B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3835/2018
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechselgesuch.
F-3835/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine […] geborene serbische Staatsangehörige,
reiste gemäss eigenen Angaben im Jahr 2002 illegal in die Schweiz ein.
Nachdem einem Asylgesuch vom 16. Januar 2003 sowie mehreren Wie-
dererwägungsgesuchen kein Erfolg beschieden war, wurde sie mit Verfü-
gung vom 7. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Der Kanton Zug wurde mit deren Umsetzung
beauftragt (Akten der Vorinstanz [SEM act. B 13 und B14]).
B.
Am 1. Juli 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wechsel in
den Kanton Bern, wo damals drei ihrer Geschwister lebten. Die Vorinstanz
wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 ab (SEM
act. C6).
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 lehnte das SEM ein zweites Gesuch der
Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab (SEM act. C12). Eine dage-
gen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 29. August 2011 ab (vgl. Verfahrens-Nr. E-4315/2011 [SEM act. C14]).
D.
Auch das mit Eingabe vom 18. Februar 2013 an das SEM gerichtete Ge-
such der Beschwerdeführerin um Wechsel in den Kanton Bern wurde von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 abgelehnt (SEM
act. C37). Erst einem Gesuch vom 5. Dezember 2014 war Erfolg beschie-
den. Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Ja-
nuar 2015 dem Kanton Bern zu (SEM act. C41). Der Kanton Zug hatte da-
vor dem beantragten Kantonswechsel zugestimmt. Der Kanton Bern hatte
sich innert der eingeräumten Frist nicht geäussert.
E.
Mit Schreiben vom 13. März 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin er-
neut an die Vorinstanz. Sie machte darin geltend, es sei zu einem Missver-
ständnis zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter gekommen. Er habe irr-
tümlicherweise einen Antrag auf Wechsel in den Kanton Bern gestellt. Sie
wolle hingegen zu ihren Verwandten in den Kanton Basel-Landschaft (SEM
act. C45). Das SEM hob in der Folge die Bewilligung des Kantonswechsels
mit Verfügung vom 7. April 2015 auf, womit die Beschwerdeführerin weiter-
hin dem Kanton Zug zugewiesen blieb (SEM act. C48).
F-3835/2018
Seite 3
F.
Am 4. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch
in Bezug auf den Kantonswechsel einreichen. Im Wesentlichen wurde gel-
tend gemacht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe
sich seit Anfang 2016 progredient verschlechtert. Sie halte sich trotz Zu-
weisung in den Kanton Zug bei ihrer Familie in A._______ (Kanton Basel-
Landschaft) auf. Der Kantonswechsel sei ein erster Schritt, ihre Situation
zu verbessern (SEM act. C50).
G.
Zwischenzeitlich holte das SEM diverse Berichte ein. Sowohl das kanto-
nale Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wie auch – nach vor-
gängiger Zusendung einer Entbindungserklärung – die Spitex B._______
beantworteten diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Kantonswech-
selgesuch der Beschwerdeführerin (SEM act. C53 und C59). Nach Erhalt
des Berichts der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 wurde dieser der
zuständigen Behörde des Kantons Basel-Landschaft zugestellt und um
eine erneute Stellungnahme gebeten (SEM act. 60). Die kantonale Be-
hörde erklärte sich mit Schreiben vom 24. Juli 2017 wiederum mit einem
Kantonswechsel nicht einverstanden (SEM act. 61).
H.
Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführe-
rin – nach vorgängiger Zusendung der Berichte des Amts für Migration des
Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 sowie der Spitex B._______
vom 18. Juli 2017 durch das SEM – Stellung (SEM act. C68).
I.
Das Amt für Migration des Kantons Zug machte mit Schreiben vom
19. März 2018 geltend, gegen einen Kantonswechsel habe es keine Ein-
wände (SEM act. 71).
J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels ab (SEM act.
C72). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, es erscheine fraglich, ob
zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Landschaft
wohnenden Angehörigen eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung bestehe. Weiter gehe das SEM nicht von einem Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton
Basel-Landschaft ansässigen Familienangehörigen aus. Mitentscheidend
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Seite 4
sei dabei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zug
über zwei Cousins verfüge, denen es zuzumuten sei, sich in einem gewis-
sen Mass – zumindest in moralischer Hinsicht – um die Beschwerdeführe-
rin zu kümmern. Die Unterstützung könnte auch (abwechslungsweise) von
den im Kanton Bern und Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Familien-
angehörigen besuchsweise oder telefonisch geleistet werden. Die Be-
schwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Einheit der Familie. Im
Übrigen habe auch der Kanton Basel-Landschaft die Zustimmung zum
Kantonswechsel verweigert, weshalb das SEM den Kantonswechsel auch
aus diesem Grund (Zustimmung beider Kantone) nicht bewilligen könne.
K.
Am 2. Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer act. 1]). Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Bewilligung des Wechsels vom Kanton Zug
in den Kanton Basel-Landschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Ferner seien
die Verfahrensakten [….] von Amtes wegen beizuziehen und es sei ihr nach
Eingang der Stellungnahme der Vorinstanz Gelegenheit für eine Replik ein-
zuräumen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig lehnte er das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (BVGer act. 2).
M.
Im Nachgang zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin mit schriftli-
cher Eingabe vom 30. Juli 2018 die Wohnsitzbescheinigungen der Famili-
enmitglieder ein (BVGer act. 3).
N.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (SEM act. 5).
O.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin rep-
likweise Stellung (BVGer act. 7).
F-3835/2018
Seite 5
P.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des SEM, mit der einer vor-
läufig aufgenommenen Person der Kantonswechsel verweigert wird. Sol-
che Verfügungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 112 AIG [SR 142.20; in Kraft seit 1. Januar 2019; davor AuG]
i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl.
auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) weist das SEM die Asylsu-
chenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen
der Kantone und der Betroffenen Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach
einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in
der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
2.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sog.
Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter
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Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22
Abs. 2 AsylV 1).
2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
2.4 Kraft inhaltlich parallel ausgestalteter Anordnung bzw. kraft eines Ver-
weises auf das Asylgesetz und seine Vollziehungsverordnungen gilt das
Gesagte sinngemäss für vorläufig aufgenommene Personen (vgl. Art. 85
Abs. 2, 3 und 4 AIG, Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA,
SR 142.281].
3.
3.1 Seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin er-
folglos mehrere Gesuche um Wechsel in den Kanton Bern. Am 4. Mai 2017
ersuchte sie erneut um eine Bewilligung des Kantonswechsels, diesmal
aber um Wechsel in den Kanton Basel-Landschaft. Im Gesuch wurde auf-
geführt, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Anfang 2016 progre-
dient verschlechtert habe. Sie sei zunehmend auf Hilfe angewiesen. Im
Kanton Zug verfüge sie über keinerlei familiäre Beziehungen. Sie werde
dort durch die Sozialen Dienste Asyl sporadisch betreut aber nicht finanziell
unterstützt. Trotz Zuweisung in den Kanton Zug halte sie sich weitestge-
hend bei der Familie in A._______ (BL) auf. Es sei ihr nicht möglich, selb-
ständig für sich im Durchgangszentrum zu sorgen. Mit Verweis auf einen
hausärztlichen Bericht vom 10. März 2017 wurde weiter geltend gemacht,
dass bei der Beschwerdeführerin inzwischen ausgeprägte […] vorliegen
würden. Hinzu kämen […]. Die Beschwerdeführerin sei zudem […] und
habe infolge […] keine Schule besuchen können. Der Hausarzt habe aus-
geführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Fremdhilfe zu verwahrlosen
drohe. Wäre die Familie nicht bereit, die Beschwerdeführerin fürsorgerisch
zu unterstützen, müsste eine Heimunterbringung erfolgen. Einem ambu-
lanten psychiatrischen Bericht vom 22. Oktober 2012 zufolge hätten sich
insbesondere die somatischen Probleme der Beschwerdeführerin empfind-
lich verschlechtert. Dem Bericht der Betreuerin der Sozialen Dienste Asyl
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in Zug vom 14. März 2017 sei zu entnehmen, dass der Versuch, die Be-
schwerdeführerin im Kanton Zug sesshaft zu machen und zu integrieren,
misslungen sei. Ab Januar 2016 seien gesundheitliche Beschwerden fest-
gestellt worden. Offenbar sei im Oktober 2016 auch eine Hospitalisierung
notwendig gewesen. Nach Ansicht der Betreuerin benötige die Beschwer-
deführerin Anleitung bei […]. Die Nähe zur Familie sei nach wie vor wichtig
für das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin (SEM act. C50).
3.2 In der Folge holte das SEM sowohl beim Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft sowie bei der Spitex B._______ weitere Auskünfte zur
Situation der Beschwerdeführerin ein (vgl. Berichte vom 17. Mai 2017 bzw.
18. Juli 2017 [SEM act. C53 und C59]). In ihrer Stellungnahme vom 1. Feb-
ruar 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere medizinische Ak-
ten ein (Beilagen SEM act.68). Nach Würdigung sämtlicher Akten lehnte
das SEM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom
4. Juni 2018 ab. Es erscheine fraglich, ob zwischen ihr und den im Kanton
Basel-Landschaft wohnhaften Angehörigen eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Dies aufgrund des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin bisher jeweils die Nähe zu ihren Familienan-
gehörigen im Kanton Bern gesucht habe. Das SEM stelle nicht in Abrede,
dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark beeinträchtigt und auf
fachkundige Unterstützung angewiesen sei. Auch sei der Wunsch, bei ih-
ren Familienangehörigen zu leben, nachvollziehbar und verständlich. Aus
dem Bericht der Spitex B._______ und den ärztlichen Berichten ergebe
sich aber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthalts bei
ihren Angehörigen in A._______ (BL) auf externe Hilfe und Pflege ange-
wiesen sei. Die beanspruchten Spitexleistungen während rund sechs Wo-
chen, die stationären und die anschliessenden Rehabilitationsaufenthalte
würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Unterbrin-
gung bei ihrer Familie auf Hilfe und Unterstützung von professioneller Seite
angewiesen sei. Insgesamt sei somit nicht von einem Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Kanton Basel-Land-
schaft lebenden Familienangehörigen auszugehen.
3.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen, es treffe zu, dass die ersten Kantonswechsel den Kanton Bern
betrafen. Seit damals hätten sich verschiedene Sachverhaltsmomente ver-
ändert und die bisher im Kanton Bern wohnhaften Geschwister würden bis
auf eine Schwester alle im Kanton Basel-Landschaft leben. In der Genera-
tionenliegenschaft in A._______ (BL) seien E._______, F._______,
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Seite 8
G._______ und H.______ sowie die Mutter angemeldet. Der Vater sei ver-
storben. Der Bruder I._______ lebe mit seiner Familie in D._______ (BL).
Es handle sich bei den Angehörigen im Kanton Basel-Landschaft um die
gleichen Familienmitglieder, die bisher im Kanton Bern gelebt hätten. Das
SEM gehe somit von falschen Verhältnissen aus. Zwischen der Beschwer-
deführerin und ihren Familienangehörigen würde ein Vertrauensverhältnis
bestehen und die Zweifel an der genügend nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung seien widerlegt. Die Beschwerdeführerin habe nun
zwischenzeitlich erneut hospitalisiert werden müssen. Dem Bericht des
Kantonsspitals M._______ sei zu entnehmen, dass die Familie die Be-
schwerdeführerin auch hinsichtlich der Notwendigkeit von therapeutischen
Massnahmen habe überzeugen und unterstützen können. Für den Fall ei-
ner Ablehnung des Gesuchs sei nur eine Einweisung in ein Heim denkbar.
Das SEM stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht der Spitex
B._______ vom 18. Juli 2017. Die Spitex sei bei der Beantwortung der Fra-
gen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unterstützung bei der Kör-
perpflege durch die männlichen Angehörigen erfolgen würde. In A._______
(BL) würden nebst der Mutter auch zwei Schwestern leben, welche sich
um die Beschwerdeführerin kümmern würden. Die Spitex sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes
Zimmer verfüge. Diese unzutreffenden Annahmen würden vermutlich auf
sprachliche Missverständnisse zurückgehen. Was dem Bericht aber ent-
nommen werden könne sei, dass die Beschwerdeführerin stark auf die Un-
terstützung ihrer Angehörigen angewiesen sei und sich diese sehr für sie
eingesetzt hätten. Ausserdem werde explizit von einer sehr hohen Wichtig-
keit der geografischen Nähe zu den Angehörigen ausgegangen. Es sei so-
mit erstellt, dass eine dauerhafte Unterbringung bei der Familie in Basel-
Landschaft angemessen und realistisch sei. Alle beteiligten Stellen würden
schlussendlich die Unterbringung bei der Familie als optimale Lösung er-
achten; diese sei erforderlich und die räumliche Nähe sei von hoher Wich-
tigkeit.
4.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Ablehnung des Kantonswechselge-
suchs durch das SEM eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der
Familie darstellt.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und
entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Re-
gel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder
F-3835/2018
Seite 9
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren
minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).
Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen
Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8
Abs. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem beson-
deren, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhän-
gigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Ge-
schwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die An-
wendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein beste-
hendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016
vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsver-
hältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Be-
treuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine
solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter be-
ziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1e).
4.2 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 am Vorliegen
einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Be-
schwerdeweise wurde in dieser Hinsicht auf einen Bericht der Sozialen
Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 verwiesen, indem aus-
geführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit März 2011 bei ihrer Fami-
lie in A._______ (BL) wohne. Dabei handle es sich um die gleichen Ange-
hörigen, die vorher im Kanton Bern gelebt hätten (Beschwerde S. 5 und
S. 10). Mit schriftlicher Eingabe vom 30. Juli 2018 wurden schliesslich auch
die Wohnsitz- bzw. Niederlassungsbescheinigungen der im Kanton Basel-
Landschaft wohnhaften Familienangehörigen nachgereicht (BVGer act. 3).
In casu kann somit von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen
werden. Das SEM räumt aber in seiner Vernehmlassung vom 22. August
2018 zu Recht ein, der Umstand, dass die Angehörigen vom Kanton Bern
inzwischen in den Kanton Basel-Landschaft gezogen seien, sei erst auf
Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Mit diesen Ausführungen ist
nicht mehr auf die Rüge einzugehen, das SEM gehe von falschen Verhält-
nissen aus (Beschwerde S. 10).
4.3 Fraglich ist jedoch, ob eine Beziehung besteht, die über eine normale
affektive Bindung hinausgeht. Folglich gilt es zu prüfen, ob ein Abhängig-
keitsverhältnis im vorgenannten Sinne vorliegt (vgl. E. 4.1).
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Seite 10
4.3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich gemäss
ihren eigenen Aussagen seit dem Jahr 2016 erheblich verschlechtert (vgl.
Beschwerde S. 6). Mittlerweile leidet sie an zahlreichen gesundheitlichen
Problemen, wie dem Austrittbericht des Kantonsspitals M._______ vom
27. April 2018 zu entnehmen ist. Aufgeführt wurde dort unter anderem:
[…] (Beilage 4 zur Beschwerdeschrift). Gemäss einem Bericht des Haus-
arztes der Beschwerdeführerin vom 10. März 2017 liegt bei ihr überdies
eine […] vor (Beilage 2 zu SEM act. C50). Der beeinträchtigte Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin erforderte bislang mehrere statio-
näre Aufenthalte ([…] [vgl. Beilagen zu SEM act. C68 und zur Be-
schwerde]).
4.3.2 Vor diesem Hintergrund bestreitet auch das SEM nicht, dass die Be-
schwerdeführerin krankheitsbedingt auf Betreuung angewiesen ist. Be-
schwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, die erforderliche Un-
terstützung, welche allenfalls auch neben der zeitlich begrenzten fachli-
chen Unterstützung im familiären Umfeld zuhause erfolge, könnte infolge
der sprachlichen und aus der […] ergebenden Defizite nur durch die in
A._______ (BL) lebenden Angehörigen erfolgen. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin im Kanton Zug in einem Heim untergebracht wäre und
sie dort medizinisch versorgt werden würde, wäre ihr im täglichen Leben
die soziale Interaktion unzumutbar erschwert und die Beschwerdeführerin
sei weiterhin sozial isoliert. Diese soziale Isolation bestehe seit der Einreise
und sei aktuell im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen,
die eine ständige Interaktion mit Dritten erfordere, für die Beschwerdefüh-
rerin nicht tragbar. Aus diversen Berichten ergebe sich überdies, dass die
jetzige Lösung optimal sei und die einzige sinnvolle Möglichkeit für alle Be-
teiligten, dies auch aus ökonomischer Sicht. Es sei für die Beschwerdefüh-
rerin unvorstellbar, ohne ihre Familienangehörigen zu leben (S. 13 f).
4.3.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihren im Kanton Basel-
Landschaft wohnenden Familienangehörigen in der ihr vertrauten Umge-
bung leben zu können, ist absolut nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch
einem Bericht der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 zu entnehmen, dass
das Zusammenleben mit den Angehörigen für die Beschwerdeführerin
grosse Bedeutung habe und sich erstere sehr für sie eingesetzt hätten
(SEM act. C59/2). Dem steht aber die Frage entgegen, ob die Familienan-
gehörigen überhaupt in der Lage sind, eine dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin angemessene intensive Betreuung und Pflege zu er-
bringen und ihr eine Tagesstruktur zu bieten.
F-3835/2018
Seite 11
4.3.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, dem Bericht
der Klinik N._______ sei zu entnehmen, dass ihre Familie sie hinsichtlich
der Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen überzeugen und sie
habe unterstützen können (Beschwerde S. 12). Weiter führt sie replikweise
aus, sie halte sich seit dem 9. Mai 2018 ohne weitere stationäre Behand-
lung bei ihrer Familie auf; die durchaus anspruchsvolle Betreuung sei seit
diesem Tag durch die Familienmitglieder übernommen worden. Es wird je-
doch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dargelegt,
wie die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin durch die im Kanton
Basel-Landschaft lebenden Schwestern und die Mutter – welche diese
Leistungen übernehmen würden (Beschwerde S. 12) – im häuslichen Um-
feld konkret ausgestaltet ist sowie ob und wie die Zusammenarbeit mit all-
fälligen Dritten organisiert wird. Unklar bleibt auch, ob die Familienangehö-
rigen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittels […]mass-
nahmen Rechnung tragen (können), zumal die Beschwerdeführerin an ei-
ner […], leidet und bei ihr zwingend […] erfolgen muss (vgl. dazu Berichte
der Spitex B._______ vom 18. Juli 2017 [SEM act. C59] sowie der Klinik
N._______ vom 9. Mai 2018 [Beilage 5 zur Beschwerde]). Weiter äusserte
die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Wunsch, dass ihre Familie nicht
über […] informiert werde (vgl. medizinische Berichte vom 8. November
2016 und 4. Januar 2017 [Beilagen 1a und 1b zu SEM act. C68]). Obwohl
bereits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 auf diesen Umstand
hinwies, bleibt unklar, ob die Familienangehörigen mittlerweile über […] in-
formiert wurden. Ansonsten stellt sich unweigerlich die Frage, ob in Un-
kenntnis dieser Diagnose überhaupt eine adäquate Betreuung durch die
Familienangehörigen möglich ist. Dass bei der Betreuung Schwierigkeiten
aufgetreten sind, ergibt sich denn auch aus den Akten. So ist dem Austritts-
bericht des Kantonsspitals M._______ vom 11. Januar 2018 zu entneh-
men, dass die Familie (damals) eine stationäre Aufnahme der Beschwer-
deführerin gewünscht habe, da es zu Hause pflegerisch nicht funktioniere
(Beilage 1c zu SEM act. C68). Auch im Bericht der Abteilung Soziale
Dienste Asyl des Kantons Zug vom 14. März 2017 wurde darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand zur Belastung für ihre
Familie geworden und in eine Situation ohne Aussicht auf gesundheitliche
Besserung geraten sei (Beilage 4 zu SEM act. C50).
4.3.5 Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die Wohnverhältnisse in
A._______ (BL) zu richten. Gemäss Angaben im Bericht der Spitex
B._______ vom 18. Juli 2017 lebe die Beschwerdeführerin mit ihren Fami-
lienangehörigen in A._______ (BL) auf engem Raum. Die Beschwerdefüh-
rerin, eine nun […]-jährige Frau, schlafe auf einer Matratze am Boden, die
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Seite 12
jeweils am Abend gerichtet werde. Die Spitex-Mitarbeiterinnen hätten die
Einsätze unter Bedingungen ausführen müssen, die für sie längerfristig ge-
sundheitsgefährdend gewesen wären. Die Verrichtungen hätten mangels
Einrichtung am Boden ausgeführt werden müssen (SEM act. C59). Be-
schwerdeweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ein
eigenes Zimmer im Einfamilienhaus. Die Mitarbeiterin der Spitex sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass sie nicht über ein eigenes Zimmer verfüge.
Diese unzutreffenden Angaben würden vermutlich auf sprachliche Missver-
ständnisse zurückgehen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin vermag
hingegen nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso man die
Spitex-Leistungen an der Beschwerdeführerin nicht in ihrem eigenen Zim-
mer hätte erbringen können. Unabhängig davon ist – selbst bei Annahme,
die Beschwerdeführerin verfüge über ein eigenes Zimmer – von engen
Wohnverhältnissen auszugehen. So handelt es sich bei der Liegenschaft –
wie dem Mietvertrag (Beilage 2 zu SEM act. C68) zu entnehmen ist – um
ein 4½-Zimmer-Einfamilienhaus, mit einer Wohnfläche von 111,5m2. Be-
denkt man, dass darin noch vier weitere Geschwister und die Mutter, also
gesamthaft sechs erwachsene Personen, leben (vgl. Beschwerde S. 4),
dann ist zweifellos von knappen Platzverhältnissen auszugehen, in denen
der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin kaum an-
gemessen Rechnung getragen werden kann.
4.3.6 Gestützt auf die obgenannten Ausführungen kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren (mittlerweile)
vielschichtigen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei ihren im Kanton
Basel-Landschaft lebenden Familienangehörigen angemessen betreut
werden kann. Weiter wurde bereits im Bericht der Sozialen Dienste Asyl
des Kantons Zug vom 14. März 2017 festgehalten, dass die Beschwerde-
führerin (unter anderem) eine Tagesstruktur mit Beschäftigung und sozia-
len Kontaktmöglichkeiten benötige (Beilage 4 zu SEM act. C50). Die Not-
wendigkeit eines strukturierten Tagesablaufs ergibt sich bereits aus dem
Umstand, dass sie […] aufweist. Es wurde jedoch weder geltend gemacht,
noch ergibt sich aus den Akten, dass die Familienangehörigen in
A._______ ihr eine solche Struktur bieten könnten. Es ist nicht anzuneh-
men, dass der Aufenthalt im familiären Umfeld, ohne adäquate Pflege und
Betreuung und ohne Tagesstruktur, zu einer Verbesserung ihres Gesund-
heitszustandes führt. Dafür spricht auch, dass die Verschlechterung des
Zustandes seit dem Jahr 2016 in eine Zeit fällt, in der sie bereits seit meh-
reren Jahren bei ihren Familienangehörigen gelebt hat und seither eine
Vielzahl von Beschwerden hinzugekommen sind, die diverse stationäre
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Seite 13
Aufenthalte nötig machten. Der krankheitsbedingten Unterstützungsbe-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin muss aufgrund der Aktenlage von den
entsprechenden Institutionen im Zuweisungskanton, vorliegend dem Kan-
ton Zug, Rechnung getragen werden. Die im Kanton Basel-Landschaft le-
benden Angehörigen könnten sie allenfalls durch Besuche sowie durch
Kontakte mittels modernen Kommunikationsmitteln unterstützen. Wie be-
reits das SEM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2018 ausführt, könnten ge-
wisse Unterstützungsleistungen auch von ihren im Kanton Zug lebenden
Cousins erbracht werden.
4.4 Zusammenfassend kann damit nicht von einem besonderen Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den im Kanton Basel-
Landschaft lebenden Familienangehörigen fällt nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerde-
führerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3835/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Zug ([….])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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