B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-378/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-378/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende B._______ (geb. 1985; nachfolgend auch:
Beschwerdegegnerin) gelangte am 3. März 2010 in die Schweiz und nahm
Wohnsitz bei dem in A._______ wohnhaften Schweizer Bürger C._______
(geb. 1985). Die beiden heirateten am 1. Mai 2010, worauf die Beschwer-
degegnerin im Kanton Aargau die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Juli
2010 zog das Ehepaar in den Kanton Zürich, kehrte jedoch im Mai 2011
wieder nach A._______ zurück, wo es in den Folgejahren lebte. Aus der
Ehe der Beschwerdegegnerin gingen drei Kinder hervor (Jahrgänge 2011,
2012 und 2015).
B.
Am 1. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 des
bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087)
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die Vorinstanz (Akten der
Vorinstanz (SEM-act. 1/1).
C.
Die Vorinstanz ersuchte am 6. August 2015 den vormaligen Wohnsitzkan-
ton Zürich und den aktuellen Wohnsitzkanton Aargau um Bericht und An-
trag (SEM-act. 2/19 und 3/20). Die Berichte wurde der Vorinstanz am
23. Oktober 2015 vom Kanton Aargau (SEM-act. 4/21) und am 2. Februar
2016 vom Kanton Zürich (SEM-act. 5/45) jeweils ohne Antrag übermittelt.
Der für den Kanton Aargau von der Wohnsitzgemeinde A._______ erstellte
Erhebungsbericht vom 11. Oktober 2015 (SEM-act. 4/22 verweist auf eine
seit März 2013 bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und bisher
erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 133'717.85 (Stand 16.10.2015),
die fehlende Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin, einer Hausfrau,
sowie die Tatsache, dass die Ehegatten 2012 nach Ermessen eingeschätzt
worden seien und die Steuern 2013 (Fr. 30.-) von der Finanzverwaltung
hätten abgeschrieben werden müssen. Ansonsten enthalten die Berichte
nichts Nachteiliges.
D.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens gelangte die Vorinstanz am 26. Februar
2016 (SEM-act. 6/51), 9. Juni 2016 (SEM-act. 9/65) sowie am 25. Oktober
2016 (SEM-act. 12/77) an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf,
ihre Bemühungen um eine sprachliche und berufliche Integration sowie die
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Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie offenzulegen und zu do-
kumentieren.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 31. März 2016
(SEM-act. 7/53), am 2. August 2016 (SEM-act. 10/67) und am 22. Novem-
ber 2016 (SEM-act. 13/78) nach. Unter anderem reichte sie diverse Bestä-
tigungen über besuchte Sprachkurse ein (SEM-act. 10/68-70), ferner ein
Schreiben des Sozialdienstes A._______ vom 29. Juli 2016 (SEM-act.
10/71) sowie eine Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. No-
vember 2016 über die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an einem Ar-
beitsintegrationsprogramm ein (SEM-act. 13/79).
Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 geht
hervor, dass ihr Ehemann an «kaputten Knien» und einem «kaputten Rü-
cken» leide und nicht arbeiten könne. Sie selber könne leider auch noch
nicht arbeiten, weil sie drei kleine Kinder zu betreuen habe.
Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben des Sozial-
dienstes A._______ vom 29. Juli 2016 kann entnommen werden, dass die
Familie der Beschwerdegegnerin seit März 2013 finanziell unterstützt
werde. Die Beschwerdegegnerin sei als Mutter von drei kleinen Kindern
voll ausgelastet. Ihr Ehemann absolviere eine Ausbildung als Finanzbera-
ter, habe jedoch im Berufsleben bis anhin nicht richtig Fuss fassen können.
Die Beschwerdegegnerin möchte im heutigen Zeitpunkt mindestens einer
Teilzeitarbeit nachgehen. Sie werde deshalb ab August 2016 im Rahmen
eines Coachings bei der Stellensuche begleitet und betreut werden.
In der Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. November 2016,
ebenfalls von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt, wird ausgeführt,
dass diese seit dem 12. September 2016 am Arbeitsintegrationsprogramm
teilnehme. Die Anmeldung sei durch das Sozialamt A._______ erfolgt. Das
Programm umfasse Coaching und Bewerbungswerkstatt.
Schliesslich holte die Vorinstanz Erkundigungen bei diversen von der Be-
schwerdegegnerin angegebenen Referenzpersonen ein (SEM-act. 8/54,
11/72), und die Beschwerdegegnerin reichte auf entsprechende Aufforde-
rung hin die von ihr am 20. November 2016 unterschriebene Erklärung be-
treffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und
ihrem Ehemann gemeinsam unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche
Gemeinschaft zu den Akten (SEM-act. 13/80 und 81).
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde die Beschwerdegegnerin
erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die
Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Sumiswald BE (SEM-
act. 14/82).
F.
Mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben,
erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 16.
Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des
BVGer [Rek-act.] 1).
G.
In einer undatierten Eingabe (Poststempel: 23. Februar 2019) reichte die
Beschwerdegegnerin auf entsprechende Einladung eine Stellungnahme
ein, in der sie sich implizit der Beschwerde widersetzt (Rek-act. 5).
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017 auf
Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das positiv abgeschlossene
Einbürgerungsverfahren zur Überprüfung der Argumente der Beschwerde-
führerin in den vorigen Stand zurückzuweisen (Rek-act. 9).
I.
Mit Replik vom 8. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechts-
mittel fest (Rek-act. 11).
J.
In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 2017 hält auch die Be-
schwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Rek-act. 13).
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014
(BüG, SR 141.0) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni
2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsge-
setz vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ablösten. Das neue
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Recht bestimmt in Art. 50 Abs. 2 BüG, dass vor seinem Inkrafttreten einge-
reichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestim-
mungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Die vorliegende Streit-
sache ist daher nach altem Recht zu beurteilen.
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohnsitzgemeinde der Beschwerde-
gegnerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aBüG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Die in den Art. 27–31b aBüG geregelten Tatbestände der erleichterten
Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 aBüG in allgemeiner Weise vo-
raus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a),
die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte
Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27
aBüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, verlangt nach des-
sen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre
in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
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seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
(Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
sucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
4.2 Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 aBüG sind im vor-
liegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegnerin lebte im Zeitpunkt der Ein-
reichung ihres Einbürgerungsgesuchs 1. März 2015 seit knapp fünf Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehegatten am ge-
meinsamen Wohnsitz der Familie in der Schweiz. Zwischen der Beschwer-
deführerin einerseits und der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin an-
dererseits streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob in der Person der Be-
schwerdegegnerin die allgemeinen Voraussetzungen der erleichterten Ein-
bürgerung in Gestalt der Integration in der Schweiz und die Beachtung der
Rechtsordnung erfüllt sind (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b aBüG).
5.
5.1 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integra-
tion die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Ge-
meinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche
Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungspro-
zess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille
vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AIG [SR 142.31]; Urteil des BVGer
C-3033/2010 vom 13.6.2012 E. 5.1). Wesentliche Kriterien bei der Beurtei-
lung der Integration sind die Beachtung der Rechtsordnung, die Respek-
tierung der Werte der Bundesverfassung, ausreichende Sprachkenntnisse,
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die
Teilnahme am Sozialleben. Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeur-
teilung unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer einbürge-
rungswilligen Person. Dabei sind Faktoren wie Alter, Bildung, Behinderun-
gen und Gesundheit angemessen zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Bür-
gerrecht, Februar 2015 [nachfolgend: Handbuch], Ziff. 4.7.2, online abruf-
bar unter: > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis
31.12.2017, abgerufen am 19.11.2019; vgl. für das Ausländerrecht bis
31.12.2019: Art. 4 der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [ aVIntA, AS 2007 5551]; für das Auslän-
derrecht seit 1.1.2019: Art. 58a AIG; schliesslich für das Bürgerrecht seit
1.1.2018: Art. 12 BüG, der jedoch im Wesentlichen die vorbestandene
Rechtslage klarstellt, vgl. Botschaft vom 4.3.2011 zur Totalrevision des Bür-
gerrechtsgesetzes, BBl 2011 2825 Ziff. 1.2.2.1, 1.2.2.2 S. 2831 f.).
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5.2 Das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung ist ein wesentli-
ches Kriterium der gelungenen Integration, das in Art. 26 Abs. 1 Bst. b
aBüG als eigenständige Einbürgerungsvoraussetzung genannt wird. Die-
ses Kriterium bezieht sich praxisgemäss auf einen guten strafrechtlichen
und den finanziellen Leumund. Der strafrechtliche Leumund verlangt, dass
die einbürgerungswillige Person nicht in einem Strafverfahren steht und in
den letzten 10 Jahren keine strafbare Handlung begangen hat, derentwe-
gen sie eine im Strafregister nicht entfernte Vorstrafe erwirkt hat. Bedingte
Strafen, bei denen die Probezeit erfolgreich abgelaufen ist, schaden dage-
gen nicht. Die einbürgerungswillige Person darf zudem über diese 10 Jahre
hinaus keine strafbare Handlung begangen haben, derentwegen sie mit
einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen muss (Handbuch Bürger-
recht Ziff. 4.7.3.1). Zum finanziellen Leumund gehören das Fehlen von Ver-
lustscheinen aus den letzten 5 Jahren und von hängigen Betreibungen ei-
nerseits, die Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber
dem Gemeinwesen andererseits. Hat die einbürgerungswillige Person fäl-
lige Steuerrechnungen nicht bezahlt, so hat sie den Nachweis zu erbrin-
gen, dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit den Steuerbehörden abge-
schlossen hat und dieser regelmässig nachkommt oder dass sie einen
Steuererlass oder eine Stundung erhalten hat (Handbuch Bürgerrecht Ziff.
4.7.3.2). Praxisgemäss wird von der einbürgerungswilligen Person die Ab-
gabe einer Erklärung verlangt, welche das Beachten der schweizerischen
Rechtsordnung im oben genannten Sinn zum Inhalt hat.
5.3 Dem Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der
Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Die
einbürgerungswillige Person soll im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und
auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie wirtschaftlich
aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Anspruch besteht. Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit von
der Sozialhilfe, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem
Zusammenhang stehende Schulden sind jedoch im Verfahren vor den
Bundesbehörden keine Gründe, die automatisch gegen die erleichterte
Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürge-
rungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die da-
raus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Ver-
schuldung angelastet werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4307/2014
vom 19.01.2015 E. 4.1.2; Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.2.1 Bst. b). Ist
das nicht der Fall, etwa weil die einbürgerungswillige Person wegen einer
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder als Folge ihr
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obliegender Betreuungspflichten nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätig-
keit nachzugehen, können ihr Defizite beim Integrationskriterium der Teil-
nahme am Wirtschaftsleben nicht entgegengehalten werden (vgl. insbe-
sondere zu Betreuungspflichten als Erschwerung der wirtschaftlichen In-
tegration Antwort des Bundesrates vom 12.5.2010 auf parlamentarische
Anfrage von Nationalrat Hodgers Nr. 10.1028).
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz nach Prüfung
und Bejahung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der er-
leichterten Einbürgerung erlassen. Sie stützte sich dabei auf Erhebungs-
berichte der Kantone Zürich und Aargau, eigene Erhebungen bei der Be-
schwerdegegnerin und Auskünfte von Referenzpersonen, welche die Be-
schwerdegegnerin auf Aufforderung der Vorinstanz benannte, sowie auf
Erklärungen der Ehegatten zur Respektierung der Rechtsordnung und
dem Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft, die bis auf die Ab-
hängigkeit der Familie von der Sozialhilfe keine Negativpunkte erkennen
liessen. Die sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit ergebenden Bedenken
konnten jedoch aus der Sicht der Vorinstanz durch die Einholung zusätzli-
cher Auskünfte und Beweismittel relativiert werden.
6.2 Von zentraler Bedeutung ist der Erhebungsbericht des Kantons Aargau
vom 11. Oktober 2015, der von der Beschwerdeführerin als der Wohnge-
meinde der Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Darin wurden weder
Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft angemeldet, noch Beanstandun-
gen am strafrechtlichen und finanziellen Leumund der Beschwerdegegne-
rin vorgebracht. Die soziale und berufliche Integration der Beschwerdegeg-
nerin in die schweizerischen Verhältnisse wurde ebenfalls bejaht, auch
wenn sie als Hausfrau und Mutter dreier kleiner Kinder keiner Erwerbstä-
tigkeit nachging. Es wurde jedoch festgehalten, dass die Familie der Be-
schwerdegegnerin seit März 2013 von der Sozialhilfe abhängig sei, bis Ok-
tober 2015 unter diesem Titel Leistungen in der Höhe von Fr. 133'717.85
bezogen habe, und dass sie im Jahr 2012 bei den Steuern nach Ermessen
habe eingeschätzt werden müssen.
6.3 Der Erhebungsbericht des Kantons Aargau veranlasste die Vorinstanz
dazu, bei der Beschwerdegegnerin zusätzliche Auskünfte und Belege zu
den Gründen der Sozialhilfeabhängigkeit einzuholen. Diesen konnte ent-
nommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin aus ge-
sundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Be-
schwerdegegnerin mit der Betreuung ihrer drei Kinder ausgelastet ist. Die
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von ihr eingereichten Belege zeigten zudem, dass sie erste Schritte in
Richtung auf einen Einstieg ins Erwerbsleben unternahm. Damit war den
Anforderungen des Gesetzes an die Integration aus der Sicht der Vor-
instanz Genüge getan.
7.
Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung nicht und beanstandet in
erster Linie eine ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerde-
gegnerin. Die Familie sei nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Zwi-
schenzeitlich sei die bezogene Sozialhilfe auf Fr. 190'331.65 angewach-
sen. Eine Bereitschaft, sich durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozial-
hilfe zu lösen, sei nicht erkennbar.
7.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung 32-jährige Beschwerdegegnerin in ihrem Heimat-
land nur 6 Jahre die Schule besuchte und ohne Berufsausbildung ist. Prak-
tisch unmittelbar nach ihrem Zuzug in die Schweiz und der Heirat mit ihrem
Ehemann wurde sie schwanger und brachte innerhalb knapp 4 ½ Jahren
drei Kinder zur Welt, die zum Zeitpunkt der angefochtene Verfügung 6, 4 ½
und 1 ½ Jahre alt waren. Offenkundig bestand in der Familie der Beschwer-
degegnerin eine traditionelle Rollenteilung. Die Beschwerdegegnerin nahm
die Funktion einer Hausfrau wahr, wie die Gemeinde in ihrem Erhebungs-
bericht zuhanden der Einbürgerungsbehörde vom 11. Oktober 2015 in der
Rubrik Beruf/Tätigkeit selbst vermerkte, kümmerte sich um den Haushalt
und betreute die Kinder. Für die Erwirtschaftung der notwendigen finanzi-
ellen Mittel sorgte der Ehemann mit seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenle-
ger. In die Abhängigkeit von der Sozialhilfe geriet die Familie, als der Ehe-
mann im Jahr 2013 seine Arbeit wegen psychischen und physischen Be-
schwerden aufgeben musste (Burnout, Anpassungsstörung mit vorwiegen-
der Beeinträchtigung anderer Gefühle nach ICD-10 F43.23, chronifizierte
Schmerzen der Knie und des Rückens, vgl. etwa Arztbericht vom
17.10.2013, Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
vom 24.2.2017, Rek-act. 5) und sich in der Folge eine Weidereingliederung
in das Erwerbsleben sehr schwierig gestaltete.
7.2 Nach Einschätzung des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des
Bezirks D._______ (nachfolgend: KESD) in seinem zuhanden des Famili-
engerichts am Bezirksgericht D._______ (nachfolgend: Familiengericht)
erstellten Sozialbericht vom 7. Februar 2017 (Beilage zur Replik der Be-
schwerdeführerin, Rek-act. 11; nachfolgend: Sozialbericht des KESD)
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Seite 10
konnte die Beschwerdegegnerin durch die Geburt von drei Kindern inner-
halb eines Zeitraums von knapp viereinhalb Jahren bisher keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgehen. Diese Schlussfolgerung erscheint vor dem Hinter-
grund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdegegnerin verständ-
lich. Gemäss den Feststellungen im Sozialbericht des KESD war die Be-
schwerdegegnerin zusammen mit ihrer Familie einer kaum kompensierba-
ren sozioökonomischen Mehrfachproblematik ausgesetzt, die von Arbeits-
losigkeit, finanzieller Abhängigkeit, ständiger Anwesenheit des an Stim-
mungsschwankungen leidenden, von chronischen Schmerzen geplagten
und wegen seiner Lebenssituation frustrierten Ehemanns in der Familien-
wohnung und den sehr beengten, aufgrund Schimmelbefalls gesundheits-
gefährdenden Wohnverhältnissen geprägt war. In gleicher Weise bestätigt
der Sozialdienst A._______ in seinem Schreiben vom 29. Juli 2016, dass
die Beschwerdegegnerin als Familienfrau mit drei kleinen Kindern voll aus-
gelastet sei.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser
Einschätzung der kommunalen Fachbehörden abzuweichen und der Be-
schwerdegegnerin eine rechtlich relevante Mitverantwortung an der Sozi-
alhilfeabhängigkeit zuzuschreiben, weil sie nicht ganz oder teilweise einer
Erwerbstätigkeit nachging und auf diese Weise die Familie von der Sozial-
hilfe löste oder diese zumindest verringerte. Von Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang auch, dass sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung eine Wendung zum Besseren deutlich abzeichnete. Die Beschwer-
degegnerin unternahm Schritte in Richtung eines Einstiegs in das Berufs-
leben, auch wenn diese wegen unsicherer Obhutsregelung nachträglich
wieder in Frage gestellt wurden (Bericht der E._______ GmbH vom
3.12.2017, Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-
act. 11), und ihr Ehemann fand eine Anstellung als Fensterbauer (Arbeits-
vertrag vom 6.12.2016, Beilage zu Beschwerdeantwort vom 24.2.2017,
Rek-act. 5), die er nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik
vom 8. Mai 2017 im März 2017 auch tatsächlich antrat. Ab diesem Zeit-
punkt wurde von der Gemeinde keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr aus-
gerichtet.
7.4 Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht eine ungenügende wirt-
schaftliche Integration entgegenhielt und ihr die erleichterte Einbürgerung
aus diesem Grund verweigerte. Dass die Erteilung der Niederlassungsbe-
willigung an die Beschwerdegegnerin gerade wegen der Sozialhilfeabhän-
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Seite 11
gigkeit scheiterte, ist schon deshalb nicht relevant, weil die kantonale Mig-
rationsbehörde die im Kontext der erleichterten Einbürgerung relevante
Verschuldensfrage nicht prüfte (Schreiben der Migrationsbehörde des Kan-
tons Aargau an die Beschwerdegegnerin vom 17.07.2015, Beilage zur
Replik der Beschwerdeführerin, Rek-act. 11).
8.
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin ferner mangelhafte
Steuerdisziplin, ungenügende Wahrnehmung elterlicher Pflichten gegen-
über den drei Kindern und in allgemeiner Weise ihr Verhalten gegenüber
Behörden und Amtsträgern vor. Des Weiteren deutet sie an, dass die Be-
schwerdegegnerin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben
könnte.
8.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelhafter Steuerdisziplin ver-
weist die Beschwerdeführerin auf die Nichtabgabe der Steuererklärung
2012 und die Ahndung dieser Übertretung mit Strafbefehl des kantonalen
Steueramtes vom 22. Oktober 2013 (Busse von Fr. 75.-; Beilage 4 zur Rep-
lik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11), ferner die verspä-
tete Abgabe der Steuererklärungen 2014 und 2015.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass die der Be-
schwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltensweisen weit unterhalb der
Schwelle liegen, ab der von einer Missachtung der schweizerischen
Rechtsordnung die Rede sein kann, die einer erleichterter Einbürgerung
entgegenstehen könnte. Massgebend ist, dass auch nach der Darstellung
der Beschwerdeführerin keine Steuerausstände bestehen.
8.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vernachlässigung
der elterlichen Pflichten durch die Beschwerdegegnerin und ihren Ehe-
mann sowie die Priorisierung eigener Interessen habe dazu geführt, das
mit Entscheid vom 14. Mai 2017 der Kindesschutzbehörde des Bezirks
D._______ (recte: Familiengericht) für die drei Kinder der Familie eine Er-
ziehungsbeistandschaft habe errichtet werden müssen (Beilage 2 zur Rep-
lik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11). Sie beruft sich in
erster Linie auf Feststellungen im bereits erwähnten Sozialbericht des
KESD und das Protokoll der Verhandlung vor dem Familiengericht vom
5. Oktober 2016, das unter anderem auch eine mangelhafte Kooperation
der Ehegatten mit den Behörden belege (Beilage 9 zur Replik der Be-
schwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11).
F-378/2017
Seite 12
Auch hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente kann das Bundesverwal-
tungsgericht keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung der
Beschwerdegegnerin erkennen:
Hintergrund des Geschehens bildete ein heftiger verbaler Streit zwischen
den Ehegatten am 14. September 2016, der nach dem Anruf eines Nach-
barn zu einer polizeilichen Intervention wegen möglicher häuslicher Gewalt
und – hinsichtlich der Kinder – zu einer Gefährdungsmeldung an das zu-
ständige Familiengericht führte. Das Familiengericht beauftragte den
KESD mit der Erstellung eines Sozialberichts, auf den bereits mehrfach
Bezug genommen wurde. Diesem kann entnommen werden, dass eine
mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht auf bösen Willen der El-
tern zurückzuführen ist (diese würden ihre Aufgaben kennen und wollten
sie auch gut meistern), sondern auf eine Überforderung durch die nicht
mehr kompensierbare soziökonomische Mehrfachproblematik, auf die be-
reits hingewiesen wurde. Diese habe im Übrigen auch zum Streit geführt,
der die polizeiliche Intervention nach sich gezogen habe. Die Eltern sähen
die Problematik ein und seien mit den vorgeschlagenen Unterstützungs-
und Hilfsmassnahmen de KESD einverstanden.
8.3 Im Nachgang zu der polizeilichen Intervention wurde in der ehelichen
Wohnung der Beschwerdegegnerin eine Hausdursuchung durchgeführt,
anlässlich derer nicht näher benannte Betäubungsmittel und gewisse In-
doorpflanzen sichergestellt wurden. Den Akten kann entnommen werden,
dass der Ehemann durch die Einnahme von Betäubungsmitteln versuchte,
seine chronischen Schmerzen zu mildern. Eine Verantwortung der Be-
schwerdegegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. Sozialbericht des KESD). Of-
fenkundig wurde gegen sie auch kein Strafverfahren eingeleitet. Der Sach-
verhalt ist daher ohne rechtliche Bedeutung für die erleichterte Einbürge-
rung der Beschwerdegegnerin.
8.4 Was schliesslich das beanstandete Verhalten der Beschwerdegegnerin
gegenüber Behörden und Amtsträgern anbetrifft, so wird im Wesentlichen
auf Hörensagen und nicht weiter begründete subjektive Werturteile Bezug
genommen. In dieser Form sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht geeignet, die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in
Frage zu stellen.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
F-378/2017
Seite 13
10.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen
zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Kör-
perschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.
Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismäs-
sig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-378/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Beschwerdegegnerin (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
F-378/2017
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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