B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3831/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018.
F-3831/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten SEM A1/2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am
11. Mai 2018 angab, im August 2017 als (…) nach Schweden eingereist zu
sein (Akten SEM A6/14),
dass ihm deshalb das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde,
dass die schwedischen Behörden auf Anfrage des SEM vom 25. Mai 2018
hin am 4. Juni 2018 bestätigten, dass dem Beschwerdeführer eine befris-
tete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war (Akten SEM A11/2 und
A15/1),
dass die Vorinstanz am 5. Juni 2018 die schwedischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 bzw. 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl.
L 180/3 vom 29.06.2013) ersuchte (Akten SEM A16/7),
dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schwei-
zer Behörden am 21. Juni 2018 zustimmten (Akten SEM 19/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schwe-
den anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
F-3831/2018
Seite 3
erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe Familie in der
Schweiz und seine Wegweisung nach Schweden würde seiner Frau zu-
sätzlichen Stress bereiten und ihren Alltag erschweren,
dass auch (weitere Verwandte) in der Schweiz lebten, die mit seiner Unter-
stützung rechneten und die ihn ihrerseits – zusammen mit seiner religiösen
Gemeinschaft – unterstützen könnten,
dass er in Schweden keine solche Unterstützung erhalten könne,
dass er zudem während seiner kurzen Zeit in Schweden beobachtet habe,
dass andere muslimische Gemeinschaften seine eigenen Glaubensge-
meinschaft ([…]) nicht als Muslime anerkennen würden, weshalb er Angst
vor gewalttätigen Übergriffen habe,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 4. Juli 2018 einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2018 eine Sozialhilfe-
bestätigung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
F-3831/2018
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
F-3831/2018
Seite 5
dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in
dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau sei in der
Schweiz aufenthaltsberechtigt,
dass es sich bei der Ehefrau zwar um ein Familienmitglied im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass sie allerdings nicht als „Begünstigte internationalen Schutzes“ im
Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, son-
dern vielmehr gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(Zemis) ursprünglich im Familiennachzug zu ihrem früheren Ehemann in
die Schweiz gekommen ist,
dass sich hieraus keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt,
dass den vorliegenden Akten vielmehr zu entnehmen ist, dass dem
Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 von den schwedischen Behörden eine
Aufenthaltsbewilligung (…) gültig vom 1. August 2017 bis zum 1. Septem-
ber 2018 ausgestellt worden war (Akten SEM A15/1),
dass das SEM die schwedischen Behörden deshalb am 5. Juni 2018 ge-
stützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte (Akten SEM A16/7),
dass die schwedischen Behörden diesem Gesuch am 21. Juni 2018 zu-
stimmten (A19/1),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass dem pauschal vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er
habe Angst, in Schweden von anderen Muslimen wegen seines Glaubens
gewalttätig angegriffen zu werden, zu entgegnen ist, dass es keine Hin-
weise darauf gibt, die schwedischen Behörden würden ihren entsprechen-
den Schutzpflichten nicht nachkommen,
F-3831/2018
Seite 6
dass es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, die schwedischen Be-
hörden würden ihren Verpflichtungen zur Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers und zur Prüfung seines Antrags unter Einhaltung der Regeln der Ver-
fahrensrichtlinie nicht nachkommen oder sie würden ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abwei-
chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf in-
ternationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asyl-
gesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staate zuständig wäre,
dass das SEM bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der
Frage des Vorliegens humanitärer Gründe verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder anderer interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
EMRK geltend macht, wenn er sich auf die Ehe mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person beruft,
dass die Beziehung der Ehegatten zwar in den Anwendungsbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt,
dass die Ehefrau die Möglichkeit hat, bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde ein Familiennachzugsgesuch nach nationalem Recht zu stellen (vgl.
Art. 42 ff. AuG, SR 142.20),
F-3831/2018
Seite 7
dass die Einreichung eines Asylgesuchs hingegen nicht zur Umgehung der
Bestimmungen über den Familiennachzug dienen darf,
dass das SEM daher gestützt auf Art. 8 EMRK nicht verpflichtet war, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
F-3831/2018
Seite 8
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3831/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: