B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3852/2015
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Zustim-
mung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Familien-
nachzug) in Bezug auf B._______, C._______ und
D._______.
F-3852/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975, mazedonischer Staatsangehöriger) hei-
ratete am 1. April 1999 in Mazedonien B._______ (geb. 1981). Bereits vor-
her, am 21. Januar 1999, kam das gemeinsame C._______ zur Welt. Am
25. Juli 2001 wurde diese Ehe geschieden.
B.
Am 5. September 2001 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien die
Schweizer Bürgerin E._______ und gelangte am 18. November 2001 im
Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Am 19. September 2005
kam in Mazedonien D._______ (gemeinsames Kind des Beschwerdefüh-
rers und der mazedonischen Ex-Ehefrau) zur Welt. Seit Ende 2006 ist der
Beschwerdeführer im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
Im Sommer 2008 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Schweizer
Ehefrau. Die Ehe, die kinderlos geblieben war, wurde schliesslich am
29. Januar 2010 in Mazedonien geschieden.
Am 22. April 2011 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien erneut
B._______, die in der Folge seinen Familiennamen annahm.
C.
Am 8. Dezember 2011 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich
und ihre Kinder ein Gesuch um Familiennachzug ein. Nachdem die zustän-
dige kantonale Migrationsbehörde (Service de la population du canton du
Jura, SPOP) den Beschwerdeführer diesbezüglich am 21. August 2012 be-
fragt hatte, erklärte sich die SPOP am 26. September 2012 – unter Vorbe-
halt der Zustimmung durch das Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Ja-
nuar 2015 SEM) – gestützt auf Art. 43 AuG bereit, der Ehefrau und den
Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In der Folge nahm das BFM im Juli 2012 zusätzliche Abklärungen über die
Schweizer Vertretungen in Skopje und Pristina vor (in Bezug auf die vor-
gelegten Zivilstandsurkunden) und informierte den Vertreter der interes-
sierten Beteiligten über die laufenden Instruktionsmassnahmen. Am
24. September 2013 reichte der Vertreter ein Bestätigungsschreiben der
Schweizer Ex-Ehefrau vom 15. August 2013 zu den Akten. Danach habe
es sich nicht um eine Gefälligkeitsehe gehandelt. Aus biologischen Grün-
den hätten sie keine Kinder gehabt. Die Trennung sei einvernehmlich und
in Freundschaft erfolgt.
F-3852/2015
Seite 3
D.
Am 8. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vertreter die Absicht mit, der Ehe-
frau und den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz und die Zustim-
mung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör. In der Folge ersuchte der Vertreter mehr-
mals um Einvernahme des Beschwerdeführers und der Schweizer Ex-Ehe-
frau, was das BFM mit Hinweis auf die Schriftlichkeit des Verfahrens ab-
lehnte.
Am 1. Dezember 2014 gab das BFM dem Vertreter das Resultat der über
die Schweizer Vertretungen vorgenommen Abklärungen bekannt. Am
2. und 17. Februar 2015 reichte der Vertreter verschiedene Dokumente
(über die finanzielle und berufliche Situation des Beschwerdeführers) und
ein Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2015
ein. Dabei betonte Letzterer u.a., dass die Trennung von der Schweizer
Ehefrau, die er immer noch liebe, auf deren Wunsch hin erfolgt sei.
E.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau
und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzuges. Zur Begründung wurde insbesondere
ausgeführt, dass gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG Ansprüche auf Familiennach-
zug nach Art. 43 AuG erlöschten, wenn sie – wie im vorliegenden Fall –
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden seien („le regroupement fa-
milial…..se fonde sur un statut [autorisation d’établissement] qu’il a obtenu
en Suisse de manière abusive“).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2015 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und der beiden Kin-
der sowie die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rah-
men des Familiennachzuges. Eventualiter sei der Ehefrau und den Kindern
zumindest eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erteilen. Zur Be-
gründung wird unter Hinweis auf die von der Schweizer Ex-Ehefrau abge-
gebenen Erklärungen vom 15. August 2013 und 19. Dezember 2013 im
Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei ihrer ehelichen Beziehung
nicht um eine Scheinehe gehandelt habe. Von einer rechtsmissbräuchli-
chen bzw. erschlichenen Erteilung der Niederlassungsbewilligung könne
daher nicht gesprochen werden. So sei auch die Kontrollfrist für die Nie-
F-3852/2015
Seite 4
derlassungsbewilligung nach der Scheidung von der Schweizer Ex-Ehe-
frau ohne weiteres verlängert worden. Ferner verfüge der Beschwerdefüh-
rer, der in der Schweiz bestens integriert sei, über ein genügendes Einkom-
men und eine bedarfsgerechte Wohnung, um seine Familienangehörigen
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um per-
sönliche Anhörung der Ehefrau und des älteren Kindes durch eine schwei-
zerische Behörde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf eine persönliche Anhörung der Ehefrau und des äl-
teren Kindes ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, statt-
dessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen, wovon
er mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 Gebrauch machte.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktuali-
sieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon dieser mit
Eingaben vom 25. Juni 2018, 16. August 2018 und 28. September 2018
Gebrauch machte.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die zahlreichen Belege zu den Einkünf-
ten des Beschwerdeführers) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen
F-3852/2015
Seite 5
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
SEM, welche die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das
Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst Art. 1
Abs. 2 VGG). In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ent-
scheidet es endgültig, soweit weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann und Vater der um Familien-
nachzug ersuchenden Ehefrau und Kinder besonders berührt und daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Nach der letzten Be-
stimmung legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Auf-
enthalts- und Niederlassungsbewilligungen (sowie kantonale arbeitsmarkt-
liche Vorentscheide) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
F-3852/2015
Seite 6
3.2 Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen wurden Art. 85 f. der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in der geltenden Fassung in Kraft gesetzt, die im We-
sentlichen die Zuständigkeit zur Durchführung des Zustimmungsverfah-
rens in die Hände des SEM legen und die Bildung von Kategorien, in denen
eine Zustimmung erforderlich ist, einer Verordnung des EJPD überlassen.
Gestützt darauf erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August 2015
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR
142.201.1). Dieses Regelungsgefüge, das auf den 1. September 2015 in
Kraft gesetzt wurde, gilt entsprechend den Grundsätzen des intertempora-
len Verwaltungsverfahrensrechts auch im vorliegenden Fall (Urteil des
BGer 2C_739/2016 vom 31.01.2017 E. 4.2.2 und 4.2.3).
3.3 In der vorliegenden Streitsache geht es um die Erteilung von Aufent-
haltsbewilligungen gestützt auf Art. 43 AuG (Anspruch auf Familiennach-
zug zugunsten von Ehegatten und Kindern mit Niederlassungsbewilligun-
gen), wobei in casu ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligun-
gen auch gestützt auf Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gel-
tend gemacht werden kann. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des
SEM einzuholen (Art. 3 Bst. f Zustimmungsverordnung). Eine Situation, die
nach der neuesten Rechtsprechung die Durchführung eines Zustimmungs-
verfahrens ausschliessen würde – positiver kantonaler Rechtsmittelent-
scheid, gegen den dem SEM die Behördenbeschwerde offenstand – liegt
in der vorliegenden Streitsache nicht vor (vgl. dazu BGE 141 II 169 E. 4
m.H., Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25.07.2018 E. 3.2.1 – 3.3.5
m.H.).
3.4 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den
ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustim-
mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per-
son Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
4.
Nach Artikel 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kin-
F-3852/2015
Seite 7
der unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten An-
spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
Die Ansprüche nach Artikel 43 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt
zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG), oder wenn Widerrufsgründe nach
Artikel 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG).
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren gel-
tend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf
Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG).
5.
Die zeitlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Anspruchs auf
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG sind vorliegend erfüllt (Einrei-
chung des Gesuchs nur wenige Monate nach der Heirat des Beschwerde-
führers mit Melije Alimi und innerhalb der zwölfmonatigen Frist in Bezug
auf das ältere Kind). In materieller Hinsicht strittig ist, ob der Anspruch auf
Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde und daher
erloschen ist.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seinen Aufenthalt und
somit die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz rechtsmissbräuchlich
erlangt zu haben, weil es sich bei der ehelichen Beziehung mit der Schwei-
zerin Elisabeth Peter um eine Gefälligkeits- bzw. Scheinehe gehandelt
habe. Da sich der Anspruch auf Familiennachzug auf diese Niederlas-
sungsbewilligung beziehe, sei die Geltendmachung dieses Anspruchs
selbst rechtsmissbräuchlich.
5.2 Aufgrund des chronologischen Ablaufs der Ereignisse (Heirat des Be-
schwerdeführers mit B._______ 1999 nach der Geburt des ersten gemein-
samen Kindes, Scheidung und anschliessende Heirat mit E._______ 2001,
Zeugung des zweiten Kindes mit B._______ während der Ehe mit
E._______, Erteilung der Niederlassungsbewilligung Ende 2006, Trennung
von der Schweizer Bürgerin im Sommer 2008 und anschliessende Schei-
dung anfangs 2010, erneute Heirat von B._______ 2011) ist die Schluss-
folgerung der Vorinstanz, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit
F-3852/2015
Seite 8
E._______ lediglich der Sicherung seines Aufenthaltes in der Schweiz ge-
dient habe, und um nach der erneuten Heirat von B._______ seine Fami-
lienangehörigen nachkommen zu lassen, tatsächlich nicht abwegig. Dage-
gen spricht jedoch, dass die Ehe mit der Schweizerin mehr als acht Jahre
gedauert hat und die Trennung bzw. Scheidung mehr als eineinhalb bzw.
über zwei Jahre nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgt
ist. E._______ bestätigt denn auch (vgl. die von ihr schriftlich verfassten
Erklärungen vom 15. August 2013 und 19. Dezember 2013), dass die Hei-
rat aus Liebe erfolgt sei, sie über sieben Jahre glücklich zusammengelebt
hätten und der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen im
Sommer 2008 aus der gemeinsamen Wohnung gezogen sei. Im Übrigen
war den schweizerischen Behörden der oben erwähnte Ablauf der Ereig-
nisse spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsge-
suches (Ende 2011) bekannt. Ein Verfahren auf Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung wurde aber gegen den Beschwerdeführer nie eingeleitet.
Zumindest bis Ende 2016 wäre dies in Bezug auf den Tatbestand von Art.
63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG (falsche Angaben oder das Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) noch mög-
lich gewesen.
5.3 Selbst wenn man von einer damals zu Unrecht erteilten Niederlas-
sungsbewilligung ausgeht und die zuständige Behörde lediglich auf den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. auf die Einleitung eines ent-
sprechenden Verfahrens verzichtete, weil es den Widerruf beispielsweise
wegen des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers als unverhält-
nismässig erachtete, ist der von einer solchen Bewilligung abgeleitete An-
spruch auf Nachzug der Familienangehörigen für sich allein nicht rechts-
missbräuchlich. Denn es leuchtet nicht ein, unbescholtenen Familienange-
hörigen zu verwehren, bei einem Angehörigen mit nicht tadellosem Verhal-
ten zu leben, dessen Bewilligung aber fortbesteht (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.1 f.). Zwar sieht Art. 51 Abs.
2 Bst. b AuG vor, dass der Anspruch nach Art. 43 AuG erlischt, wenn Wi-
derrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Diese müssen jedoch entgegen
der Auffassung der Vorinstanz bei derjenigen Person gegeben sein, welche
einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, d.h. vorliegend bei den
nachzuziehenden Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder). Dass bei
den Familienangehörigen Widerrufsgründe oder sonst ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten gegeben wären, wird nicht behauptet und ergibt
sich auch nicht aus den Akten.
F-3852/2015
Seite 9
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehefrau und die beiden
Kinder des Beschwerdeführers sowohl nach Art. 43 Abs. 1 AuG als auch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung haben. Daran ändert auch nichts, dass das ältere Kind inzwi-
schen volljährig geworden ist, zumal es diesbezüglich – auch in Bezug auf
den aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch – auf den Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches ankommt (vgl. Urteil des BVGer F-3045/2016
vom 26. Juli 2018 E. 4.3 ff.). Dass der Beschwerdeführer ferner über ge-
nügendes Einkommen und eine bedarfsgerechte Wohnung für seine Fami-
lie verfügt, wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt und gilt auf-
grund der am 25. Juni 2018, 16. August 2018 und 28. September 2018
nachgereichten Belege (monatliche Lohnabrechnungen bezüglich seiner
Anstellung als Bäcker, Aufstellung der Einkünfte aus selbständiger Er-
werbstätigkeit in seinem Coiffeursalon in Basel) auch heute noch.
6.
Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig
(Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und
der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen durch den Kanton Jura zuguns-
ten der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers (Familien-
nachzug) ist zuzustimmen. Dementsprechend ist ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
7.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachse-
nen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3‘000.- festzusetzen.
In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs.
1 Bst. c VGKE eingeschlossen.
Dispositiv Seite 10
F-3852/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. Mai 2015
wird aufgehoben.
2.
Der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen durch den Kanton Jura zuguns-
ten der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers (Familien-
nachzug) wird zugestimmt. Entsprechend wird ihnen die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 11. August 2015 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr.
[…]+[…]+[…] zurück)
– Service de la population du canton du Jura
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
F-3852/2015
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: