B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3784/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
F-3784/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) gelangte am
14. März 2016 in die Schweiz und ersuchte im Empfangs- und Verfahren-
szentrum in Altstätten gleichentags um Asyl.
B.
Am 21. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine am 20. Mai 2016 da-
gegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig
(siehe Verfahren E-3190/2016).
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführe-
rin für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In
seinem Formularentscheid verwies das SEM auf die im Empfangs- und
Verfahrenszentrum getroffenen Abklärungen sowie darauf, dass nach er-
folgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen
der um Asyl nachsuchenden Person ersichtlich geworden seien, die für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt die Beschwerdeführerin, der Stadt X._____/D.____ oder
Umgebung zugewiesen zu werden. Die Zuweisung in den Kanton C._____
focht sie mit der Begründung an, eine enge Beziehung zu einem ihrer Brü-
der, der mit seiner Familie in X._____ lebe, zu haben. Als Tante und wich-
tige Bezugsperson seiner acht Kinder möchte sie auch an deren Erziehung
und Entwicklung teilhaben bzw. die Eltern in der Betreuung unterstützen.
Aus finanziellen und reisetechnischen Gründen lasse sich dies von
Y._______ aus nicht bewerkstelligen.
Der Beschwerde lag u.a. ein vom 9. April 2016 datierendes Schreiben je-
nes Bruders und dessen Gattin bei, worin die beiden ebenfalls um Zuwei-
sung der Beschwerdeführerin nach X._______ oder zumindest in den Kan-
ton D._______ ersucht hatten.
F-3784/2016
Seite 3
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 an ihrem
Kantonszuweisungsentscheid fest.
Die Beschwerdeführerin liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet. Nicht
verlangt werden kann in diesem Zusammenhang die Zuweisung in eine
bestimmte Gemeinde oder Region. Ihr entsprechender Antrag (Zuweisung
nach X._______ oder in eine umliegende Gemeinde) ist daher als sinnge-
mässes Begehren um Zuweisung in den Kanton D._______ entgegenzu-
nehmen.
2.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
F-3784/2016
Seite 4
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur sum-
marisch zu begründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu-
chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22
Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22
Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex spe-
cialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106
Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE
2008/47 E. 1.2).
3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten
und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwis-
tern – fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Fa-
milie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und E. 4.1.4). Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeits-
verhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die
einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).
4.
Im dargelegten Rahmen bleibt vorliegend zu prüfen, ob das SEM zu Recht
davon ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der
Beschwerdeführerin an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor
(Art. 27 Abs. 3 AsylG).
F-3784/2016
Seite 5
4.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre enge familiäre Beziehung zu
ihrem sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden Bruder
B._______ und dessen Familie und beruft sich damit zumindest sinnge-
mäss auf den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Gemäss den Akten des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin
mehrere Geschwister. Mit einer Ausnahme leben sie alle in ihrem Heimat-
staat, ein Bruder soll bereits verstorben sei. Der Wunsch der Beschwerde-
führerin, in der Nähe ihres hierzulande ansässigen Bruders und dessen
Familie mit den inzwischen acht Kindern zu leben, ist zwar verständlich,
stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar, denn die betreffen-
den Personen fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kernfamilie
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
4.3 Wie eben erwähnt, werden über diesen engen Kern hinausgehende
verwandtschaftliche Bande nur dann vom Schutz der Einheit der Familie
erfasst, sofern zwischen diesen Personen ein Abhängigkeitsverhältnis be-
steht (siehe E. 3.3 hiervor). Für eine solche Annahme bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. B._______ ist nämlich bereits im März 2005 als Asylsu-
chender in die Schweiz eingereist (siehe hierzu Verfahren
E-7985/2007) und hält sich mit seiner Familie mittlerweile mehr als elf
Jahre hierzulande auf. In dieser Zeitspanne hat er sich mit der Beschwer-
deführerin nie getroffen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise
ihre erst in diesem Frühjahr erfolgte Einreise ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu begründen vermöchte. Dass sie bei einer Zuweisung in
den Kanton D._______ besser im Stande wäre, die Entwicklung ihrer Nich-
ten und Neffen mitzuverfolgen und deren Eltern bei der Betreuung zu un-
terstützen, kann unter besagtem Blickwinkel jedenfalls nicht entscheidend
sein. Sonstige Gründe werden keine genannt. Im Übrigen ist es den Be-
troffenen auch ohne Kantonswechsel möglich, die Kontakte mittels gegen-
seitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-
Mail-Verkehr, etc.) zu pflegen. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung
überdies auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerdeführerin könne
mit der Leitung des Durchgangszentrums allenfalls Vereinbarungen über
längere Aufenthalte bei ihrem Bruder und dessen Familie treffen.
4.4 Die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton C._______ hat
den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG
somit nicht verletzt.
F-3784/2016
Seite 6
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als bundesrechtskonform erweist und nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 7
F-3784/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons C._______ ad […] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: