. Diese prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang
zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Das SEM verkenne
nicht, dass das Leben der Gesuchstellenden in der Türkei zweifelsohne
beschwerlich sei und sie geraume Zeit dort würden leben müssen. Die Le-
bensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fortkom-
men vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Perso-
nen, aber nicht als solch gravierend zu erachten, als dass ein behördliches
Eingreifen unumgänglich wäre.
Die Gesuchstellenden seien scheinbar ohne grössere Probleme in die Tür-
kei gereist, um das zweite Einreisegesuch einzureichen. Somit gehe das
SEM davon aus, dass – sollte die Situation der Gesuchsteller in Aleppo
nicht mehr erträglich werden – sie sich wieder in die Türkei begeben könn-
ten. Somit würden sie sich in einem sicheren Drittstaat befinden und wären
von den Gefahren der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien ge-
schützt. Zudem würden sie sich in der Türkei an das UNHCR und andere
anwesende Hilfsorganisationen wenden können um weitere Unterstützung
zu erhalten.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf
hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib
und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung fehle und zu einer raschen und lebensgefährlichen Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands führen würde. Zwar würde es die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bagatellisieren, jedoch erreiche
diese keine lebensbedrohliche Intensität, welche ein sofortiges Eingreifen
der Behörden notwendig machen würde.
Betreffend dem Vorbringen, dass die beiden Mädchen nicht in die Schule
gehen könnten, werde festgehalten, dass dies ein grosser Nachteil für die
Kinder sei, aber sich viele weitere syrische Kinder in derselben Situation
befinden würden.
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Seite 12
Die Situation in Syrien oder bei einem erneuten Aufenthalt in der Türkei
dürfte auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung der im Ausland
lebenden Verwandten begünstigt werden.
Grundsätzlich stelle aber der Umstand, dass sich die Gesuchsteller zurück
in den Verfolgerstaat (Aleppo, Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz
dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort
aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe.
Die Gesuchstellenden würden sich demnach nicht in einer Situation akuter
Gefährdung an Leib und Leben bzw. einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
(SEM-act. 11, pag. 100 – 103).
8.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen geltend machen, die Gesuch-
stellenden seien nicht nur in Syrien gefährdet. Sie hätten auch in der Türkei
keine Möglichkeit zu existieren. Insbesondere hätten sie keinen Zugang
zur Gesundheitsversorgung und die Kinder hätten nicht zur Schule gehen
können. Sie seien somit notgedrungen nach Syrien zurückgekehrt. Sie hät-
ten nicht länger in der Türkei in Armut leben sowie von den Türken belästigt
und schikaniert werden wollen. Der Umstand, dass sie ein Leben in einem
Bürgerkriegsland vorzögen, belege die Unzumutbarkeit des weiteren Ver-
bleibens in der Türkei.
Die Gesuchstellenden seien schon einmal in die Türkei gereist, um huma-
nitäre Visa zu beantragen. Sie hätten sich im Jahr 2015 in Gaziantep auf-
gehalten. Dort sei E.________ und F._______ von den türkischen Behör-
den der Schulbesuch verweigert worden, weil sie als Christen kein Kopf-
tuch und lange Kleider getragen hätten. Sie hätten sich verhüllen müssen,
um zur Schule gehen zu können. Aus demselben Grund seien die Mädchen
und der Gesuchsteller von der „Al-Nusra-Front“ bedroht worden. In einem
Fall sei die Bedrohung von Extremisten der Arabischen Opposition ausge-
gangen. Die Gesuchstellenden seien die ganze Zeit telefonisch von extre-
mistischen Arabern bedroht worden. Ihre Visagesuche seien abgelehnt
worden und sie seien in die Türkei (recte: Syrien) zurückgekehrt.
Bei der Ankunft in seinem Heimatland sei der Gesuchsteller von der „PYD“
mit Knüppeln und Eisenstangen zusammengeschlagen worden. Seitdem
leide er an massiven Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rü-
ckenwirbel- sowie einen Armbruch erlitten. Anfang Februar 2016 seien sie
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Seite 13
deshalb erneut in die Türkei gereist und hätten bei der Schweizer Vertre-
tung Visagesuche gestellt. Am 27. Februar 2016 hätten sie sich, aufgrund
der ihnen bekannten Lebenssituation in der Türkei, gezwungen gefühlt,
wieder nach Syrien zurückzukehren. Die türkischen Behörden hätten sich
geweigert, Ausweise für kurdische und für christliche Flüchtlinge auszustel-
len. In der Türkei sei es gefährlich. Die Gesuchstellenden würden in Syrien
wenigstens von der christlichen Kirche etwas zu essen bekommen.
Die Gesuchstellenden stammten aus einer Gegend in Syrien, wo zurzeit
der Bürgerkrieg tobe. Sie seien überdies in Gefahr, Opfer der Terroristen
des Islamischen Staates zu werden.
Es sei heute nicht mehr so einfach, wieder in die Türkei zu gehen, weil die
Grenze dicht sei. Die türkische Armee habe sogar begonnen, auf syrische
Flüchtlinge zu schiessen, die illegal einreisen wollten. Das UNHCR habe
kein Geld und deshalb seine Hilfe herunterfahren müssen. Die übrigen
Hilfswerke würden ebenfalls mit Geldsorgen kämpfen. Zudem würden sie
vom türkischen Staat eher behindert als unterstützt (BVGer-act. 1).
8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen indes bei einer Ge-
samtbetrachtung nicht zu überzeugen, wie nachfolgend darzulegen ist.
8.3.1. So wurde angegeben, der Gesuchsteller sei bei seiner Ankunft in
seinem Heimatland im Jahr 2015 von der „PYD“ mit Knüppeln und Eisen-
stangen zusammengeschlagen worden. Seitdem leide er an massiven
Rückenproblemen. Des Weiteren habe er einen Rückenwirbel sowie einen
Armbruch erlitten. Angesichts der Schilderung dieser Geschehnisse hegt
das Bundesverwaltungsgericht zunächst erhebliche Zweifel, dass die Ge-
suchstellenden im Februar 2016 tatsächlich wieder nach Syrien zurückge-
kehrt sein sollen.
8.3.2 Die geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden in ihr Heimat-
land erscheint auch im Hinblick auf das von Bürgerkrieg und Anarchie ge-
prägte Syrien (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.) als grundsätzlich kaum nach-
vollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hingegen nicht, dass
es solche Fälle dennoch gibt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-611/2016 vom
25. Mai 2016 E. 6.3.1). Die Beschwerdeführerin konnte jedoch die Rück-
kehr der Gesuchstellenden in keiner Weise belegen. Wesentlich ist vorlie-
gend zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 7. und
26. September 2016 weiter daran festhielt, die Gesuchstellenden würden
F-3748/2016
Seite 14
sich in Aleppo aufhalten, den eingereichten Beweismitteln jedoch entnom-
men werden kann, dass die Gesuchstellenden Syrien am 22. Mai 2016 er-
neut verlassen haben sollen, weil sie von unbekannten Personen, die dem
syrischen Regime oder anderen bewaffneten Gruppen angehörten, mit
dem Tod bedroht worden seien (BVGer-act. 9 und 11 Beilagen 2, 4 und 6).
Dem am 9. Februar 2017 eingereichten Bericht des syrischen Justizzent-
rums für Menschenrechte kann entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin in Afrin (Provinz Aleppo) leben soll (vgl. BVGer-act. 14 Beilage
1). Da das Schreiben weder datiert ist, noch irgendwelche Zeitangaben
enthält, kann darauf alleine nicht abgestellt werden. Einzig die ärztlichen
Berichte betreffend die Kinder E._______ und F._______ vom 25. Novem-
ber bzw. 10. Dezember 2016, welche von einem Fachspezialisten für in-
nere Medizin in Aleppo erstellt worden sind, könnten den Schluss zulassen,
dass sich die Familie erneut in Syrien aufhält (BVGer-act 14 Beilagen 2
und 3). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wo genau sich die Familie aufhält.
Den Dossiers der drei Schwestern der Beschwerdeführerin können keine
übereinstimmenden Hinweise entnommen werden. So gab I._______ am
18. Januar 2017 bei der Befragung zu ihrer Person an, die Beschwerde-
führerin lebe an einem unbekannten Ort in Syrien (N-Dossier 689 319 act.
7/11 Nr. 3.01 S. 5). Auch die Schwester I._______ gab bei der Befragung
zu ihrer Person vom 27. Januar 2017 an, ihre Schwester sei in Syrien (N-
Dossier 689 631 act. A5/13 Ziff. 3.01 S.5). Die Schwester H._______ sagte
dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei in Gaziantep (N-
Dossier 673 749 act. A5/17 Ziff. 3.03 S. 7).
Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Syrien aufhalten
sollten, fehlt es vorliegend insbesondere an näheren Informationen über
den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Die Sicherheitslage in
Syrien ist je nach Region und Stadt sehr unterschiedlich, so dass ohne
Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsitua-
tion geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlichen machen würde (vgl. F-4150/2015 vom 15. November 2016
E. 6.2).
8.4 Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Gericht zum Schluss, dass
sich die Gesuchstellenden derzeit nicht wie angegeben in Syrien, sondern
wohl eher in der Türkei aufhalten.
F-3748/2016
Seite 15
8.5 Diesbezüglich gilt es zu erwähnen, dass nach Auffassung des Gerichts
syrischen Flüchtlingen in der Türkei genügende Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stehen, was bei einem Aufenthalt in diesem Drittstaat praxisge-
mäss gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften
Gefährdungslage spricht. Mit ihren Ausführungen über die angeblich in der
Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse
macht die Beschwerdeführerin keine solche Gefährdungslage ersichtlich,
sondern sie beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise
schwierigen Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei
antreffen können, wenn sie sich ausserhalb eines der offiziellen Flücht-
lingslager niederlassen. In dieser Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Be-
richten auf mittlerweile über zwei Millionen Personen angestiegen. Wäh-
rend die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich ver-
schiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche wegen der medizini-
schen Versorgung und sonstiger Betreuungsmöglichkeiten vorbildlich aus-
gestattet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in
solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den
Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zu-
gang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge
zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten
Flüchtlingslagern (vgl. Urteil des BVGer D-3359/2015 vom 13. November
2015 E. 5.3.3, D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014
vom 16. Februar 2015 E. 5.5 f. sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Von
syrischen Gästen überrannt, 20. Juli 2015). Vor diesem Hintergrund ist
nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge teilweise als schwierig darstellen können.
Dies ist auch im Falle der Gesuchstellenden anzuerkennen. Alleine dieser
Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend.
Bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen des Jahres 2015 in Gazi-
antep kann festgehalten werden, dass diese knapp und stereotyp ausge-
fallen sind. Es bestehen somit Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsgehalt
der vorgebrachten Probleme. Bei der Schilderung des Aufenthaltes der Ge-
suchstellenden in der Türkei Anfang des Jahres 2016 war von Bedrohun-
gen denn auch nicht mehr die Rede. Als massgeblich erweist sich, dass in
vorliegender Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe geltend
gemacht wurden bzw. ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden,
die Gesuchstellenden wären in der Türkei, wo sie ihre Visumsanträge ge-
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Seite 16
stellt haben, unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
8.6 In entscheidrelevanter Hinsicht ändern auch die Vorbringen zum Ge-
sundheitszustand der Gesuchstellenden nichts. Laut Beschwerdeführerin
habe der Gesuchsteller einen Herzinfarkt erlitten und leide an Bluthoch-
druck und Diabetes. Die Gesuchstellerin leide an einer Diskushernie. De-
ren Operation sei misslungen, was zu einer massiven Einschränkung der
Bewegungsfreiheit geführt habe. Eine Gebärmutteroperation scheine
ebenfalls misslungen zu sein. Beide müssten Medikamente einnehmen.
Auch die Kinder würden psychisch an den Folgen des Bürgerkriegs leiden.
Die Tochter D._______ würde zudem aufgrund eines Giftgaseinsatzes an
Atemproblemen leiden. Sie hätten in der Türkei keinen Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung. Die Leiden des Gesuchstellers und seiner Ehefrau
wurden mit ärztlichen Berichten aus den Jahren 2009 und 2014 belegt
(BVGer-act. 11 Beilagen 9 – 15).
Die Gesuchstellenden verfügen zunächst über die Möglichkeit, sich in ei-
nes der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen nach
Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Ver-
fügung gestellt wird und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen
grundsätzlich vorhanden ist. Überdies können sie sich an eine in der Türkei
tätige Hilfsorganisation wenden (siehe Urteile des BVGer E- 5414/2014
vom 18. August 2015 E. 6.1 und D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.2).
Dass die Gesuchstellenden dies zumindest versucht hätten, geht aus der
Beschwerde nicht hervor.
8.7 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die beantragte Visumser-
teilung aus humanitären Gründen verweigert.
9.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass im Falle der Gesuchstellenden
auch keine andere Grundlage für die Erteilung der ersuchten Visa gegeben
ist, auch wenn sie in der Person der Beschwerdeführerin über einen per-
sönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen. Im Falle von syrischen
Staatsangehörigen war zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September
2013 betreffend die "erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige" zu beachten, welche jedoch am 29. November 2013
ersatzlos aufgehoben worden war. Dieser Weisung gemäss konnten syri-
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schen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehö-
rige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert
worden waren – auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes
nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrie-
ben (vgl. dazu wiederum BVGE 2015/5). Eine Visumserteilung nach Mas-
sgabe dieser Weisung fällt ausser Betracht, da im vorliegenden Verfahren
die Visumsanträge erst lange nach der Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 gestellt wurden.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte die Beschwerdeführerin jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
11.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
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Seite 18
11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
sen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aus-
sicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 700.- festzu-
setzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref. […], […], […], […], […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: