B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3828/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG); zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______, I._______ (Gesuchsteller).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller, B._______ (geb. …) und seine Ehefrau C._______
(geb. …) sowie ihre sechs Kinder (D._______, geb. …; E._______, geb.
…; F._______, geb. …; G._______, geb. …; H._______, geb. …;
I._______, geb. …), alle syrische Staatsangehörige, ersuchten am
10. März 2015 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nach-
folgend: Generalkonsulat) um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise
in die Schweiz. Als Beweismittel gaben sie Identitätsdokumente, Familien-
und Personenauszüge sowie medizinische Belege bezüglich des Gesund-
heitszustands der beiden jüngsten Kinder (inkl. Übersetzungen) zu den Ak-
ten.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 26. März 2015 unter Ver-
wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars
(„Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis,
dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte. Des Weiteren
sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden
und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach den Weisungen
des SEM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Am 18. April 2015 erhob A._______ (geb. …, Syrien, in der Schweiz lebend
mit Aufenthaltsstatus F), die Schwester von B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), beim SEM Einsprache gegen diese Verfügungen. Zur
Begründung führte sie aus, die Gesuche seien zu Unrecht abgewiesen
worden und die Vertretung in Istanbul habe diese nicht sorgfältig geprüft.
Ihr Bruder und seine Familie seien in der Türkei in grossen Schwierigkei-
ten, da sie weder Unterkunft noch Arbeit hätten und ihnen somit das Geld
fehle um dort zu bleiben. Des Weiteren mache die Krankheit der Zwillinge
die Situation noch schwieriger, da deren Behandlung viel koste und sie
dann kein Geld mehr für Essen und Trinken hätten. Die Familie sei über-
fordert und könne kaum mehr ein alltägliches Leben führen. Die Lager in
der Türkei hätten ihre Kapazität erreicht und die Gesuchsteller seien ge-
zwungen, ihre Unterkunft ständig zu wechseln. Zurzeit würden sie in einer
unterirdischen Unterkunft wohnen, welche feucht und ungelüftet sei und
F-3828/2015
Seite 3
die Gesuchsteller dadurch fast immer krank seien. Die Gesuchsteller hät-
ten zudem nicht die Absicht längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sie wür-
den nach Kriegsende in ihre Heimat zurückkehren, womit die Wiederaus-
reise als sicher gelte.
Als Beilage legte die Beschwerdeführerin ein persönliches Schreiben ihres
Bruders zu den Akten. Zusätzlich zu den Ausführungen der Beschwerde-
führerin führte er an, dass sie seit 2004 in X._______ gewohnt hätten. Sie
hätten aus Angst um ihr Leben die Stadt verlassen und seien nach
Y._______ (Provinz Z._______) zurückgekehrt, woher sie ursprünglich
stammten, und hätten alles was sie besessen hätten hinter sich gelassen.
Nach mehrmonatigem Leiden sei er am 22. Februar 2012 zusammen mit
seiner Familie in die kurdische autonome Region geflüchtet. Seine Kinder
hätten arbeiten müssen anstatt zur Schule zu gehen um ihn finanziell un-
terstützen zu können. Unter Lebensgefahr seien sie nach Istanbul gelangt
um beim Generalkonsulat um humanitäre Visa zu ersuchen, da seine
Schwester, die in der Schweiz lebe, sie eingeladen habe.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies das SEM die Einsprache vom
18. April 2015 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die
Gesuchsteller weder die Voraussetzungen für ein Schengen-Visum noch
diejenigen für ein Visum aus humanitären Gründen erfüllten, da sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat weder unmittelbar, ernsthaft noch konkret an Leib
und Leben bedroht seien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhält-
nisse und des Bürgerkriegs müssten die aus Syrien stammenden Gesuch-
steller über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Befände
sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszu-
gehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die länderspezifischen Ab-
klärungen hätten ebenfalls ergeben, dass eine solche Gefährdung nicht
bestehe. Es gäbe keine Hinweise, wonach die Lebens- und Existenzbedin-
gungen der Gesuchsteller gemessen am durchschnittlichen Schicksal vie-
ler anderer, sich leider in ähnlicher Situation befindlicher Personen, in ge-
steigertem Masse bedroht oder in Frage gestellt wären. Insgesamt lägen
somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV;
SR 142.204) vor.
Schliesslich könne auch die Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend
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keine Anwendung finden, seien doch die Visaanträge nach deren Aufhe-
bung (aufgehoben am 29. November 2013) eingereicht worden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2015 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie aus,
die Vorinstanz habe die Einsprache nicht genügend sorgfältig und umfas-
send geprüft sondern sei in ihrer Verfügung sehr allgemein geblieben. We-
der zur Situation der Gesuchsteller noch zur Krankheit der Zwillinge habe
sie sich geäussert. Weiter führte sie aus, die Gesuchsteller hätten sich in
einem Flüchtlingscamp im Irak aufgehalten, in welchem die Ärzte die
Krankheit der Kinder diagnostiziert hätten, ihnen aber wegen fehlender Me-
dikamente und fehlender finanzieller Mittel nicht hätten helfen können. Zur
Untermauerung legte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest zu den
Akten, welches belege, dass die Zwillinge an (…) leiden würden. Um bei
der Schweizer Vertretung in Istanbul vorsprechen zu können, hätten sie
das Camp im Irak verlassen und seien in die Türkei gereist, im Wissen,
dass sie nicht mehr dorthin zurückkehren könnten, da der Flüchtlingsstatus
mit dem Verlassen des Camps verloren gehe. Nach dem ablehnenden Ent-
scheid hätten die Gesuchsteller deshalb die Rückkehr nach Syrien riskiert.
In formeller Hinsicht ersuchte sie auf den Verzicht eines Kostenvorschus-
ses sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin
auf Ersuchen hin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Aus-
führungen fest. Noch einmal betonte sie, dass sowohl die in Bezug auf die
allgemeine Lage von syrischen Flüchtlingen als auch die bezüglich der Fa-
milie der Beschwerdeführerin und der an (…) leidenden Kindern gemach-
ten Angaben leider sicherlich zutreffend seien. Daraus lasse sich jedoch
nicht auf eine im Vergleich zu allen anderen sich in ähnlicher Lage befind-
lichen syrischen Familien gesteigerte, unmittelbar lebensbedrohliche Situ-
ation schliessen. Nur eine solche besonders schwerwiegende Notlage
würde indessen ein behördliches Eingreifen im Sinne der beantragten Visa
aus humanitären Gründen zwingend notwendig machen.
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Seite 5
H.
Am 7. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin Arztzeugnisse in türkischer
Sprache als weitere Beweismittel zu den Akten (datiert vom 24. Juni 2015),
um die Krankheit der Zwillinge ergänzend zu untermauern.
I.
Replikweise rügte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 erneut, dass
sich die Vorinstanz zu wenig mit der konkreten Situation, in der sich die
Gesuchsteller befänden, auseinandergesetzt habe. Sie wies noch einmal
auf die Gefährdung des Kindeswohls hin und stellte die Frage, wie die Ge-
suchsteller ohne Hilfe und Betreuung leben sollten.
J.
Am 13. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ein
weiteres persönliches Schreiben ein und bat sinngemäss erneut um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügungen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 6
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die VEV eine Ausführungsver-
ordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Ver-
fahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur An-
wendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774, BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27
E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitä-
ren Visums zugrunde. Das AuG und seine Ausführungsbestimmungen ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichende Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Drittstaatangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wie-
derausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatangehörige nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
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Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier-
ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren-
zen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom
23. März 2016]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Eventualität, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BBl 2010 4455,
S. 4490); am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 „Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen“ erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion der Weisungen des damaligen Bundesamtes für Migration [BFM] vom
25. Februar 2014 [Stand 30. August 2016]; nachfolgend: Weisungen hu-
manitäres Visum).
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde für das EDA und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen ein Einreisevisum für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Sobald sich der Inhaber
eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er
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ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als
bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen
Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft hingewiesen
(BBl 2010 4455, S. 4468 und 4490).
5.
5.1 Auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das SEM
(damaliges BFM) bereits Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
Syrien (in Kraft getreten am 4. September 2013; aufgehoben am 29. No-
vember 2013) erlassen, um die erleichterte Visaerteilung einem grösseren
Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangte.
5.2 Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 ange-
meldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch gestellt haben, sind
weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien zu bearbeiten. Eine wei-
tere Voraussetzung ist, dass die Gastgeber in der Schweiz über eine B-
oder C-Bewilligung verfügen müssen. Die Beschwerdeführerin verfügt über
einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), womit
schon aus diesem Grund die Weisung Syrien keine Anwendung findet. Des
Weiteren haben die Gesuchsteller erst am 10. März 2015 die Visumanträge
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gestellt, also nachdem die Weisung Syrien aufgehoben worden ist, womit
auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für
ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert er-
achtet werden könne. Der Gesuchsteller müsse die Behörden davon über-
zeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Weiter
würden die Gesuchsteller aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-öko-
nomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten die Gesuchsteller
über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfü-
gen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfah-
rung gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund der
prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko der
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr
hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herr-
schenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zu-
rückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Des Weiteren
würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorlie-
gen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen
liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Es gebe keine Hinweis, wonach die Lebens-
und Existenzbedingungen der Gesuchsteller, gemessen am durchschnittli-
chen Schicksal vieler anderer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher
Personen, in gesteigertem Masse bedroht oder in Frage gestellt wäre, die
ein Visum aus humanitären Gründen rechtfertigen würden.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmittelschrift entgegen, die Gründe für die Visa-Gesuche seien
glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Die Gesuchsteller hätten alle
Unterlagen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Behauptung, dass
diese die Absicht hätten, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, treffe nicht
zu, im Gegenteil, würden sie doch nach Kriegsende ganz bestimmt in ihre
Heimat zurückkehren. Die medizinische Behandlung sei in der Türkei vor
allem bei schweren Krankheiten für syrische Flüchtlinge nicht kostenlos.
Die kranken Kinder würden nicht nur einmalig ärztliche Betreuung benöti-
gen, sondern seien auf regelmässige Nachkontrollen und Untersuchungen
in einem Kinderspital angewiesen. Sie selber könne ihre Verwandten finan-
ziell nicht unterstützen, da sie kein Geld habe. Die Gesuchsteller würden
aktuell in Syrien leben, hätten zumindest ein Dach über dem Kopf, würden
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Seite 10
aber massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs leiden und hätten mit gros-
sen Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu kämpfen. Aufgrund der dra-
matischen Lage in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich
die Gesuchsteller – vor allem aber die kranken Kinder wegen der fehlenden
medizinischen Versorgung – in unmittelbarer Lebensgefahr befänden. Sinn
und Zweck eines humanitären Visums sei, dass gefährdete Menschen vor-
läufig hierzulande bleiben könnten, bevor sie wieder in ihre Heimat zurück-
kehren würden. Von Menschen zu erwarten, nach drei Monaten ausreisen
zu müssen, sei nicht realistisch und würde den Grundprinzipien der Schutz-
bedürftigkeit widersprechen.
6.3 Tatsache ist, dass die Gesuchsteller nach dem ablehnenden Entscheid
ihrer Visaanträge im März 2015 wieder zurück nach Syrien gereist sind.
Zuvor waren sie in einem Flüchtlingscamp im Irak. Die Zwillinge wurden im
Jahre 2013 im P._______ untersucht und die Diagnose (…) gestellt (SEM
act. 68 und 77). Unbestritten ist, dass an (…) leidende Personen eine spe-
zielle Betreuung und Förderung benötigen. Wie die Kinder seit der Diag-
nose weiter betreut wurden, geht aus den Akten nicht schlüssig hervor. Die
Beschwerdeführerin macht immer wieder geltend, dass die Familie mit der
Situation und der Krankheit der Kinder überfordert und der Zugang zu me-
dizinischer Versorgung teuer und schwierig sei. Es wird jedoch nicht hin-
reichend dargelegt, wieso die notwendige Behandlung nur in der Schweiz
möglich sein soll. Alleine das bessere Niveau der medizinischen Infrastruk-
tur in der Schweiz vermag jedoch keine besondere Notsituation, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, zu begrün-
den.
7.
Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visums-
pflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 [Abl. L 81 vom 21. März 2001; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). So hat die Vorinstanz in
zutreffender Weise dargelegt, dass die Rückkehr nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Mit ihren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die vorin-
stanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass sie
(und somit ein Familienmitglied) in der Schweiz vorläufig aufgenommen
worden ist, deutet darauf hin, dass der Wunsch der Gesuchsteller, länger-
fristig in der Schweiz verbleiben zu können, als wahrscheinlich angesehen
werden kann, weshalb eine fristgerechte Ausreise zu Recht angezweifelt
wurde. So lässt gerade die Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich
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Seite 11
Sinn und Zweck eines humanitären Visums (vgl. E. 6.2) eher das Gegenteil
vermuten. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
8.
8.1 Damit bleibt noch zu prüfen, ob aufgrund von humanitären Gründen im
Sinne der Weisungen humanitäres Visum die Einreise zu bewilligen wäre.
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Weisung um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung handelt, welche zur Gewährung einer
einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung of-
fener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRICIA EGLI, Verwal-
tungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 2011
S. 1160 m.w.H.). Solche Weisungen sind für das Gericht zwar nicht ver-
bindlich. Allerdings sind sie zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht wertende Auslegung der anwendbaren gesetz-
lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht in solchen Fällen da-
her nicht ohne triftigen Grund von den Weisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso-
fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2; BVGE 2015/5 E. 6.3).
8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation der Familie sei
schwierig und die medizinische Behandlung teuer. Die gesamten Um-
stände seien für die Gesuchsteller sehr belastend und die Bewältigung des
Alltags würde sie überfordern. Sie seien zwar nach Syrien zurückgekehrt,
könnten das Land jedoch nicht mehr verlassen, da die Grenze geschlossen
und deren Überquerung sehr gefährlich sei und zudem viel Geld kosten
würde.
8.3 Als massgeblich erweist sich, dass in der vorliegenden Sache keine
substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche auf eine
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdete Notlage
hinweisen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich er-
scheinen liessen. Die Gesuchsteller befinden sich – wie viele andere syri-
sche Familien leider auch – in einer schwierigen Situation und die an (…)
leidenden Zwillinge stellen eine zusätzliche Belastung dar.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
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Seite 12
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die bereits gemachten Ausführungen (vgl.
Sachverhalt Bst. D sowie E. 6.1) verwiesen werden. Die Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung
für Leib und Leben der Gesuchsteller ist vorliegend nicht ersichtlich, auch
wenn das Gericht nicht verkennt, dass die Situation für die Familie mit
sechs Kindern (davon fünf minderjährig) schwierig ist. Den Gesuchstellern
war es trotz dieser Umstände möglich, das Flüchtlingslager im Irak zu ver-
lassen um in der Türkei die Visagesuche einzureichen und nach dem ne-
gativen Entscheid zurück nach Syrien zu gelangen. Gemäss Angaben in
der Beschwerdeschrift hätten sich die Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ein-
reichung der Beschwerde in Syrien befunden. In einem Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 13. Oktober 2015 wird als Aufenthaltsort der Familie
wieder die Türkei angegeben. Wo sich die Familie zurzeit aufhält kann je-
doch offen gelassen werden, zogen die Gesuchsteller es jedoch vor, den
sicheren Drittstaat zu verlassen und wieder nach Syrien einzureisen. Aus
den eingereichten Dokumenten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten und die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch
das Generalkonsulat und die Vorinstanz erweist sich demnach als recht-
mässig.
Bezüglich der geltend gemachten fehlenden finanziellen Ressourcen für
die Behandlung der gesundheitlichen Probleme steht es ihnen offen, sich
beim UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden bezie-
hungsweise registrieren zu lassen und sich (erneut) in ein Flüchtlingscamp
zu begeben, wo sie nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher sind
und wo ihnen auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfü-
gung steht. Ferner können sich Betroffene auch an den türkischen Roten
Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden, um me-
dizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
9.
Zusammengefasst folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die
angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig er-
weist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 13
10.
Die Beschwerdeführerin ist trotz Unterliegens von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu befreien, da ihr mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 26. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: