B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3769/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer.
F-3769/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1952) ist schweizerisch-australischer Doppel-
bürger. Seine ersten 30 Lebensjahre verbrachte er in der Schweiz. An-
schliessend wanderte er nach Australien aus, wo er während der nächsten
22 Jahre lebte. 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er weitere 9 Jahre
verbrachte, bevor er sich im Jahr 2014 in Thailand niederliess. Gegenwär-
tig bezieht er eine monatliche AHV-Rente im Betrag von CHF 780.-.
B.
Im April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer von den Philippinen aus
mit zwei Emails hilfesuchend an die Schweizer Behörden, unter anderem
die Vorinstanz und die Schweizerische Vertretung in Manila (nachfolgend:
Schweizerische Vertretung), und schilderte seine Situation (Akten der SAS
[SAS-act.] 2; Emails vom 21. und 25.04.2017).
Er lebe als pensionierter Schweizer in Thailand mit einer kleinen AHV-
Rente. Im Vorjahr sei er für 2 ½ Monate nach Europa gereist und habe über
die Philippinen nach Thailand zurückkehren wollen. Rund zwei Wochen vor
dem Weiterflug, auf der Reise nach M._______, sei er unheilbar erkrankt
(mit Spitalaufenthalten, Krebsmedikation usw.). Die Reiseversicherung, die
er in Thailand abgeschlossen habe, weigere sich zu zahlen und verlange
von ihm, dass er umgehend nach Thailand zurückkehre. Die Ärzte wiede-
rum würden ihm kein Zertifikat „fit to fly“ ausstellen, das seine Fluggesell-
schaft für den Weiterflug verlange. Bis jetzt habe er seinen Lebensunterhalt
durch seine AHV-Rente bestritten, ergänzt durch Einkommen aus etwas
Erwerbstätigkeit (Handel). Letztere Tätigkeit sei seit gut einem Jahr nicht
mehr möglich. Dadurch sei er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten
geraten und wisse nicht weiter. In die Schweiz zurückkehren könne er zur-
zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ausserdem wäre er in der
Schweiz ein Sozialfall. In seiner zweiten Email erwähnte der Beschwerde-
führer beiläufig, dass er auf den Philippinen eine Partnerin gefunden habe
und dass er mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe.
C.
In der Folge setzte sich die Schweizerische Vertretung mit dem Beschwer-
deführer in Verbindung, stellte ihm die Formulare für die Inanspruchnahme
wirtschaftlicher Sozialhilfe gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom
26. September 2014 (ASG, SR 195.1) zu und stand ihm bei deren Ausfül-
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lung beratend zur Seite. In diesem Kontext machte sie den Beschwerde-
führer darauf aufmerksam, dass die Schweiz seine philippinische Partnerin
und deren Kinder nicht unterstützen könne.
D.
Mit Formulargesuch AS 2 vom 7. Mai 2017 beantragte der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf das Auslandschweizergesetz die Ausrichtung periodischer
Unterstützungsleistungen zur Deckung seines Lebensunterhalts und der
medizinischen Versorgung (SAS-act. 1/Formular AS 2). Die Höhe des mo-
natlichen Unterstützungsbetrags bezifferte er im Sozialhilfebudget vom
7. Mai 2017 (SAS-act. 1/Formular AS 14) auf PHP (Philippinische Pesos)
190‘560.- (rund CHF 3‘700.-).
Im Formulargesuch nannte der Beschwerdeführer als Grund seiner Bedürf-
tigkeit eine unheilbare Erkrankung und die damit einhergehenden Mehr-
kosten in Verbindung mit der krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner
Arbeitsfähigkeit. Bisher habe ihn seine Schwester B._______ mit namhaf-
ten Beträgen unterstützt. Ihre Möglichkeiten seien jedoch erschöpft.
Im gesuchsbegleitenden Schreiben vom 8. Mai 2007 teilte der Beschwer-
deführer unter anderem mit, dass seine philippinische Partnerin und deren
Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen würden. Man habe sich
auf diesen Schritt geeinigt, weil die Schweiz keine Sozialhilfe an sie und
ihre Kinder ausrichten werde. Da er jedoch Pflege benötige, werde er wohl
oder übel eine Haushälterin und Pflegerin anstellen müssen, was im Er-
gebnis höhere Kosten verursachen werde (SAS-act. 1/Schreiben vom
08.05.2017).
E.
Am 16. Mai 2017 übermittelte die Schweizerische Vertretung die Gesuchs-
unterlagen zusammen mit einem Bericht und korrigiertem Sozialhilfe-
budget (welches einen monatlichen Negativsaldo von PHP 50‘490.- [rund
CHF 980.-] aufwies) zum Entscheid an die Vorinstanz. Sie erachtete darin
die Voraussetzungen für eine Unterstützung als nicht erfüllt, weil die gel-
tend gemachten Auslagen überhöht seien. Ferner habe der Beschwerde-
führer in den letzten 4 ½ Monaten medizinische Auslagen von durchschnitt-
lich PHP 8’000.- pro Monat (rund CHF 155.-) ausgewiesen. Ein Arztzeugnis
habe er jedoch nie vorgelegt. Schliesslich scheine der Beschwerdeführer
sein Leben auf den Philippinen gestalten zu wollen, denn er habe im Jahr
2016 einen bis 2018 gültigen Mietvertrag unterzeichnet (SAS-act. 1/Email
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vom 16.05.2017, Formular AS 3 vom 16.05.2017, Formular AS 14 vom
16.05.2017).
F.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Unterstützungs-
gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für wiederkehrende Leis-
tungen im Ausland nicht erfüllt seien.
Begründend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdefüh-
rer weder seit mehreren Jahren auf den Philippinen aufhalte (nachfolgend
auch: Empfangsstaat, vgl. Legaldefinition des Begriffs in Art. 3 Bst. c ASG),
noch seinen bisherigen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Er-
werbsarbeit finanziert habe, noch familiäre oder andere Beziehungen un-
terhalte, die eine Rückkehr in die Schweiz als unzumutbar erscheinen lies-
sen. In einer solchen Situation sei die Rückkehr in die Schweiz angezeigt,
wo der Beschwerdeführer obligatorisch krankenversichert sei und Ergän-
zungsleistungen der AHV beantragen könne. Sollte sich der Beschwerde-
führer zur Rückkehr entschliessen, könne eine Kostenübernahme geprüft
werden (SAS-act. 3).
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 durch
einen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte deren Aufhebung und die Ausrichtung von Sozialhilfe durch wie-
derkehrende Leistungen auf den Philippinen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Be-
stellung seines gewillkürten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechts-
beistand (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz lasse
ausser Acht, dass er, der Beschwerdeführer, mit seiner Lebenspartnerin
und deren Kindern eine eigene Familie gegründet habe. Die Kinder nenn-
ten ihn „Vater“ und seine Lebenspartnerin pflege und unterstütze ihn bei
der Bewältigung seiner Krankheit. Es wäre völlig unverhältnismässig, ihn
aus diesem seinem Lebensmittelpunkt herauszureissen. Als Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer einen von ihm und seiner Partnerin am
25. Mai 2016 unterzeichneten zweijährigen Mietvertrag über ein in der phi-
lippinischer Stadt M._______ gelegenes Wohnhaus ein. Abgesehen da-
von, so der Beschwerdeführer, wäre ihm eine Rückkehr in die Schweiz aus
gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht möglich. Aus dem beigelegten
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Arztzeugnis, datiert vom 21. Juni 2017 und ausgestellt von Dr. C._______,
ergebe sich nämlich, dass er aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete je-
doch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rek-act. 6).
I.
Mit Eingabe vom 5. August 2017 intervenierte B._______, die Schwester
des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht, gab eine Sach-
verhaltsschilderung aus ihrer Sicht ab und reichte eine Reihe von Beweis-
mitteln zu den Akten, unter anderem einen dermatopathologischen Labor-
bericht vom 20. Dezember 2016 (Rek-act. 12).
In ihrer Eingabe stellt B._______ unter anderem klar, ihr Bruder habe ihr
schon vor seiner Abreise aus der Schweiz gesagt, dass er zu seiner Part-
nerin auf die Philippinen ziehen wolle, die er bereits persönlich gekannt und
zu der er schon länger in regem Mailverkehr gestanden habe. Ihr Bruder
sei davon ausgegangen, dass er gesund sei und noch geschäftlich etwas
bewegen könne. Dass er und seine Partnerin ein Haus für zwei Jahre ge-
mietet hätten, spreche seine eigene Sprache und lasse eine langfristige
Beziehung erahnen. Wenige Tage nach seiner Ankunft auf den Philippinen
sei er aber erkrankt. Hätte er tatsächlich für immer nach Thailand zurück-
kehren wollen, hätte er sich trotz des Gesundheitsrisikos in das Flugzeug
setzen können. Er habe in Thailand noch einige persönliche Sachen ge-
habt und geplant, diese zu holen und auf die Philippinen zu bringen. Nur
deshalb sei das Flugticket zum Weiterflug nach Thailand ausgestellt wor-
den.
J.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21).
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem die Vernehmlassung zur
Replik zugestellt wurde, teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17. No-
vember 2017 mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers nicht
mehr vertrete und keine Replik einreichen werde (Rek-act. 23). Von Seiten
des Beschwerdeführers ging innert Frist keine Replik ein.
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L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der KD über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe
an Auslandschweizer nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bestanden (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013
vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schwei-
zer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen
und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Ausland-
schweizerregister eingetragen sind. Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt
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voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus
Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten kann. Auslandschweize-
rinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Re-
gel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit
vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach
den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichti-
gung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort auf-
haltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG).
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okto-
ber 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine gesuchstellende Person Anspruch
auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Ver-
mögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und
ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerecht-
fertigt ist (Bst. c). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die gesuchstel-
lende Person sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält
(Ziff.1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangs-
staat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder nachweist, dass ihr we-
gen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die
Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ob es teurer kommt, je-
manden im Inland zu unterstützen als im Ausland, ist nicht entscheidend
(Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Ist der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfer-
tigt, kann der gesuchstellenden Person die Rückkehr in die Schweiz nahe-
gelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die
Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
3.3 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat ge-
mäss Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4
der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Aus-
landschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (nachfolgend: Richtlinien,
online abrufbar: Organisation des EDA > Direktionen
und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice >
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) >
Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 01.12.2017). Sie sind vom Bundes-
verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom
29.04.2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Nach den Richtlinien
wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leistung vor Ort
im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz
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nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grund-
sätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn in persönlicher, sozialer und wirt-
schaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vor-
liegt (Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29.04.2015 E. 4.2 in fine).
3.4 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.5 der Richtlinien,
wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat
bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn
sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut
in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Emp-
fangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt,
wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat
und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat
und mit diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht, wenn die
gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirtschaftliche
Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunterhalt im Emp-
fangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat, wenn sie über
keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert
nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit einer Person
des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat
lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Konkubinat liegt
vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Konkubinat seit
mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien).
4.
Mir der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung
von wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ab, da sie die Auffassung ver-
tritt, der Verbleib des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei nicht im
Sinne von Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt.
4.1 Die Vorinstanz verneint die Gebotenheit eines weiteren Verbleibs auf
den Philippinen, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung, am 6. Juni 2017, erst unwesentlich länger als ein
Jahr dort aufhielt – die Einreise erfolgte nach eigener Darstellung im Un-
terstützungsgesuch am 21. Mai 2016 – und keine persönliche Bindungen
von Gewicht zu den Philippinen erkennbar waren. Der Beschwerdeführer
macht zu Recht nicht geltend, dass er aus der blossen Aufenthaltsdauer
etwas für sich ableiten kann. Er hält der Vorinstanz jedoch entgegen, sie
habe übersehen, dass er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren
Kindern eine „famille naturelle“ bilde, was die Philippinen zu seinem Le-
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bensmittelpunkt mache. Dem Beschwerdeführer muss widersprochen wer-
den. Ungeachtet der Tatsache, dass an seiner Darstellung gewichtige
Zweifel bestehen – von einem Lebensmittepunkt auf den Philippinen war
im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht und von einer Partnerin nur am
Rande die Rede – stünde die geltend gemachte Lebensgemeinschaft einer
Rückkehr in die Schweiz allenfalls dann entgegen, wenn sie als stabiles
Konkubinat gewertet werden könnte. Für die Annahme eines stabilen Kon-
kubinats braucht es jedoch mehr als die blosse Eheähnlichkeit einer Le-
bensgemeinschaft. Sind – wie vorliegend – keine gemeinsamen Kinder
vorhanden, muss regelmässig eine bestimmte zeitliche Mindestdauer der
Lebensgemeinschaft hinzutreten. Die von der Vorinstanz in Ziff. 2.5.2 ihrer
Richtlinien geforderten zwei Jahre sind in dieser Hinsicht nicht zu bean-
standen (vgl. dazu etwa BGE 140 V 50 E. 3.4.3 m.H. auf BGE 138 III 157
E. 2.3.3, BGE 136 I 129 E. 6.3 und die Richtlinien der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Die Annahme eines stabilen
Konkubinats scheitert bereits an dieser zeitlichen Dimension.
4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die gesamte Argu-
mentation der Vorinstanz ins Leere gehe, weil er aus ärztlicher Sicht nicht
reisefähig sei. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Fehlende Reisefähig-
keit könnte einen ansonsten nicht gerechtfertigten weiteren Verbleib im
Empfangsstaat allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie auf unabsehbare
Zeit bestünde. Ist das nicht der Fall, hat die gesuchstellende Person, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nur Anspruch auf Über-
nahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz. Diese umfassen
nebst den eigentlichen Beförderungskosten diejenigen Leistungen, die not-
wendig sind, um im Ausland die Zeit bis zur Erlangung der Reisefähigkeit
und in der Schweiz die Zeit zwischen der Ankunft und der Kontaktnahme
mit dem zuständigen Sozialdienst zu überbrücken (Art. 28 V-ASG). In der
vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass zur Annahme, dass die be-
hauptete Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unabsehbare Zeit
andauern könnte. Denn die vom Beschwerdeführer eingereichten medizi-
nischen Unterlagen äussern sich zur Dauer der Reiseunfähigkeit nicht, der
Vertrauensarzt der Schweizerischen Vertretung ist gestützt auf die medizi-
nischen Unterlagen der Auffassung, dass die Reisefähigkeit durch entspre-
chende Einstellung der Medikation innert zweier Wochen wiederhergestellt
werden könne (Rek-act. 5, Email vom 18.07.2017, Beilage 7; Email vom
21.08.2017 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21), und der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers belehrte die Schweizerische Vertretung in seiner
Email vom 14. Juni 2017 darüber, dass der Beschwerdeführer nicht eine
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dauerhafte Unterstützung auf den Philippinen anstrebe, sondern Unterstüt-
zung bis zur Wiedererlangung der Reisefähigkeit (SAS-act. 5, Email vom
14.06.2017; Rek-act. 21, Beilage 7, Email vom 21.08.2017).
Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers zweifelhaft ist, ob überhaupt eine relevante Reiseun-
fähigkeit besteht. Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts
steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren ge-
genüber den schweizerischen Behörden seine wahren Absichten nicht of-
fenlegte. Vielmehr stellte er dort seine Situation so dar, dass er bei seiner
Rückkehr von einer Europareise nach Thailand auf den Philippinen ge-
strandet sei, weil er dort unheilbar erkrankt sei und das für die Fortsetzung
der Reise notwendige „fit to fly“-Zertifikat nicht erhalten habe. An dieser
Darstellung meldete das Bundesveraltungsgericht bereits mit Zwischen-
verfügung vom 27. Juli 2017 erhebliche Zweifel an, denn der Beschwerde-
führer traf nach eigenen Angaben am 21. Mai 2016 auf den Philippinen ein
und unterzeichnete zusammen mit seiner Partnerin bereits am 25. Mai
2016 einen zweijährigen Mietvertrag über ein in M._______ gelegenes
kostspieliges Wohnhaus (Beilage 4 zur Beschwerde, Rek-act. 1). Ferner
war er nicht in der Lage, ein medizinisches Dokument vorzulegen, das den
behaupteten Geschehensablauf hätte nachvollziehbar erscheinen lassen.
Aus der Sachverhaltsschilderung seiner Schwester B._______ ergibt sich
nun klar, dass die Wohnsitzverlegung auf die Philippinen von Anfang an
beabsichtigt war. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer persönlich und durch seine Schwester seine Pflicht, an der Abklärung
des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG, Art. 26 Bst. c ASG, Art.
32 Abs. 1 Bst. b V-ASG), verletzte, indem er durch Verweigerung der ent-
sprechenden Zustimmung verhinderte, dass der Vertrauensarzt der
Schweizerischen Vertretung direkte Rücksprache mit seinen behandeln-
den Ärzten nehmen konnte (Email-Verkehr zwischen der Vorinstanz, der
Schweizerischen Vertretung, deren Vertrauensarzt, dem Beschwerdefüh-
rer und B._______, Beilagen 6-11 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Aus-
richtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abwies (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Nicht zu prüfen ist eine allfäl-
lige Übernahme der Kosten einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Schweiz, denn eine solche Kostenübernahme war weder Gegenstand des
Unterstützungsgesuchs noch der angefochtenen Verfügung.
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Seite 11
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertre-
tung in Manila
– die Vorinstanz (…)
– die Schweizerische Vertretung in Manila mit der Bitte, das Original
des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzu-
stellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundes-
verwaltungsgericht zu retournieren
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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