B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3808/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in Basel summarisch zu ihrer Person sowie
zum Reiseweg befragte (BzP) und ihnen dabei gestützt auf ihre Aussagen
und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass hierbei durch den Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, Italien
sei nicht ihr Reiseziel gewesen und es sei egal, ob sie in der Schweiz, in
Deutschland oder in einem anderen Land bleiben könnten, wichtig sei,
dass sie nicht wie in Italien auf der Strasse landen würden,
dass auch die Beschwerdeführerin geltend machte, sie möchte nicht nach
Italien gehen, sie hätten dort eine Wegweisungsverfügung erhalten und sie
möchte endlich Ruhe haben in ihrem Leben, zumal die Situation in Italien
schlecht sei,
dass beide zu Protokoll gaben, sie seien grundsätzlich gesund, wobei er –
der Beschwerdeführer – Magenschmerzen und etwas an der Wirbelsäule
habe und sie – die Beschwerdeführerin – im sechsten Monat schwanger
sei, Migräne habe, etwas mit den Schilddrüsen und Nasenpolypen sowie
ein „frauenspezifisches Problem“ habe, das operiert werden könne,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefüh-
rerin im sechsten oder siebten Monat schwanger sei,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. März
2017 zustimmten und am 7. Juni 2017 das Ersuchen nachträglich explizit
für alle Familienmitglieder guthiess (Geburt von C._______ am …),
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dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie zur Begründung ausführten, sie seien aus dem Irak geflüchtet, da
die Familie der Beschwerdeführerin mit deren Ehe nicht einverstanden ge-
wesen sei und sie aus Angst, getötet zu werden, haben flüchten müssen,
sie in Italien auch nicht sicher seien, da der Bruder der Beschwerdeführerin
sich ebenfalls auf die Flucht dorthin gemacht habe, um sie zu finden, wes-
halb ihnen nur die Schweiz Sicherheit biete,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zudem beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juli 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bilden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wir, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 26. November 2016 vor Ta-
ranto (Italien) auf dem Meer aufgegriffen und danach daktyloskopiert wur-
den, woraus sich ergibt, dass sie illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist sind,
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dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich der BzP
vom 9. Dezember 2016 bestätigt haben und weiter ausführten, sie seien
daraufhin in ein anderes Camp (in Combai) gebracht worden, woraufhin
sie die Wegweisung verlangt hätten, auf die Strasse gestellt und zwei Tage
später mit dem Zug in die Schweiz gekommen, an der Grenze erwischt und
zurückgewiesen und danach wieder eingereist seien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2017 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, mit dem Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im
sechsten oder siebten Monat schwanger sei,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. März
2017 und nachträglich explizit am 7. Juni 2017 für alle Familienmitglieder
zustimmten und eine Überstellung nach Brindisi angeordnet haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, dass sie nur in der
Schweiz in Sicherheit seien, sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12)
einging und unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfü-
gung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 7. Juni 2017 unter expliziter Namensnennung und Alters-
angabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre
familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
ausdrücklich garantierten,
dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, wo-
mit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erklärten, er – der Beschwerde-
führer – leide an Magenschmerzen und habe etwas an der Wirbelsäule und
sie – die Beschwerdeführerin – sei im sechsten Monat schwanger, habe
Migräne, etwas mit den Schilddrüsen und Nasenpolypen sowie ein „frau-
enspezifisches Problem“, das operiert werden könne,
dass aus dem ambulanten Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen
Poliklinik am Universitätsspital X._______ vom 10. Februar 2017 hervor-
geht, dass die Beschwerdeführerin an einer vestibulären Migräne leide und
dies nach der Entbindung detailliert abgeklärt werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Entbindung am (…) genügend Ge-
legenheit hatte, ihre Migräne in der Schweiz abklären zu lassen,
dass das SEM ferner zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin
könne sich an die zuständigen italienischen Stellen wenden, um Zugang
zu medizinischer Versorgung zu erlangen,
dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach Ita-
lien – zudem die Möglichkeit bestehe, ein Asylgesuch einzureichen und sie
damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtli-
nien) erhalten würden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: