B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-382/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Tunesien stammende A._______ mit seiner Einreise nach
Spanien erstmals europäischen Boden betrat und dort am 12. Dezember
2017 aufgegriffen und registriert wurde,
dass er nach Aufenthalten in den Niederlanden und in Deutschland, wo er
ebenfalls um Asyl ersuchte (Ter Apel: 12. Januar 2018; Bochum: 31. März
2018), in die Schweiz gelangte und hier am 14. Dezember 2018 ein weite-
res Asylgesuch stellte,
dass ihn das SEM am 19. Dezember 2018 zur Person befragte und mit ihm
am 28. Dezember 2018 ein persönliches Gespräch führte, um den für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Dublin-Mitgliedstaat be-
stimmen zu können (vgl. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO]),
dass A._______ im persönlichen Gespräch vom 28. Dezember 2018 da-
rauf hingewiesen wurde, dass Deutschland, die Niederlande oder Spanien
für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sein könnten,
dass er in diesem Rahmen das rechtliche Gehör erhielt und gegen die Zu-
ständigkeit Deutschlands einwandte, dort sei ihm eine Ausbildung verwehrt
worden, zudem habe er ein Problem mit der Polizei gehabt,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, er sei beim Arzt ge-
wesen und nehme Medikamente ein, die gegen Stress seien,
dass das SEM am 3. Januar 2019 an die deutschen Behörden – gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – ein Gesuch um Wiederaufnahme
richtete,
dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 8. Januar 2019 explizit
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2019 auf das Asylgesuch von
A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Deutschland anord-
nete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
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dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass A._______ gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung
und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er wolle nicht nach
Deutschland zurückkehren, weil ihm dort – auch mit den Behörden – Prob-
leme drohten und er dort kein richtiges Leben habe führen können,
dass er weiterhin geltend macht, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und
er leide stark unter dem Stress,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Januar 2019
per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu
entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer mehr als fünf Monate ununterbrochen in
Deutschland aufgehalten hatte, bevor er in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass demzufolge Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens
zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Deutschlands auch über ein allenfalls rechtskräftig
abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem
Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
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dass Deutschland die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt
hat,
dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19
Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung – das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
– gewährleistet,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdefüh-
rer gegen die Wegweisung erhobenen Einwände keine Berücksichtigung
finden können,
dass vom rechtmässigen Handeln der deutschen Behörden, auch wenn
dieses in der Vergangenheit den Interessen des Beschwerdeführers zuwi-
derlief, auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer darauf zählen kann, dass ihm in Deutschland
die allenfalls notwendige medizinische Behandlung zuteilwird,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylan-
trags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zu-
ständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind,
welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311)
hätten verpflichten können,
dass die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung und entsprechende
medikamentöse Behandlung seine Gesundheit nicht wesentlich ein-
schränkt (vgl. das Protokoll über seine psychiatrische Konsultation vom
8. Januar 2019),
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dass aufgrund dessen auch der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar ist,
zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Be-
dürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer unterwegs notwen-
digen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass aus dem gleichen Grund der am 23. Januar 2019 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: