B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3829/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen
(Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (…) lebt seit 1979 im Ausland, zuletzt seit 1991 in
Kambodscha. Ein erstes Gesuch um monatliche Unterstützung für den Le-
bensunterhalt wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. September 2016 (F-1836/2014) rechtskräftig abgelehnt.
B.
Nach Verbüssung einer Haftstrafe wegen Pädophilie ersuchte der Be-
schwerdeführer am 13. Juni 2016 um Ausrichtung wiederkehrender Leis-
tungen. Als Ursache für seine Bedürftigkeit machte er im Wesentlichen gel-
tend, er finde aufgrund seiner Vorstrafen, seines Alters sowie mangels ei-
ner Arbeitsgenehmigung und gültigen (Reise-)Papieren keine Anstellung
mehr.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Konsularische Direktion des
EDA (KD) das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer er-
fülle die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Aus-
land nicht. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht möglich, innert nützlicher Frist in Kambodscha
in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Da er
sich nicht im „overstay“ befinde, sei ihm eine Rückkehr in die Schweiz je-
derzeit möglich. Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2017 eröffnet.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesver-
waltungsgericht am 10. Juli 2017 eingegangener Rechtsmitteleingabe Be-
schwerde. Neben der Aufhebung der erwähnten Verfügung beantragte er
sinngemäss die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Hierzu machte
er geltend, durch die inzwischen gestiegenen Lebenshaltungskosten habe
sich seine finanzielle Lage verschärft. Zudem hätte sich sein Gesundheits-
zustand drastisch verschlechtert.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die vor
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Ort getätigten Abklärungen ihres Vertrauensanwaltes, wonach der Be-
schwerdeführer nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer wohne nicht nur
in dem bereits erwähnten Hotel, sondern habe es seit über 10 Jahren von
einem Einheimischen gepachtet oder gemietet. Zwar seien weder die Mo-
dalitäten dieses Pacht- oder Mietvertrages bekannt, noch liege eine Be-
triebsführungslizenz vor, doch könne aus einer telefonisch erteilten Aus-
kunft geschlossen werden, dass das Hotel von Zeit zu Zeit Gäste beher-
berge. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem durch den Umstand,
dass die Homepage des Hotels nach wie vor aktiv sei und der letzte Chat-
eintrag im August 2017 erfolgt sei, gestützt (vgl. BVGE-act.7).
F.
In seiner Replik vom 13. November 2017 (Eingangsstempel des Bundes-
verwaltungsgerichts) hält der Beschwerdeführer an der von ihm geltend
gemachten Bedürftigkeit fest und führt des Weiteren aus, bedingt durch die
vor Ort vorgenommenen Abklärungen sei er in Schwierigkeiten geraten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Analog zum Sozialversi-
cherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab-
zustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darge-
stellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2
m.H).
3.
3.1 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und
Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizerge-
setz [ASG], SR 195.1]) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-
zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt
werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistun-
gen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenba-
ren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesam-
ten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was na-
mentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit
mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
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selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Besagte Kriterien werden durch
Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (online abrufbar
unter > Dienstleistungen und Publikationen > Dienst-
leistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grund-
lagen > Richtlinien, besucht im März 2019).
4.
4.1 Dass sich der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha
aufhält ist unbestritten. Aus der soeben erwähnten Aufzählung in Art. 19
Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich jedoch, dass die Ausrichtung wiederkeh-
render Leistungen eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraus-
setzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Un-
terstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufge-
baut haben, weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle
Notlage geraten (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1063/2017 vom 22. Feb-
ruar 2019 E. 4.1 sowie Urteil des BVGer F-1063/2016 vom 13. April 2018
E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht keine Verwurzelung im Empfangsstaat
geltend. In seinem Gesuch vom 13. Juni 2016 erklärt er vielmehr, dass er
in Kambodscha über keine sozialen und persönlichen Kontakte verfüge. Er
sei ledig und kinderlos und kenne aufgrund seiner Vorstrafen niemanden
in Kambodscha, „der sich als Freund geben möchte“. Auch auf Beschwer-
deebene rechtfertigt er seinen (weiteren) Aufenthalt in Kambodscha ledig-
lich damit, dass er bereits seit 27 Jahren dort lebe. Er habe aufgrund seiner
Inhaftierung keine Freunde mehr – ausser einem Nachbar und dessen Fa-
milie. Bedingt durch seine lange Auslandsabwesenheit und seine Straffäl-
ligkeit habe er ferner keine Verbindungen mehr zur Schweiz (vgl. BVGer-
act. 1). Seine berufliche Perspektivenlosigkeit führte er auf seine Vorstra-
fen, sein Alter und auf seine fehlende Aufenthaltsbewilligung bzw. fehlen-
den (Reise-)Papiere zurück (vgl. Sachverhalt Buchstabe B.). Des Weiteren
machte er geltend, von seinen Ersparnissen zu leben (vgl. Akten des KD
[KD-act.] 2).
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4.3 Somit verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen (mit
Ausnahme seines Nachbarn und dessen Familie) über keine sozialen Kon-
takte im Empfangsstaat. Er konnte sich dort auch beruflich nicht etablieren,
obwohl er noch im arbeitsfähigen Alter nach Kambodscha ausgewandert
ist. Damit sprechen auch die Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 gegen eine
Leistung vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-5822/2017 vom 23. April 2018
E. 3.3 m.H.).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die unter E. 3.2 be-
schriebenen wichtigsten Konstellationen, die für eine Leistung vor Ort spre-
chen könnten (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), beim Beschwerdeführer ledig-
lich in einem einzigen Punkt zutreffen, nämlich dem des schon mehrjähri-
gen Aufenthalts im Empfangsstaat (Ziff. 1). Der alleinige Umstand, dass
der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha lebt, rechtfertigt
jedoch keine Ausrichtung von Sozialleistungen in Form wiederkehrender
Leistungen (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie statt vieler Urteil F-5822/2017
vom E. 4.1 am Ende).
4.5 Gestützt auf die Abklärungen vor Ort (vgl. Sachverhalt Bst. E. und F.)
könnte es zwar durchaus möglich sein, dass sich der dargelegte finanzielle
Engpass nicht ganz so eng präsentiert und der Beschwerdeführer einer
Tätigkeit nachgeht. Die Frage, ob er dafür allenfalls lediglich Kost und Logis
erhält oder tatsächlich gewisse Einkünfte erzielt, kann an dieser Stelle je-
doch offengelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, erscheint der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kambodscha ohnehin nicht gerecht-
fertigt.
4.6 Gemäss ständiger Praxis wird ein illegaler Aufenthalt im Empfangs-
staat nicht mittels Sozialhilfeleistungen gemäss ASG unterstützt. Kann in-
nert nützlicher Frist keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beschafft wer-
den, spricht dies gegen die Ausrichtung solcher Hilfen vor Ort (vgl. Urteil
F-5822/2017 E. 4.4 m.H.). Auch die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung klargestellt, dass insbesondere die Frage des Aufenthaltsstatus
bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit eine zentrale Rolle
spielt. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 aus
der Haft entlassen und hätte im Anschluss daran aus Kambodscha ausge-
wiesen werden sollen (vgl. Urteil des BVGer F-1836/2014 vom 9. Septem-
ber 2016 E. 5.1). Gegen die geplante Ausschaffung hat er im August 2014
beim dafür zuständigen Gericht in Kambodscha Beschwerde erhoben,
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ohne dass er zwischenzeitlich einen Entscheid oder einen Termin vor Ge-
richt erhalten hat. Zudem hegt er die Absicht, bei einem negativen Ent-
scheid die Beschwerde weiterzuziehen, wobei er auch in Betracht zieht,
ein Gesuch um Begnadigung an den König zu richten. Die eventuelle
Dauer dieses Prozesses konnte der Beschwerdeführer nicht angegeben.
Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Auch dies
spricht gegen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.
4.7 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hiergegen
vorbringt, vermag nicht zu Gunsten einer Ausrichtung wiederkehrender
Leistungen im Ausland zu sprechen. Soweit er erklärt, ein Aufenthalt in der
Schweiz sei für ihn nicht mehr erschwinglich und so sinngemäss geltend
macht, der Lebensunterhalt in Kambodscha koste weniger als in der
Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Art. 19
Abs. 2 V-ASG). Auch die vorgetragenen Hinweise auf Medizinalkosten und
Kosten einer allfälligen anwaltlichen Vertretung, die durch das Rentenein-
kommen nicht gedeckt seien, vermögen zu keiner anderen Einschätzung
zu gelangen. Derartige Auslagen gehören nicht zu den regelmässig anfal-
lenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf Antrag hin als
einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet wer-
den, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen
(vgl. Urteil F-1836/2014 E. 5.4).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 13. Juni 2016 um Ausrichtung einer wiederkehren-
den Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist
sich demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde
ist infolgedessen abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Bangkok)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] zurück)
– die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Urteil gegen
Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsge-
richt zu senden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Ulrike Raemy
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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