B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3844/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geb. (…), Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (…).
F-3844/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom
28. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel – zu
ihren familiären Verhältnissen befragt – angab, sie sei verwitwet und habe
eine Tochter in der Schweiz, eine weitere in Äthiopien und einen Sohn in
Eritrea, zwei weitere Söhne seien unbekannten Aufenthalts (SEM-
act. A5/5),
dass sie – zum Reiseweg befragt – ausführte, sie sei am 14. Juli 2017 in
Italien eingereist und habe sich dort während sieben Monaten bei Verwand-
ten aufgehalten, ohne staatlich registriert oder daktyloskopiert worden zu
sein (SEM-act. A5/6),
dass ihr rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde
(SEM-act. A5/8),
dass die Beschwerdeführerin gegen eine allfällige Zuständigkeit Italiens
einwendete, sie würde von diesem Staat bestimmt zurückgeschickt und
könne dort nicht leben,
dass sie zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen angab, sie
habe Probleme mit den Augen, ihre Galle sei operativ entfernt worden und
manchmal leide sie unter Rückenschmerzen,
dass das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am
12. März 2018 um Informationen über die Beschwerdeführerin und ihren
Aufenthalt in Italien bat (SEM-act. A10 f.),
dass das SEM – nachdem die Anfrage unbeantwortet geblieben war – ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden am 3. Mai
2018 um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. A12 f.),
F-3844/2018
Seite 3
dass die italienischen Behörden am 13. Juni 2018 gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO der Aufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten
(SEM-act. A15),
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2018 – eröffnet am 26. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangs-
massnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A17),
dass das SEM in seiner Verfügung gleichzeitig auf die einer allfälligen Be-
schwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an die Beschwerdeführerin anordnete und den Kanton Aargau mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 3. Juli 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
vom 15. Juni 2018 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such für zuständig zu erklären,
dass eventualiter die Verfügung vom 15. Juni 2018 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Überstel-
lungsvollzugs), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands ihrer Wahl gemäss Art. 110a AsylG ersuchte (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1],
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter gleichentags gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Verfügung
einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),
F-3844/2018
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-3844/2018
Seite 5
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.21 m.w.H),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. Mai 2018 – und damit in-
nerhalb der Frist von drei Monaten seit Einreichung des Asylantrags – um
Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO),
F-3844/2018
Seite 6
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Juni
2018 – also innert der Frist von zwei Monaten seit Erhalt dieses Gesuchs
– gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten (Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hauptsächlich
geltend macht, ihre Tochter in der Schweiz sei – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – als Familienangehörige zu betrachten,
dass nur diese als wichtige Bezugsperson in der Lage sei, sie zu unterstüt-
zen, wenn sie Hilfe brauche,
dass sie – entgegen dem Protokoll aus der BzP – keine Verwandten in
Italien habe, dort vielmehr bei Landsleuten untergekommen sei,
dass sie bereits 66 Jahre alt sei und in Italien völlig auf sich allein gestellt
wäre,
dass es sich gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bei
der in der Schweiz lebenden Tochter der Beschwerdeführerin um eine im
Jahr 2012 eingereiste, volljährige Frau handelt, deren Asylgesuch am
6. Januar 2014 gutgeheissen und die als Flüchtling anerkannt wurde,
dass zwar gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – unge-
achtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –
ein Familienangehöriger (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) in seiner Eigenschaft
als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern
die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,
dass aber nur minderjährige Kinder als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, weshalb das Verhältnis zur in der
Schweiz lebenden Tochter der Beschwerdeführerin nicht in den Anwen-
dungsbereich dieser Bestimmung fällt,
dass die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund aus Art. 9 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann und sich eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf diese Bestimmung er-
übrigt,
F-3844/2018
Seite 7
dass zwar gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO eine Person, welche beispiels-
weise wegen hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes angewie-
sen ist, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, in der Regel
nicht von diesem getrennt beziehungsweise mit diesem zusammen geführt
wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
das Kind in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die
betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben,
dass die Beschwerdeführerin aber im vorinstanzlichen Verfahren weder im
familiären noch im medizinischen Kontext ein Abhängigkeitsverhältnis gel-
tend machte und entsprechende neue Behauptungen im Beschwerdever-
fahren äusserst pauschal ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis auf ihr tatsächliches
Alter und darauf, dass ohne eine (nicht näher umrissene) Unterstützung
durch die Tochter keine Zukunftsperspektiven beständen, keine Umstände
dargetan hat, die auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen
liessen,
dass sich die Beschwerdeführerin demnach nicht erfolgreich auf Art. 16
Dublin-III-VO berufen kann,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
F-3844/2018
Seite 8
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf die bereits erwähnten
persönlichen und familiären Umstände – die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass für einen solchen Selbsteintritt aber kein Anlass besteht, zumal – wie
bereits erläutert – nicht von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis
auszugehen ist und die blosse Tatsache der Verwandtschaft zu einer in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Person nicht ausreicht,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
F-3844/2018
Seite 9
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der am 5. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
ebenfalls abzuweisen ist, da Art. 110a Abs. 2 AsylG Dublin-Verfahren vom
Anwendungsbereich ausnimmt und die Voraussetzungen des Art. 65
Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit ebenfalls nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3844/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: