B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-3801/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-3801/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 31. März 2015 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen knapp dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bezie-
hungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Zug (Akten der
Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 3/33 – 36).
Der Gastgeber hatte bereits zuvor ein entsprechendes Einladungsschrei-
ben (datiert vom 18. März 2015) verfasst. Darin führte er aus, bei der Ein-
geladenen handle es sich um seine Freundin. Er kenne sie seit Ende 2014
und habe sie im Januar 2015 während einer Woche in ihrem Heimatland
besucht. Im Februar 2015 hätten sie dann zusammen einen Monat in Thai-
land verbracht. Er selbst sei auf den Rollstuhl angewiesen und habe sich
schon in der Vergangenheit regelmässig während des Winters dort aufge-
halten. Im April 2015 werde er in die Schweiz zurückkehren. Danach
möchte er den Sommer mit ihr zusammen in der Schweiz verbringen, und
sie seiner Familie (insbesondere seiner Mutter) vorstellen. Den nächsten
Winter würden sie dann wiederum zusammen in Thailand und auf den Phi-
lippinen verbringen. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Freundin zu (SEM act.
3/23).
B.
Mit Formularentscheid vom 17. April 2015 lehnte es die schweizerische
Vertretung in Manila ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begrün-
dete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/31 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 21. April 2015 Einspra-
che bei der Vorinstanz. Dabei argumentierte er im Wesentlichen, die Be-
fürchtung der Schweizer Vertretung sei nicht gerechtfertigt. Dies vor allem
deshalb nicht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Heimat zwei Kinder und wei-
tere Familienangehörige habe und er als ihr Freund jeweils den ganzen
Winter in Thailand und auf den Philippinen verbringe (SEM act. 1/2).
F-3801/2015
Seite 3
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zug am 18. Mai 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den
dieser am 20. Mai 2015 schriftlich beantwortete (SEM act. 5/42 f.).
E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein anhaltend starker Zu- (recte: Aus-)wanderungsdruck festzustellen
sei. In ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen seien keine Um-
stände in Form besonderer Verpflichtungen oder einer starken Verwurze-
lung zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Ge-
suchstellerin sei zwar verwitwet und Mutter zweier kleiner Kinder im Alter
von zwei und vier Jahren. Die geplante lange Abwesenheit zeige aber, dass
die anzunehmenden familiären Verpflichtungen nicht ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten. Zudem gehe die Gesuchstellerin in ih-
rem Heimatland keiner Erwerbstätigkeit nach (SEM act. 6/46 – 49).
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber mit einer Be-
schwerde vom 17. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt er implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung macht er sinnge-
mäss abermals geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Er und seine Freundin wollten einfach nur im Sommer
drei Monate zusammen in der Schweiz verbringen, damit sie nicht während
sieben Monaten voneinander getrennt seien; sie hätten nichts Illegales vor.
Er garantiere dafür, dass die Gesuchstellerin nicht in der Schweiz bleiben
werde.
G.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juni 2015 informierte der Beschwer-
deführer das Bundesverwaltungsgericht über eine erneute Landesabwe-
senheit zwischen Mitte Oktober 2015 und Anfang April 2016.
F-3801/2015
Seite 4
H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 da-
rauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragt deren
Abweisung.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Be-
gleitschreiben vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.
J.
In einer weiteren unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 29. Septem-
ber 2015 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht
nochmals darüber, dass er nun für 5 ½ Monate zu seiner Freundin fliegen
werde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
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Seite 5
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen knapp dreimona-
tigen Aufenthalt (87 Tage) in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuch-
stellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen
kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
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Seite 6
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
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Seite 7
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
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Seite 8
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstums-
raten von durchschnittlich 6% verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25% der Be-
völkerung, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Ein wesentlicher Grund dafür ist das hohe
Bevölkerungswachstum von ca. 2% (etwa 2 Mio. pro Jahr). Die markante
Bevölkerungszunahme dürfte auch Grund dafür sein, dass Arbeitslosigkeit
und Unterbeschäftigung trotz Wirtschaftswachstum drängende Probleme
darstellen. Die Arbeitslosenrate lag zwar nach offiziellen Angaben in den
letzten Jahren recht stabil bei 7%. Dem steht allerdings ein starker Anstieg
der Unterbeschäftigten (ca. 23%) gegenüber. Jedes Jahr verlassen des-
halb mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu
suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastar-
beitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie
dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankur-
belung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: November 2015, besucht im Juli
2016).
5.4 Vor allem in grossen Teilen der jüngeren Bevölkerung ist ein starker
Trend zur Emigration festzustellen. Dabei gelten auch Europa und hier
nicht zuletzt die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer und Aus-
wanderinnen im erwerbsfähigen Alter, welche sich auf diese Weise ihre ei-
gene Existenz und oft auch diejenige zurückbleibender naher Angehöriger
sichern möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen, indem – einmal eingereist – versucht wird, neue
Fakten zu schaffen und die Anwesenheit auf eine ganz andere, dauerhafte
Grundlage überzuführen.
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Seite 9
5.5 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug
auf gesuchstellende Personen aus den Philippinen allgemein als erheblich
einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Um-
ständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhal-
ten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zwei-
fel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-
Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4
und E. 6.3.1 je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 35 Jahre
alte, seit 2014 verwitwete Frau und Mutter zweier Kleinkinder (im Zeitpunkt
des Visumsantrags zwei und vier Jahre alt). Sie lebt zusammen mit ihren
Eltern, ihren beiden Kindern und einer Schwester in einem gemeinsamen
Haushalt in C._______, der Hauptstadt der Provinz D._______ (SEM act.
5/42). Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von
ihren Eltern finanziell unterstützt (SEM act. 3/24 und 3/27). Demnach hat
sie in ihre Heimat keine beruflichen Verpflichtungen, welche die Prognose
einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Auf-
enthalt im Schengen-Raum begünstigen könnten. Als Mutter zweier Klein-
kinder dürfte sie zwar durchaus enge familiäre Bindungen haben. Anderer-
seits beabsichtigt sie einen fast dreimonatigen Auslandaufenthalt ohne die
Kinder, was zeigt, dass deren Betreuung auch über längere Zeit auf andere
Weise sichergestellt werden kann. Die daraus abzuleitenden Verpflichtun-
gen scheinen insgesamt nicht so stark zu sein, dass sie von längerfristigen
Abwesenheiten abhalten könnten.
6.2 Die Gesuchstellerin und der Beschwerdeführer kennen sich noch nicht
besonders lange. Sie sind sich im Dezember 2014 auf einer Dating-Platt-
form im Internet begegnet (SEM act. 3/27 und act. 5/43). Seither waren sie
zwar offenbar mehrmals und über längere Zeit zusammen (SEM act. 3/23).
Dennoch sind Vorbehalte am Platz, wenn der Beschwerdeführer für sich in
Anspruch nimmt, mögliche Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz-
oder mittelfristige Lebensplanung abschätzen zu können. Immerhin lebt sie
in einem ganz anderen Kulturkreis und ist mehr als 20 Jahre jünger als der
Beschwerdeführer. Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen,
dass sie - sollte sich die Beziehung nicht in der gewünschten Form festigen
und weiterentwickeln – den Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-
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Seite 10
Raum dazu benutzen könnte, eine Emigration auf andere Weise zu reali-
sieren.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Ge-
suchstellerin zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Be-
suchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten
für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers daran, die Gesuchstellerin in die
Schweiz einzuladen, ist legitim. Es vermag aber – zumindest heute noch –
aus den dargelegten Gründen gegen das öffentliche Interesse an der Ver-
hinderung einer Missachtung einschlägigen Normen nicht aufzukommen.
6.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
– z.B. humanitäre – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten
nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorstehend).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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